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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1911
- Strukturtyp
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- 1911-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1911
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- Deutsch
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5130 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. -ik SS, 27. April IS11. Nichtamtlicher Teil. Verletzung des Urheberrechts. Zu § 4 Lit.-Urh.-G., 8 36 Verlags-G., ZK 1. 1k Ges. geg. d. unl. Wettbew., K 82K B.-G.-B. lEntscheidung des Landgerichts Berlin II vom s. Februar I9II.> Zwischen der Verlagsbuchhandlung P. einerseits und der D.-A. Gesellschaft und deren Bevollmächtigten andrerseits war ein Vertrag betreffend den Verlag der Monatsschrift »L.», Organ der D.-A. Gesellschaft, im Jahre 1901 geschlossen worden. Im Juli 1910 wurde über das Vermögen der Firma P. der Konkurs eröffnet. Am 17. September ver kaufte nun der Konkursverwalter aus der Masse das Inven tar, die Warenbestände, Verlagsrechts, darunter auch die Zeit schrift »L.«, unter Ausschluß einer Gewähr der Konkursmasse für die »Folgen der Konkurseröffnung auf die Autoren- und die Verlagsverträge», an den Professor F. Im Oktober 1910 brachte der letztere alle von ihm aus der Konkursmasse er worbenen Rechte in eine neubegründete H. P., G. m. b. H., als seine Stammeinlage ein. Am 14. September hatte die D.-A. Gesellschaft dem Konkursverwalter mitgeteilt, daß sie den Verlag ihres Organs am 12. September auf den Verleger S. übertragen habe und die Zeitschrift erschien seitdem im Verlage des letzteren unter dem Titel: A. Zeitschrift. Die H. P. G. m. b. H. hat nun 1. gegen den Verleger S., 2. die D.-A. Gesellschaft und 3. deren Bevollmächtigten Klage erhoben und macht folgendes geltend: Die Idee der Gründung einer D.-A. Gesellschaft und des Organs -L..« stamme von dem Prof. F., dem srüheren Teilhaber der Firma P. Der elftere habe zunächst die Gründung einer An. Gesellschaft geplant, in Beratungen mit dem Bevollmächtigten sei der Rahmen für die von F. ge plante Gesellschaft erweitert worden, die ursprünglich als An. Gesellschaft geplante Gesellschaft sei als A. Gesellschaft gegründet worden. Die Firma P. habe das Organ rl. ins Leben gerufen und den mitbeklagten Bevollmächtigten als Redakteur angestellt. Fälschlicherweise sei der letztere auf dem Umschlag der Zeitschrift als Herausgeber genannt worden. In Wahrheit sei die Firma P. die Herausgeberin gewesen, diese habe die Zeitschrift erst der A. Gesellschaft, der Beklagten zu 2 gebracht. Die Zeitschrift sei ein Sammelwerk, das aus den Beiträgen einer größeren Anzahl von Herren bestehe. Da nach den Verträgen das Werk als Ganzes von der Firma P. herausgegeben worden sei, habe dieser das Urheberrecht zu gestanden. Dies sei überdies in den Verträgen ausdrücklich anerkannt. Außerdem habe der Firma P. auch das Verlags recht zugestanden. Als Verlegerin habe die genannte Firma auch das Urheberrecht gehabt. Der Konkursverwalter habe bezüglich des Verlagsvertrages nach der Konkurseröffnung erklärt, daß er auf der Erfüllung des Vertrages bestehe. Er habe nämlich nach Eröffnung des Verfahrens die für das Organ »rt.« bestimmten Manuskripte, die ihm der Beklagte zu 3 übersandt habe, angenommen. Er habe ferner die Nummern für Juli und August 1910 erscheinen lassen und damit zum Ausdruck gebracht, daß er erfüllen wolle. Auch habe der Beklagte zu 3 zwei Monate lang für die Konkursmasse als Redakteur weitergearbeitet. Auch die Septembernummer habe der Verwalter, soweit möglich, vorbereitet. Als dann die für die Zeitschrift bestimmten Manuskripte an den Beklagten zu 1 abgeliefert worden seien, sei die Firma P. verhindert worden, das Weil weiter erscheinen zu lassen. Ein Vergleich einer Nummer der Zeitschrift »L.« mit einer Nummer der »A. Zeitschrift« zeige, daß die letztere genau unter derselben, von P. stammenden Aufmachung erscheine, wie die Zeitschrift »L.«. Aufschrift, Farbe des Umschlages, Anordnung seien bei beiden dieselben. Auch werde die »A. Zeitschrift- entsprechend der bisherigen Seitenzahl der Zeitschrift »L.« weiter paginiert. Die Beklagten hätten sich sämtlich einer Verletzung des Urheberrechts und Verlags rechts der Firma P., das auf die Klägerin übergegangen sei, schuldig gemacht. Die Beklagten verstießen auch gegen 8 1 und 16 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und gegen Z 82K des Bürgerlichen Gesetz buches. Die Absicht der Täuschung liege bei den Beklagten auf der Hand, die Inserenten hätten in den Glauben ver setzt werden sollen, daß ihre Inserate in der alten Zeit schrift »L.« erschienen. Auch die Weiterpaginierung sei nur geschehen, um in den Inserenten den Glauben heroorzurusen, daß cs sich um die frühere Zeitschrift handle. Auch sei der der Firma P. gehörige Satz zum Umschlag zu den Inseraten und zu dem Text für Nr. 12 benutzt worden, sogar derselben Buchdruckerei sei der Auftrag zum Druck erteilt worden. Die Klägerin hat beantragt: 1. die drei Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung der für jeden Fall der Zuwider handlung festzusetzenden Strafe von 1500 es zu unter lassen, das Organ der D.-A. Gesellschaft »L.« oder -A. Zeitschrift« zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu ver breiten; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver urteilen, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Vervielfältigung und gewerbsmäßige Ver breitung des Organs der A. Gesellschaft >L.< oder »A. Zeit schrift« durch den Beklagten zu 1 entstanden ist und noch entstehen wird; 3. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an dis Klägerin die in seinem Besitz befindlichen Manuskripte der Mitarbeiter des Organs der D.-A. Gesellschaft herauszu geben; 4. das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagten haben folgendes geltend gemacht: Auf Anregung des Beklagten zu 3 sei im Jahre 1901 unter Führung hervorragender Persönlichkeiten die zweitbeklagte Gesellschaft gegründet worden. Als sich die Notwendigkeit, für diese ein Organ zu schaffen, herausgestellt habe, sei beschlossen worden, eine solche Zeitschrift zu begründen und einem Verlage zu übertragen. Der Beklagte zu 3 habe nun das Programm und den Plan der Zeitschrift »L.« entworfen. Er habe die noch heute als Mitherausgeber auf dem Titelblatt stehenden Personen gesammelt und sei dann an die Firma P. herangetreten, um mit ihr über den Verlagsvertrag zu verhandeln. Von dem Beklagten zu 3 stammten nicht nur der Name, sondern auch die Einteilung und die gesamte Aufmachung der Zeitschrift, auch die äußere Ausführung. Lediglich der Beklagte zu 3 Habs auf jeder Nummer als Herausgeber gestanden, wie es der Entwicklung der Zeitschrift entsprochen habe. Die Nummern der Zeitschrift hätten sowohl auf der Titelseite wie in dem preßgesetzlichen Vermerk gezeigt, daß die Firma P. lediglich Verlegerin gewesen sei. Auf der Zeitschrift sei stets ausdrücklich angegeben gewesen, daß die Redaktionsräume sich bei dem Beklagten zu 3, nicht bei der Firma P. befänden. Ein Urheberrecht und Ver lagsrecht an einer Zeitschrift gäbe es überhaupt nicht, vielmehr nur an den Emzelbeitcägen. Schließlich komme es im Zeitschristenverlage niemals vor, daß eine Vereinigung die Zeitschrift, die sie ins Leben rufe und als ihr Organ durch ihren eigenen Generalsekretär herausgebe, einem andern für alle Zeiten zu eigen übertrage. Soweit nun der Firma P. Verlagsrechts zugestanden hätten, seien diese infolge des Konkurses erloschen. Die Beklagte zu 2 habe durch das Schreiben vom 3. September 1910 den
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