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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1877
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- Ausgabe
- Band
- 1877-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1877
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Bärseuuercins der Deutschen Buchhändler. 242. Leipzig. Mittwoch dm 17. October. 1877. Nichtamtlicher Theil. Zur Geschichte dcS deutschen Buchhandels. III.*) Die parlamentarische Gesetzgebung hat gegenüber der von der Staatsgewalt einseitig ausgehenden den großen Vorzug, daß sie aus geschichtlichen Vorarbeiten, gutachtlichen Ermittelungen aus den be theiligten und sachverständigen Kreisen und auf daraus hergeleitetcn Entwürfen, welchen die Zustimmung der öffentlichen Meinung beizu messen ist, beruht und aus öffentlichen, die Gegensätze der An sichten, Grundsätze und Interessen vermittelnden und ausglcichenden Berathungcn und Beschlüssen hervorgeht. Freilich können dabei auch die günstigen Erfolge, welche die stetig, systematisch und Planmäßig fortschreitende Entwickelung neuer und verbesserter Gesetzesbestim mungen aus den bestehenden verbürgt, durch Parteimanöver leicht gestört und beeinträchtigt werden, namentlich da, wo es sich, wie hier der Fall ist, uni die Regelung vorherrschend wirtbschastlicher Inte ressen handelt. Von dieser Schattenseite der parlamentarischen Be handlung ist das Gesetz vom II.Juni 1870, betreffend das Urheber recht an Schriftwerken u. s. w., im Wesentlichen sreizusprechen, wenn gleich nicht in Abrede gestellt werden kann, daß man bei der in den deutschen Landesgesetzen über den Schutz des geistigen Eigenthums gegen Nachdruck niedergelegten und zu wesentlichen Umgestaltungen und Verbesserungen sicher hinüberleitenden Vorgeschichte einen er folgreicheren parlamentarischen Verlauf dieses Gesetzes hätte er warten dürfen. Indessen sür die Rechtsgeschichte des deutschen Buch handels und namentlich sür die wirthschaftlich und juristisch ange messenere Begrenzung zwischen dem Urheber- und dem Verlags recht- bietet das für das Urhcbcrrechtsgesetz gesammelte und ge schaffene Material einen so bereit liegenden und gefügigen Stoff, daß mit Beihilfe der rechtswissenschastlichen systematischen Darstel lungen von Klostermann, Wächter, Tambach und Endemann und der inzwischen von dem höchsten Gerichtshöfe für Handelssachen erlassenen Entscheidungen die wesentlichsten Unterscheidungsmerkmale zwischen Urheber- und Verlagsrecht zum gleichmäßigen Besten der beiden Hauptsactoren des Buchhandels in ein schärferes Licht gestellt werden können, als dies durch die bisherige, zwischen beiden Polen des Rechts schwankende Gesetzgebung möglich war, wie wir im vorigen Abschnitte über das Verlagsrecht gesehen haben. Die Vorgeschichte des in Rede stehenden Gesetzes reicht, abge sehen von den im Preußischen Landrechte über den Verlagsvertrag enthaltenen gelegentlichen Bestimmungen über die Autorrechte, bis zur Zeit der Errichtung des alten Deutschen Bundes. Auf Grund der von den deutschen Buchhändlern an den Wiener Congreß gerichteten Beschwerdeschrift war in die Bundesacte vom 18. Juni 1815, Art. 18. die Verheißung ausgenommen, daß die Bundesversammlung bei ihrer ersten Zusammenkunft sich mit der Abfassung gleichmäßiger Vcrsügungen gegen den Nachdruck beschäftigen werde. Der Bundes tag gelangte aber zu keinem Beschlüsse, weil über den im Jahre 1819 von einem Ausschüsse versaßten Entwurf von mehreren Bundes gliedern keine Abstimmung zu erlangen war. Inzwischen hatte die preußische Regierung mit den meisten deutschen Staaten Verträge zum gegenseitigen Schutze des Urheberrechts geschlossen, und nun endlich kam aus den Antrag Preußens der erste Bundesbeschluß vom 6. September 1832 zu Stande, durch welchen bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den Nachdruck jeder Unterschied zwischen den eigenen Unterthanen und denjenigen der übrigen Bundesstaaten aufgehoben wurde. Noch fehlte aber dem Bunde die unmittelbar gesetzgebende Gewalt sür das Bundesgebiet, es lag eben im guten Willen der einzelnen Bundesglieder, die Beschlüsse mit Gesetzeskraft zu publiciren und auszusühren. Es mußte daher durch die beiden späteren Beschlüsse vom 7. Juni 1834, Art. 36. und vom 5. No vember 1835 das Verbot des Nachdrucks als ein positives und dessen unverzügliche Ausführung in allen Bundesstaaten besonders eingc- schärst werden. Dagegen kam die Vereinbarung gleichmäßigerGrund- sätze sür den Schutz des Urheberrechts erst auf Grund des unterm 11. Juni 1837 in Preußen erlassenen Gesetzes zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst durch den Bun desbeschluß vom 9. November 1837 zu Stande, freilich mit der Be schränkung der Schutzfrist auf 10 Jahre vom Zeitpunkte der Heraus gabe ab, während das preußische Gesetz das Urheberrecht des Schrift stellers für dessen Lebenszeit und noch 30 Jahre nach seinem Tode anerkannte. Durch den Bundesbeschlnß vom 19. Juni 1845 wurde dann auch diese längere, bereits in den meisten Staaten ange nommene Schutzfrist in das ganze Bundesgebiet eingeführt. Das vorerwähnte preußische Schutzgesetz vom 11. Juni 1837 stellt die erste und jetzt noch nicht übertroffene Codification des Ur heberrechts dar und hat sowohl den spätem derartigen Gesetzen der übrigen deutschen Staaten, wie der jetzt geltenden Reichsgesetz- gcbung, als Grundlage und Muster gedient. Dasselbe brachte zum ersten Male das aus dem französischen Rechte entlehnte ausschließ liche Recht der öffentlichen Ausführung dramatischer und musika lischer Werke zur Geltung, und durch die Beschlüsse von 1841 und 1857 wurde dies Recht auch vom Deutschen Bunde anerkannt. Da indeß neben den im Allgemeinen übereinstimmenden Grundsätzen in den Landesgesetzen Singularbestimmungen bestehen blieben, so be antragten verschiedene buchhändlerische Vereine den Erlaß allge meiner bundesgesetzlicher Vorschriften und die sächsische Regierung legte im Januar 1862 dem Bundestage einen aus Veranlassung des Börsenvereins deutscher Buchhändler ausgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes zum Schutze des Urheberrechts vor, bei dessen Ab fassung die namhaftesten juristischen Schriftsteller dieses Gebietes S41 ") II. S. Nr. 2SS. Biernndvierzigster Jahrgang.
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