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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1911
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- 1911-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1911
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93, 24. April 1911. Nichtamtlicher Teil, VSrs-nblatt s. d. Dtsch». Bllchhanb-l. 4987 Nichtamtlicher Teil Tantieme und Umsatzprovision des Znseratenchefs?) Bon Friedrich Huth, Charlottenburg. Nachdruck verboten. kor. Die Bezeichnungen »Tantieme- und »Provision- werden sehr häufig verwechselt, und viele glauben, daß diese Worte überhaupt dasselbe besagen. In Wahrheit decken sich die Worte nicht, und so kommt es nicht selten vor, daß in den Verträgen in unzutreffender Weise das Wort »Tantieme- für eine in Wahrheit vereinbarte -Provision-, und das Wort »Provision- für eine in Wahrheit vereinbarte »Tantieme- angewendet wird. Entstehen aus solch einem Vertrage Rechtsstreitigkeiten, so ist es Ausgabe des Richters, zunächst zu ermitteln, ob in Wahrheit Tantieme oder Provision ge währt werden sollte — und zwar unabhängig von dem Wort laut des Vertrages. Denn nicht auf die zufällig gewählte Bezeichnung kommt es an, sondern auf das tatsächlich verein barte Rechtsgeschäft, das sich aus dem gesamten Inhalt des Vertrages ergibt. Sehr lehrreich in dieser Hinsicht ist die nachstehend mitgeteilte Entscheidung des Kaufmannsgerichts zu Charlottenburg vom 13. Januar 1911, die für An gehörige der Presse und des Buchgewerbes von besonderem Interesse ist. Der Kläger A. war auf Grund eines Dienstoertrages vom 25. März 1907 für den Verlag des Angeklagten B. als Jnseratenchef angestellt worden und zwar gegen ein monat liches Gehalt von 250 ^ und eine Tantieme von 1 Prozent von dem Jnseratenumsatz der von ihm verwalteten Unter nehmung. Es handelt sich um einen Verlag, der Zeitschriften und Bücher über Automobil- und Motorsport verbreitet. Die sogenannte Tantieme sollte er nicht nur für die Jnserat- aufträge erhalten, die er selbst dem Unternehmen zusührt, sondern für alle Aufträge, jedoch mit Ausschluß der Beträge, die nicht beizutreiben sind. Der Beklagte stellte nun unter dem Datum vom 4. Mai 1909 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1908 eine Tantiemeberech nung auf. Der Kläger hält aber diese Berechnung für unzulänglich, da nicht die Firmen und die entsprechenden Summen in dieser Aufstellung enthalten und auch nicht jene Beträge besonders aufgcführt sind, die nicht beige rrieben werden konnten. Ohne Zweifel hat der Jnseraten chef ein Interesse daran, nachzuprüfen, ob denn die abge setzten Beträge wirklich nicht beizutreiben sind, ob die Firmen richtig mit ihren genannten Aufträgen berücksichtigt wurden usw. Der Beklagte wendet aber ein, daß die Tantieme berechnung vom 4. Mai 1909 vollkommen genügen müsse, weil sie den gesetzlichen Vorschriften entspreche und weil der Kläger diese Tantieme vom Umsatz beziehe und die Umsätze der einzelnen von ihm verwalteten Verlagsunternehmungen in der Ausstellung tatsächlich enthalten seien. Aus den Gründen ist folgendes hervorzuheben: Was man unter Tantieme verstehe, gehe weder aus dem Handels gesetzbuch noch aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz buchs über den Dienstvertrag hervor. Die Rechtspraxis habe aber in dieser Hinsicht bereits völlige Klarheit geschaffen. Unter Tantieme verstehe man den Anspruch des Gehilfen auf einen Teil des Reingewinns, wobei die Berechnung des Reingewinns nach den Grundsätzen der Gesellschaften erfolge. Dem Kläger aber sei nach dem Vertrage nicht ein Teil des Reingewinns zugesichert worden, sondern ein bestimmter Prozentsatz vom Umsatz, nämlich 1 Prozent Vgl. hierzu auch die Ausführungen im Börsenblatt 1910, Nr. ISS, 200 u. 2VS. vom Jnseratenumsatz. sDie Summe der erzielten Jnseraten- aufträge stellt natürlich den Umsatz dar, aber diese Summe deckt sich nicht mit dem Gewinn — denn zur Be rechnung des Gewinns müßten von der Umsatzsumme erst sämtliche der Inserat-Abteilung des Unternehmens ent standenen Unkosten in Abzug gebracht werden,) Der Kläger habe die Vergütung von 1 Prozent nicht für die von ihm selbst vermittelten Jnserataufträge, sondern überhaupt für alle Jnserataufträge erhalten, die für die von ihm ver walteten zwei Verlagsunternehmungen eingegangen seien. Die andern Unternehmungen des Verlages kämen natür lich für ihn nicht in Betracht. Der Kläger sei dem gemäß jenen Handlungsagenten gleichzustellen, die für einen bestimmten Bezirk beschäftigt werden und eine Vergütung für alle in ihrem Bezirk vorkommen- Len Geschäfte erhalten, auch wenn sie ohne ihre Mit wirkung zustande kommen. Maßgeblich sei hier der z 89 des Handelsgesetzbuches, welcher bestimmt: »Ist der Handlungsagent ausdrücklich für einen be stimmten Bezirk bestellt, so gebührt ihm die Provision im Zweifel auch für solche Geschäfte, welche in dem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch den Geschäftsherrn oder für diesen geschlossen sind.- Die hier gemeinte Vergütung sei aber nicht Tantieme, sondern Provision. Nun führt das Urteil weiter aus: die Provision ist ein Anteil am Geschäftsgewinn und zwar ent weder eines einzelnen Geschäfts oder einer Reihe von Ge schäften— diese Vergütung heißt dann Umsatzprovision. Hier ist das Kaufmannsgericht oder der bezügliche Bericht in Nr. 6 der Zeitschrift »Gewerbe- und Kaufmannsgericht- inkorrekt. Denn einmal heißt es, die Tantieme sei der Anspruch des Gehilfen auf einen Teil des Reingewinnes, während andererseits auch die Provision als Anteil am Geschäftsgewinn des einzelnen Geschäfts oder einer Reihe von Geschäften be zeichnet wird. Der Unterschied ist nicht klar genug zum Ausdruck gebracht. Es soll offenbar gesagt werden: Die Tantieme ist Anteil des Gehilfen am Reingewinn des ge samten geschäftlichen Unternehmens, die Provision ist aber ein Anteil an einzelnen Geschäften oder einer Summe ein zelner Geschäfte, gleichgültig, ob die Vergütung nach dem aus den einzelnen Geschäften erzielten Gewinn oder nach dem Umsatzbetrage berechnet wird. Tantieme bezieht sich also immer auf den ganzen Jahresgewinn, Provision auf einzelne Geschäfte der Firma. Mithin, so führt das Urteil weiter aus, habe der Kläger nicht eine Tantieme erhalten, obwohl sich dieser Ausdruck im Vertrage vorfindet, sondern eine Umsatzprovision. In diesem Falle finden für Handlungsgehilfen die für Handlungs agenten geltenden Vorschriften der HZ 88 und 91 des Handels gesetzbuchs Anwendung. Nach diesen Vorschriften kann der Handlungsagent für die innerhalb seines Geschäftskreises zu stande gekommenen Geschäfte die Zustellung eines Buchaus zuges verlangen. Der Kläger bezieht 1 Prozent Provision von dem Jnseratenumsatz. Demnach kann er nur einen Aus zug verlangen, aus dem der Umsatz der von ihm geleiteten Unternehmungen hervorgeht. Dieser Bedingung entspricht die Tantiemeberechnnng vom 4. Mai 1909. Davon sind die rückgängig gemachten Aufträge und die nicht beizutreibenden Forderungen in Abzug zu bringen. Nun sind allerdings unkorrekterweise die annullierten und verlorenen Beiträge für die einzelnen Unternehmungen nicht gesondert aufgeführt. Diesen Mangel hält aber das Kaufmannsgericht nicht für so schwerwiegend, um die Forderung eines neuen Buchans- zuges gerechtfertigt erscheinen zu lassen. — Demgemäß wurde der Kläger mit seinem Anspruch auf Erteilung einer neuen K48«
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