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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1877
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- Deutsch
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3996 Nichtamtlicher Theil. 242, 17. Oktober. Praktisch zeigt sich die Stellung des Autors als des ursprüng lichen Rechtsinhabers dein Verleger gegenüber namentlich darin, daß der letztere, wenn er den ihm bewilligten Umfang der Ver vielfältigung überschreitet, als Nachdrucker gilt, und daß er, wenn die ihm zuständigen Auslagen abgesetzt sind,, einen Nachdruck nicht mehr verfolgen kann, vielmehr dann nur der Autor zur Nach- drucksklage legitimirt ist. So ungefähr formulirt Wächter Wesen und Inhalt des Au torrechts in deductiver Weise aus den positiven Rechtsnormen des Autorgesetzes, wogegen Klostermann mehr auf deni Wege histo rischer Entwickelung fast zu demselben Endresultate gelangt. Der selbe leitet nämlich den Schutz des Verlagsrechtes gegen Nach druck ans dem vorgeschichtlichen Privilegienschutz her, welcher den Verlegern und nicht den Autoren und zwar für deren Lebenszeit, allerdings indirekt mit zu deren Gunsten, bald nach Anwendung der Buchdruckerkunst verliehen war, so daß man sagen könne, das Urheberrecht sei äußerlich und thatsüchlich hervorgegangen aus der Umgestaltung, welche das Buchhändlergewerbe durch die Erfin dung der Buchdruckerkunst erfahren habe. Dessenungeachtet sei aber die innere Begründung des Urheberrechts auf den Grundsatz (welcher auch bei der Generaldebatte über das Gesetz mit großer Mehrheit als entscheidend anerkannt ist) zurückzusührcn: daß das Recht die Aufgabe hat, bei dem Güterverkehr im Volke Jedem denjenigen Antheil an den Früchten der gemeinsamen Erwerb- thätigkeit zu sichern, der seiner Arbeitsleistung entspricht. Die natürliche Grundlage des Urheberrechts aber besteht nach Klostermann darin, daß die Mittheilung seines Geisteserzeugnisses an Andere und die Uebertragung desselben zur Vervielfältigung und Verbreitung an einen Verleger gegen Entgelt im freien Willen des Autors liege. Durch eine solche thatsüchlich erfolgte Verviel fältigung und Veröffentlichung des Werkes geht freilich die natür liche Besugniß des Urhebers verloren; an dem Inhalte des gei stigen Erzeugnisses behält der Autor kein Recht mehr, und die darin niedergelegten Thatsachcn und Meinungen werden noth- wendig Gemeingut, und keine Rechtsvorschrift kann verhindern, daß dieselben weiter mitgetheilt, benutzt und zu anderweiten Er zeugnissen verarbeitet werden. Aber das positive Recht kann, wie durch das Autorgesetz geschehen, jene Besugniß formell er weitern durch Verlängerung der Schutzfrist, welche für die Ver- lagsprivilcgien die Lebensdauer des Autors nicht überschritt, dann aber nach dem Muster des französischen Nachdruckgesetzes von 1793 auf 30 Jahre nach dem Ableben des Bersassers ausgedehnt ist. Die hierin zugleich ausgesprochene Endschast des natürlichen Ur heberrechts hat ihren inneren Grund nicht in dem Wesen dieses Rechtes an sich, sondern in dem mitbetheiligten öffentlichen In teresse, welches den Anspruch der Erben des Verfassers aus die vermögensrechtliche Privatuutzung überwiegt, indem es verlangt, daß die 30 Jahre nach dem Tode des Verfassers noch werth vollen Erzeugnisse dem fortschreitend sich erweiternden und ent wickelnden literarischen Nationalvermögen einverleibt werden. Der literarische Verkehr ist zwar der Hauptsache nach in die Grenzen der Landessprache cingeschlossen; aber theils sind diese durch den stetig wachsenden internationalen Bücherverkehr beseitigt, theils decken sich die deutschen Sprachgrenzen nicht mehr mit der deutschen Staatseinheit. Es mußte daher ein internationaler Schutz der geistigen Production geschaffen werden. Dies ist so geschehen, daß zwar der Grundsatz der territorialen Geltung der Urheber rechte als Regel beibehaltcn, aber durch weitgehende Ausnahmen zu Gunsten der im Auslande erschienenen Geisteswerke eingeschränkt wurde, Diese Ausnahmen erfolgten theils durch die einfache Zu sicherung der Gegenseitigkeit für alle Staaten, welche den auswär tigen Autoren den gleichen Rechtsschutz wie den Inländern gewähren, theils und wirksamer noch durch besondere Literarconventionen. Die Schließung von dergleichen Verträgen zwischen Staaten verschiedener Sprachgebiete ist zuerst von Frankreich augeregt worden, dessen Lite ratur einer weiten Verbreitung in den Nachbarländern sich erfreuen konnte und vorzugsweise dem ausländischen Nachdruck ausgcsetzt war. Frankreich schloß daher mit Sardinien, Portugal, England, Hannover und mehreren deutschen Staaten im fünften Jahrzchend Literarconventionen ab und erstickte namentlich durch die Verträge mit Belgien von 1852 und 1854 den Hauptherd des Nachdrucks französischer Werke. Auch Preußen schloß schon 1846 eine Literar- convention mit Großbritannien und später in Verbindung mit den Namens des Zollvereins eingegangencn Handelsverträgen mit Frankreich 1862 und mit Belgien 1863 eine solche Literarüber- einkunft ab. Nach Errichtung des Norddeutschen Bundes kam eine solche im Jahre 1869 zwischen Deutschland einerseits, Italien und der Schweiz andrerseits zu Stande. Die wesentlichen und meist übereinstimmenden Grundsätze sind enthalten in den Literarconventionen, welchePreußen mitGroß- britannien und Frankreich 1846 und 1862, Frankreich mit Bayern, Lübeck, Bremen und Hamburg 1865 und der Norddeutsche Bund mit Italien und der Schweiz am 12. und 13. Mai 1865 ab geschlossen haben und können etwa in folgende Sätze zusammen- gefaßt werden. 1) Das im Auslände erschienene Werk wird in Deutschland nach denselben Regeln wie ein inländisches, jedoch mit der Maß gabe geschützt, daß dasselbe in Deutschland keine längere Schutz frist genießt, als in seinem Heiinathlande. 2) Das einheimische Nutzungsrecht ist für ausländische Schrift werke durch specielle Vertragsbestimmungen erweitert. So ge stattet der Vertrag mit Großbritannien ausdrücklich die Bearbei tung dramatischer Werke für die Bühne und die Verträge mit Frankreich, Italien und der Schweiz den Abdruck von Auszügen oder Bruchstücken für den Schulgebrauch. 3) Als Bedingung für den Schutz ausländischer Schrift- und Kunstwerke ist in den Verträgen Preußens mit Großbritannien und Belgien die Eintragung in ein besonderes Register, sowie die Niederlegung von Pflichtexemplaren vorgeschrieben, in dem Schlußvertrage mit Frankreich vom 14. Decbr. 1864 aber die letztgedachte Verpflichtung unter Beibehaltung der Einregistrirung wieder aufgehoben. 4) Das Recht der Uebersetzung ist überall in demselben Um fange anerkannt, in welchem dasselbe durch tz. 6. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 gewährt wird, dasselbe muß aber durch einen ausdrücklichen Vorbehalt und durch die Einregistrirung sicher gestellt werden. 5) Das getheilte Verlagsrecht ist in den mit Frankreich, Belgien und Italien geschlossenen Verträgen ausdrücklich an erkannt. 6) Die abgeschlossenen Litcrarverträge haben rückwirkende Kraft für die in den beiderseitigen Staaten vor deren Abschlüsse erschienenen Werke, so daß die bereits hergestellten Abdrücke nebst den Vorrichtungen dazu von dem Nachdrucksverbote ausgenommen und durch Stempelung und Jnventarisirung kenntlich gemacht werden. Der Börsenvcrein für den deutschen Buchhandel hat durch die oben angedeutete freie Commissions-Berathung in Heidel berg 1871 zur Revision der bestehenden Literarconventionen und wo möglich zum Abschlüsse von neuen internationalen Verträgen eine vollberechtigte Anregung gegeben.
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