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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1911
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- 1911-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1911
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^ Sk, 27. April 1911. Nichtamtlicher Teil. Bürl-nbl-u I. d. Dtschn. BuchhandU. 8131 Konkursverwalter aufgefordert, ihr umgehend Mitteilung zu machen, wenn er die fernere Erfüllung wünsche. Hierauf habe der Verwalter innerhalb der gesetzten Frist nicht geantwortet. Er habe deshalb am 9. September die Nach richt erhalten, daß die Beklagte zu 2 den ferneren Verlag der Zeitschrift anderweitig vergeben werde. Erst mit Schreiben vom 13. September habe der Konkursverwalter der Beklagten zu 2 mitgeteilt, daß eine für den 1V. September berufene Gläubigerausschußfitzung mangels ausreichender Beteiligung ergebnislos verlaufen, daß aber auf den 15. September eine Gläubigerausschußsitzung berufen sei. Da hiernach der Verlagsvertrag erloschen sei, habe auch durch den Vertrag vom 17. September eine Übertragung von Rechten nicht erfolgen können. Gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sei von ihnen nicht verstoßen. Ein Urheber recht an einem Zeitschriften- oder Buchtitel gebe es nicht. Den Zeitfchristentitel »ä.» habe die Klägerin bisher überhaupt noch nicht benutzt. Es könne keine Rede davon sein, daß die Beklagten die Bezeichnung einer Druckschrift benutzten, deren sich die Klägerin befugterweisc bediene. Eine unter das »Wettbewerbsgesetz- fallende Benutzung der Ausstattung scheide schon deshalb aus, weil eine Absicht der Täuschung ausgeschlossen sei. Eine Heranziehung des Z 82k des Bürgerlichen Gesetzbuches sei mit Rücksicht auf das Ansehen der Beklagten zu 2 nicht angängig. Die Beklagte zu 2 hat schließlich noch den Inhalt des Schriftsatzes vom 9. Fe bruar 1911 vorgetragen, auf welchen Bezug genommen wird. Der Beklagte zu 1 hat beantragt: die Klägerin mit der erhobenen Klage kostenpflichtig abzuweisen, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagten zu 2 und 3 haben beantragt: die Klägerin mit der erhobenen Klage kostenpflichtig abzuweisen, da? Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, im Falle der Verurteilung den Beklagten zu 2 und 3 nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzu wenden. Entscheidungsgründe. Die Klage ist nicht begründet. Der Anspruch aus Unterlassung, das Organ der D.-A. Gesellschaft »^.- oder »A. Zeitschrift- zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu ver breiten, und der Anspruch auf Schadenersatz, der angeblich der Klägerin durch die Vervielfältigung und Verbreitung entstanden ist und noch entstehen wird, wird von der Klägerin auf ein ihr angeblich zustehendes Urheberrecht bzw. Verlags recht gegründet. Diesen Anspruch macht die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Verlages P. geltend. Die früheren Inhaber der letzteren haben am 2t. September 1901 und am S. September 1905 mit dem Beklagten zu 2 und 3 Verträge abgeschlossen bezüglich eines Zeitschristenunter nehmens, der Zeitschrift -L-, die im Verlage von P. monat lich einmal als Organ der D.-A. Gesellschaft erschienen ist. Die Verletzung ihres angeblichen Urheber- bzw. Ver lagsrechts erblickt nun die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma P. darin, daß das Organ der D.-A. Gesellschaft von dem Beklagten zu 2 und 3 bei der Beklagten zu 1 ver legt und von dem letzteren in einer Weise vervielfältigt wird, daß das jetzt unter dem Titel »A. Zeitschrift- im Verlage des Beklagten zu 1 erscheinende Organ d. D.-A. Gesellschaft als Fortsetzung der Zeitschrift »L- zu er achten ist. Soweit nun die Klägerin ein Urheber- bzw. Verlags recht an dem Zeitschriftenunternehmen geltend macht, so kommt demgegenüber in Betracht, daß ein solches Recht nicht ge- gegeben ist. Denn das Zeitschristenunternehmen als Ganzes kann nicht der Gegenstand eines Urheber- bzw. Verlags rechts sein (vgl. R.G. Jurist. Wochenschrift 1908 Seite 252). Gegenstand dieser Rechte ist nur die einzelne Nummer der Zeitschrift, so daß jede Nummer als ein besonderes Schrift werk für sich anzusehen ist. Da die einzelne Nummer aus Beiträgen besteht, die von verschiedenen Verfassern geliefert worden find, so ist jede einzelne Nummer als ein Sammel werk anzusehen, das nach Z 4 des Gesetzes betr. das Urheber recht an Werken der Literatur und Tonkunst zu beurteilen ist. Als Urheber dieses Sammelwerkes wird nach § 4 daselbst der Herausgeber angesehen. Im vorliegenden Falle ist nun schon eine besondere Beziehung der Beklagten zu 2 zu den einzelnen Nummern der Zeitschrift»L.- dadurch gegeben, daß die Zeitschrift das Organ der Beklagten zu 2 ist, die ihrerseits durch den Beklagten zu 3 vertreten ist. Wird berücksichtigt, daß auf jeder einzelnen Nummer der Zeitschrift »L.- der Name der Beklagten zu 3, des Bevollmächtigten der Beklagten zu 2, als Herausgeber angegeben ist und daß der Vertrag zwischen der Beklagten zu 2 und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, Verlag P., auf nur kurze Zeit, drei Jahre mit Kündigungs befugnis, abgeschlossen worden ist, so muß angenommen werden, daß Herausgeber und deshalb Urheber der Beklagte zu 3 bzw. die Beklagte zu 2 ist und daß der Klägerin die tatsächliche Herstellung und Vervielfältigung der ein zelnen Nummern übertragen worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin durch den Vertrag ein Verlagsrecht an den künftigen Nummern der Zeitschrift übertragen ist und ob eine solche Übertragung zulässig ist (vgl. RG. Jurist. Wochenschrift 1908, Seite 253). Denn ein Verlagsrecht besteht jedenfalls nicht mehr, nachdem das Vertragsoer- hältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, des Verlages P. und den Beklagten 2 und 3 beendigt ist. Dies ist aber der Fall. Denn, nachdem der Verlag P. in Konkurs geraten ist, hatte der Konkursverwalter auf Erfordern der Beklagten zu 2 und 3 ohne Verzug zu erklären, ob er die Erfüllung des Vertrages verlange. (Z 17 Konknrsordnung, 8 38 des Gesetzes über das Verlags recht.) Der Konkursverwalter ist nun durch Schreiben vom 3. September 1910 aufgefordert worden, umgehend Mitteilung zu machen, ob er die fernere Erfüllung wünsche. Am 13. September 1910 hat der Verwalter geantwortet, daß eine für den 10. September berufene Gläubigerausschuß sitzung ergebnislos verlaufen, daß aber auf den 15. Sep tember eine Gläubigerausschußsitzung berufen sei. Der Ver walter hat somit nicht unverzüglich erklärt, daß er Erfüllung des Vertrages verlange'). Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, der Verwalter habe schon dadurch, daß er die Nummern der Zeitschrift -L- für Juli und August 1910 habe erscheinen lassen und den Beklagten zu 3 zwei Monate lang für die Konkursmasse arbeiten lasten, zu erkennen gegeben, daß er Erfüllung des Vertrages begehre, so daß eine unverzügliche Antwort auf das Schreiben vom 3. September 1910 nicht erforderlich gewesen sei. Dem widerspricht aber, daß der Verwalter ausweislich seines eigenen Schreibens vom 13. September 1910 eine Gläubiger- ausschußsttzung einberufen hat und daß er auch in dem ') Diese Ausführungen halte ich sür bedenklich. Wenn die Konkursordnung verlangt, daß der Verwalter »ohne Verzug sich erkläre, so heißt das doch im Sinne von § 121 B.G.B. »ohne schuldhaftes Zögern-. Das scheint mir aber in diesem Falle nicht vorzuliegen, da der Verwalter verpflichtet war, die Ge nehmigung des Gläubiger-Ausschusses sür seine Erklärung ans das Schreiben vom 3. September einzuholen sK.O. § 133). Nach der ganzen Sachlage kann dem Verwalter weder ein absichtliches noch fahrlässiges Zögern zur Last gelegt werden und seine am IS. September nach der Gläubigerausschußsibung erfolgte Erklärung wäre meines Erachtens immer noch wirksam gewesen. Das Urteil verwechselt anscheinend »ohne Verzug- mit »sofort- oder »sogleich-. (Anm. des Einsenders.) SS7'
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