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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1889
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- Deutsch
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Bezold, C., Die Schatzhöhle (Syrisch). 8. I. C. Hinrichs'sche Buchh, Gcldner, K. F., Avcsta. (Zend) Lief. 1—5. W. Kohlhammer. Jung Japan beim Spiel. E. Twietmcper. 4. Leporello-Album. Kayser, C., Das Buch von der Erkeuntniß. (Estrangelo. Syrisch.) 4. Hinrichs'sche B. Lehmann, O., Molekularphysik. 2 Bde. gr. 8. W. Engelmann. Schorbach, K., u. M. Spirgatis, Heinrich Knoblochtzcr in Straßburg. Mit 75 Tafeln Schriftproben, hoch 4. K. I. Trübner. Thommen, R., Schriftproben aus Handschriften des XIV.—XVI. Jahrh. Basel. C. Detloff. Winckler, H., Die Kcilschrifttexte Sargons. Mit Atlas in 4. Pfeiffer. Lwitb, 8. X., Nisoellansous Xss^rian texls. 8. E. Pfeiffer. Straßmaicr, I. N-, Jnschr. von Nabonidus, König von Babylon (Keil schrift). 8. E. Pfeiffer. Die Gestellabteilungen 61 und 62 nebst dem gegenüberstehenden Wandtisch enthalten eine Sammlung von Prvbebüchern aus den verschiedenen Zweigen des Buchgewerbes: Papier-, Farbe- und Maschincnfabrikation, Buch- und Accidenzdruck, Xylographie, Gravierkunst, Chromographie u. dergl., zum Teil von erheblichem buchgewerblichem Wert. Auf den Abteilungen 63 u. 64 ist aus den reichen Gaben für das Museum eine kleine Anzahl bedeutender Prachtwerke aus einem älteren Datum als 1888, von welchen einige nicht allgemein bekannt sein dürften, ausgelegt. (Schluß folgt.) Zwei Rechtsgutachten. Die Redaktion d. Bl. ist in der Lage nachstehend zwei Gut achten zu veröffentlichen, welche hervorragende Leipziger Juristen über den Entschluß des Vorstandes vom 9. Mai (Börsenbl. 109) er stattet haben. I. An den bei unserer heutigen Besprechung zum Ausdruck gebrachten Anschauungen trage ich, auch nach nochmaliger Er wägung, kein Bedenken sestzuhalten. Zwar bestimmt 8 21, 33 des Reichsgesetzes, betr. die privatrechtliche Stellung der Ge nossenschaften vom 4. Juli 1868, ebenso wie § 20 des sächsischen Gesetzes, betreffend die juristischen Personen vom 15. Juni 1868, daß der Vorstand der Genossenschaft gegenüber verpflichtet ist, die ihm durch das Statut auferlegtcn Beschränkungen einzuhalten und die Bestimmungen des Statuts zu beobachten und auszu- sühren. Allein für den vorliegenden Falt kommt in Betracht, zunächst, daß es sich nach meiner Ansicht überhaupt nicht um Abänderung resp. Suspendierung einer grundlegenden, schon im Statut unabänderlich fest bestimmten Vereinsnorm handelt — denn die von den Orts- und Kreisvereincn festzustellenden Ver kaufsnormen, denen die sämtlichen Mitglieder des Vereins unterworfen sein sollen, sind nach Absatz 1 von ß 3 sub 5 a des Statuts wiederum von der Genehmigung des Vorstandes ab hängig, welche im Zweifel, auch wenn sie erteilt war, nachmals wieder zurückgezogen werden kann; sodann daß, wie ich nicht bezweifle, die Befugnis des Vorstandes, nach 8 21 sub 12 in dringlichen Fällen außerordentliche Maßregeln zu treffen, als die allgemeine Ermächtigung des Vorstandes angesehen werden muß, mindestens in denjenigen Fällen, wo das Statut selbst jeweilige Aenderungen durch spätere Genossenschastsbeschlüsse vorgesehen hat — und zu diesen gehört der vorliegende Fall, da in 8 3 sub 5 a ausdrücklich auf Z 14 sub 7 d. i. auf nochmalige Hauptver sammlungsbeschlüsse Bezug genommen ist —, bei Unmöglichkeit der sofortigen Herbeiführung eines Genosscuschaftsbeschlusses im Wege einstweiliger Verfügung einzugreifen. — Die beabsichtigte Vorlage dieser Verfügung an die bevorstehende Hauptversammlung zum Zwecke einer Kundgebung der Ansicht der darin erschienenen Mitglieder kann nach meiner Meinung nur ge billigt, keinesfalls beanstandet werden. Die Verhandlung wird freilich nicht zu einem Beschlüsse führen könne» und mithin das Vorgehen des Vorstandes, auch wenn es von den in der Versammlung an wesenden Mitgliedern psr majora gutgeheißen wird, immer ein einseitiges, nur von so und soviel einzelnen Vereinsmitgliedern, nicht von einer Hauptversammlung als solcher genehmigtes bleiben. Allein ich halte dasselbe — die sachliche Notwendigkeit voraus gesetzt — durch Z 21 sub 12, wie erwähnt, für ausreichend fundiert und ebenso die Bekanntgabe an die Hauptversammlung zur Meinungsäußerung für durchaus angemessen. Genehmigen Sie, rc. Leipzig, am 17. Mai 1889. Justizrat Oehme. II. > Nach 8 9 der Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig hat der Vorstand gegen diejenige» Mit glieder, welche sich eines die Ausschließung aus dem Verein be gründenden Verhaltens schuldig gemacht haben, das Ausschließungs verfahren einzuleiten, sobald die betreffenden Thatsacheu zu skiner Kenntnis kommen. Nach 8 4 ist allen Nichtvereinsmitgliedern, gegen welche Thatsachen vorliegen (ß 8), welche bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschließungsverfahrens nach sich ziehen würden, der Bezug des Börsenblattes und die Benutzung desselben zu Inseraten, sowie aller Vereinsanstalten und Einrichtungen unter allen Um ständen zu versagen. Nach dem Schlußsatz des 8 4 kann der Vorstand solche Mitglieder, deren Ausschluß er zu beantragen beschlossen hat, bis zur Entscheidung der Hauptversammlung vom Bezug des Börsen blattes und von der Benutzung desselben zu Inseraten, sowie von der Benutzung aller Vereinsanstalten und Einrichtungen aus schließen. Die Anwendung der in diesem Schlußsätze des 8 4 erwähnten Maßregel ist in das pflichtmäßige Ermessen des Vorstandes ge stellt. Derselbe ist dazu befugt, aber nicht unter allen Umständen verpflichtet. Hierüber lassen der Gebrauch des Wortes »kann« und der Gegensatz desselben gegen die vorhergehende Vorschrift, wonach den Nichtvereinsmitgliedern unter der dort angegebenen Voraussetzung der Bezug des Börsenblattes u. s. w. unter allen Umständen zu versagen ist, meines Erachtens keinen Zweifel. In der Regel wird der Vorstand von der ihm übertragenen Be fugnis Gebrauch machen. Aber es kann gegen ihn, wenn er nach pflichtmäßiger Erwägung davon keinen Gebrauch zu machen be schließt, nicht der Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Satzungen erhoben werden. Es bedarf daher nicht des Hinweises auf die in 8 21 zu 12 a. a. O. erwähnte Obliegenheit des Vorstandes: in dringenden Fällen außerordentliche Maßregeln im In teresse des Börsenvereins und des Buchhandels zu be schließen, um die Annahme zu rechtfertigen, daß der Vorstand mit Rücksicht aus die in seiner Bekannt machung vom 9. Mai 1889 (Börsenblatt Nr. 109) er wähnten dringlichen Umstünde im Interesse des Börsen vereins und des Buchhandels berechtigt ist, von den im Schlußsatz des 8 4 der Satzungen erwähnten Maßregeln gegen diejenigen Mitglieder des Börsenvereins, welche nicht mehr als 10 Prozent Rabatt gewähren, Abstand zu nehmen. Eben dies gilt von etwaigen anderen nicht in 8 4 erwähnten Maßregeln, welche, wie mir mitgeteilt worden, der Vorstand nach der bestehenden Praxis gegen diejenigen Firmen, deren Ausschluß zu beantragen er beschlossen hat oder gegen welche, sofern sie dem Verein nicht angehören, Thatsachen vorliegen, die bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschlicßungsverfahrens nach sich ziehen, an zuwenden pflegt. Bei diesen, in den Satzungen nicht erwähnten
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