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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1918
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- 1918-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1918
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- Deutsch
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I»-r«>stglIch. Für Mstst»-d-- d-» «Srl-nv»r-in» sk Me gan,« S-II« umso»« reo ol-ra-Ipost-n- «-«»z-IIen. dl»i S II" d" « st tUs" i s Äst II st d ^ Rr. 12S <N. «1). Leipzig, Sonnabend den 1. Juni 1918. 8S. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Verlagsverträge mit feindlichen Staats angehörigen. Von Justiziar vr. Fuld in Mainz. Aus Anlaß eines bestimmten Falles ist die Frage zur Er örterung gestellt worden, ob die mit feindlichen Staatsange hörigen vor dem Ausbruch des Krieges abgeschlossenen und bisher »och nicht erfüllten Verlagsvertrüge mit Rücksicht auf die feindliche Staatsangehörigkeit gekündigt werden können. Die praktische Bedeutung der Frage dürfte allerdings nicht sehr er heblich sein, immerhin kann nicht bestritten werden, daß in den vereinzelten Fällen der Verleger ein Interesse daran haben kann, zu wissen, wie die Rechtslage sich in bezug hierauf gestaltet. Nach Z 18 des Verlagsgesetzcs kann der Verleger, wenn der Zweck, dem das Werk dienen sollte, nach dem Abschluß des Ver trages wegfällt, das Vertragsverhältnis kündigen, jedoch bleibt der Anspruch des Verfassers auf die vereinbarte Vergütung un berührt. Auf diese Bestimmung wird sich der Verleger bei Verträgen mit Verfassern, die einem feindlichen Staate ange hören, in manchen Fällen beziehen können. Soweit aber nicht der Zweck, dem das Werk dienen sollte, weggefallen ist bzw. keine Umstände nach der Vertragstätigung etngetreten sind, welche die ErfEEg des Vertrages als sinn- oder zwecklos erscheinen lassen, versagt die Möglichkeit der Anwendung dieses Paragra phen. Der in der Person des Autors etwa liegende Grund, der dem Verleger die Vertragsauflösung als zweckmäßig erscheinen lassen könnte, steht selbstverständlich dem objektiven Grund, der in dem Fortfall des Zwecks des Verlagswerks zu erblicken ist, nicht gleich. Auch auf die Bestimmungen des BGB. und die Rechtsprechung über das Unwirksamwerden von Verträgen in folge des Krieges bzw. der durch den Krieg hervorgerufsnen Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Rücktritt, soweit es sich lediglich um die feindliche Staatsange hörigkeit des Verfassers handelt, nicht gegründet werden. Be kanntlich läßt die Rechtsprechung auf Grund des BGB. und der Grundsätze über die Unmöglichkeit der Leistung bzw. die Ver tragsauslegung nach Treu und Glauben die Rücktrittserklärung von einem Vertrage nur dann zu, wenn die Erfüllung desselben während der Kriegsdauer unmöglich war und die Erfüllung nach dem Krieg mit Rücksicht auf die Veränderung der wirt schaftlichen Verhältnisse dem Vertrag einen ganz anderen In halt geben und eine andere wirtschaftliche Bedeutung verleihen würde, als dies vorher der Fall war. Zweifellos gibt es Ver- lagsverträgc, die infolge des Krieges nicht erfüllt werden konn ten und deren Erfüllung nach dem Kriege etwas anderes bedeu ten würde als vorher. Allein ein Verlagsvertrag, dessen Auf lösung der Verleger lediglich mit Rücksicht auf die feindliche Staatsangehörigkeit des Verfassers wünscht, gehört nicht in diese Klasse. Es bleibt also dem Verleger lediglich die Berufung auf die Verordnung vom 16. Dezember 1916 betreffend Ver träge mit feindlichen Staatsangehörigen, RGBl. 1916, S. 1396, Äbrig, die für die Verträge mit englischen, italienischen und französischen Staatsangehörigen erlassen und später auf die Verträge mit amerikanischen, russischen und brasilianischen Staatsangehörigen ausgedehnt wurde. Die Verordnung läßt nach Abs. 3 auch die Auflösung von Werkverträgen zu. Der Verleger könnte sich jedoch hierauf nur dann beziehen, wenn der Vcrlagsvcrtrag nach der Konstruktion des deutschen Rechts als Werkvertrag anzuschen wäre. Nunmehr steht aber fest, daß der Verlagsvertrag, obwohl er einerseits weitgehende Ähnlich keiten mit dem Werkvertrag hat, nicht schlechthin unter die Ka tegorie des Werkvertrages fällt, vielmehr in vielen Fällen Analo gien mit andern Verträgen, insbesondere dem Pachtvertrag oder Mietvertrag, aufweist. Das Verlagsgesetz enthält sich einer Stellungnahme zu der Frage, ob der Verlagsvertrag Werkver trag oder ein anderer Vertrag ist. Es hat den Verlagsvertrag als einen eigenartigen Vertrag aufgefatzt, der in eine der ande ren Vcrtragskatcgorien nicht ohne weiteres eingereiht werden kenn. Da nun nicht anzunehmen ist, daß die genannte Ver ordnung mit dem Ausdruck Werkvertrag einen weitergehenden Sinn verbunden Hai, als sich aus den Bestimmungen des BGB. ergibt, so kommt man zu dem Schluß, daß die Auflösung von Verlagsverträgen mit feindlichen Staatsangehörigen nach Maß gabe dieser Verordnung nur dann möglich ist, wenn der Inhalt des Verlagsbertrags im einzelnen Falle ein derartiger ist, daß auf ihn die Konstruktion des Werkvertrags ungekünstelt An wendung finden kann. Ist dies nicht der Fall, so läßt sich auch hierauf die Auflösung des Vertrages nicht stützen. Da nun die Fälle, in denen der Verlagsvertrag reiner Werkvertrag ist, über aus selten sind, so ist das Schlußrrgebnis der vorstehenden Er örterungen dahin zusammenzusassen, daß eine Auflösung der Verlagsberträge mit feindlichen Staatsangehörigen lediglich mit Rücksicht auf die Eigenschaft des Verfassers als feindlichen Staatsangehörigen nach deutschem Recht in der Regel nicht möglich ist. Wenn vereinzelt zur Stütze der gegenteiligen Auf fassung auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom 31. 3. 1917 verwiesen wurde, die sich auf die Frage bezieht, ob Büh- nenaufführungsverträge bezüglich der Werke von Autoren feind licher Staatsangehörigkeit durch den Krieg als aufgehoben zu betrachten sind, so ist ohne weiteres ersichtlich, daß dieses Er kenntnis für die Beurteilung der von der Bühnenausführung vollständig verschiedenen Verhältnisse des Verlagsrechts keiner lei Anwendung finden kann, auch nicht im Wege der Analogie. Die Kriegssammlunq der Deutschen Bücherei. Feldzcitungen. Von vr. I o h s. T h umme r e r. <Fortsctz»ng zu Nr. 123.) Für das nachfolgende Verzeichnis konnten mancherlei wich- lige Ergänzungen der bisherigen Literatur über die deutschen Feldzeitungen entnommen werden. Die Quelle in jedem einzel nen Falle anzufllhren, erschien um so überflüssiger, als die Ver fasser dieser Schriften sich zum Teil selbst einer auf die Fest stellungen des anderen stützen, wo die Originale einzusehen 30S
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