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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nichtamtlicher Teil. 117. 22. Mai 1S11. Schund in der Literatur wirksam unterstützen könnte, Herrn Nitschinann vor. Mit dem Börsenverein und anderen Orts- und Kreis vereinen wurde auch in diesem Jahre ein reger Briefwechsel geführt, mit elfterem besonders über die verschiedenen Fragen anläßlich der Adreßbuchreinigung. Eine besondere Freude machte es uns aber, mit einem Verein in Verbindung zu treten, mit dem uns sonst keine Korrespondenz verbindet, mit dem Unterstützungsverein Deutscher Buchhändler uud Buchhandlungsgehilsen. Auch wir wollten und konnten bei seinem 75jährigen Jubiläum nicht fehlen und spendeten ihm zu diesem Tage die Summe von 300 wofür uns. des sind wir gewiß, die heutige Hauptversammlung auch nachträglich ihre Genehmigung geben wird. Sortiment wie Verlag haben sich einmütig in diesem schönen Liebeswerke zusammengesunden. Möge auch in des Börscnvereins und unfern Bestrebungen die gleiche Einmütig keit herrschen, um die vielen noch vorhandenen Schäden zu tilgen und neuen drohenden Gefahren zu entgehen. Möge also das neue Geschäftsjahr, das wir heute beginnen, für den gesamten deutschen, namentlich für den Berliner Buch handel ein gesegnetes sein. Zollbehandlung von Bücherschutzhüllen in Deutschland und Österreich. Nach der Anmerkung 2 zu dem Stichwort »Bücher« auf Seite 87 des zur richtigen Anwendung des Zolltarifs des Deutschen Reichs dienenden Warenverzeichnisses sind Albums, Einbanddecken, Mappen und dergleichen, die in die Bücher eingelegt oder einge- schoben sind, für sich zu verzollen. Dagegen werden Schutzhüllen, Futterale und Etuis, in die Gebetbücher oder religiöse Andachts bücher eingelegt oder eingeschoben sind, vertragsmäßig nicht für sich verzollt, sondern mit den genannten Büchern zollfrei be lassen*). Auf eingelegte Beschwerde der k. k. österreich.-ungar. Botschaft in Berlin gegen eine dort vorgenommene Verzollung von Schutzhüllen zu Büchern nicht religiöser Natur hat sich das Kgl. Sachs. Hauptzollamt I auf Veranlassung des Reichsschatzamts unterm 8. April an den Vorstand des Börsenvereins unter Beifügung der Probe eines solchen Schutzkartons gewandt und um gutachtliche Äußerung darüber gebeten, ob es sich nicht zur Vermeidung eines reziproken Vorgehens Osterreich Ungarns empfehlen dürfte, die An merkung 2 zu Nr. 667—669 des Zolltarifs, worauf die im Eingänge be- zeichnete Anmerkung beruht, dahin auszulegen, daß zu den dort aufgeführten zollpflichtigen Mappen und dergleichen, in die Bücher eingelegt oder eingeschoben sind, Schutzhüllen aus Pappe, wie die beigelegte Probe nicht zu rechnen sind. Des weiteren wünschte das Reichsschatzamt Auskunft darüber, wie die Zoll behandlung von Behältnissen der bemusterten Art bei der Ein- fuhr in das österreichisch.ungarische Zollgebiet gehandhabt wird, insbesondere ob derartige Schutzhüllen den in der Vertrags- mäßigen Anmerkung 1 Abs. 6 zu den Nummern 647—649 des österreichisch-ungarischen Zolltarifs (Seite 485/6 der Erläuterungen) erwähnten Enveloppen aus rohem Pappdeckel zugerechnet werden, ferner ob derartig minderwertige Hüllen nur zum Schutze während des Transports, nicht aber dazu bestimmt sind, bei den Büchern dauernd belassen zu werden. Darauf hat der Vorstand des Börsenvereins (gez. Karl Siegis- mund) unterm 15. April d. I. nachstehendes Schreiben an das Königl. Sächs. Hauptzollamt I Leipzig gerichtet: »Auf die Zuschrift des Königl. Sächs. Hauptzollamts I vom 8. April d. I. beehrt sich der ergebenst Unterzeichnete Vorstand *) Bei dieser Gelegenheit sei auch auf die Praxis der Ver zollung von Buchhüllen bzw. -Kartons in den Vereinigten Staaten hingewiesen. Darnach sind jetzt, wie seitens des Berufungsgerichts für Zollsachen anläßlich eines Sonderfalles entschieden wurde (vgl. Nr. 108 d. Bl.), Umschließungen oder Behälter von Papier, Karton oder Pappe, die lediglich zur Aufnahme der darin ent haltenen Waren dienen und nach deren Verwendung völlig wertlos sind, an sich nicht zollpflichtig. zu erwidern, daß das mitgesandte Muster bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet zollfrei bleibt. Zoll schwierigkeiten im Ausfuhrverkehr nach Österreich sind bisher so gut wie gar nicht beobachtet worden. Nach den erhaltenen Auskünften werden diese Schutzhüllen in Österreich stets un- verzollt gelassen, und es findet auch keinerlei Ermittelung über etwaige weitere Verwendung dieser Schutzhüllen statt. Derartige Schutzhüllen werden den Büchern beigegeben, um ihnen auf dem Transport zum Schutze zu dienen; es ist nicht ihr Zweck, bei den Büchern belassen zu werden, wenn diese auch mit den Schutzhüllen verkauft werden. Daß es in einzelnen Fällen vorkommt, daß der Käufer das Buch in der Schutzhülle beläßt, mag richtig sein, ändert aber an der Zweck bestimmung der Hülle nichts. Jedoch bezieht sich diese Aus nahme kaum auf derartige rohe Papphüllen wie das anbei zurückfolgende Muster. Es dürfte also wohl zutreffen, daß derartige Schutzhüllen jenen zuzurechnen sind, die nach dem österreichisch-ungarischen Zolltarif zollfrei zu bleiben haben. Im übrigen wird uns mitgeteilt, daß auch bei Einfuhr von Büchern mit Schutzhüllen nach Deutschland die Schutzhüllen für Bücher bisher zollfrei geblieben sind. Es würde sich auch dringend empfehlen, von jeder Verzollung der Schutzhüllen abzusehen, da das Deutsche Reich nach Osterreich-Ungarn weitaus mehr Schrift werke ausführt, als von dort importiert. Die Einführung der Verzollung könnte leicht zu Gegenmaß nahmen Österreich-Ungarns führen und damit den deutschen Interessen ein wesentlicher Schaden zugefügt werden.« Zur 25. (Jubiläums )Generalversammlung des Centralvereins Deutscher Buch- und Zeitschriftenhändler die vom 18.—20. Juni in Berlin, Kammersäle, Ecke Belle alliance- und Teltowerstraße, Nähe Hallesches Tor, abge halten werden soll, veröffentlicht der geschäftsführende Ausschuß soeben in dem Organ desVereins, derDeutschen Colportage-Zeitung, die voraussichtlich diesen Titel am längsten geführt hat, die fast vier engbedruckte Seiten umfassende Tagesordnung. Von Interesse für den Buchhandel dürften besonders die nachstehenden Anträge sein, weil sie ein Bild der Strömungen im Kolportage buchhandel der Gegenwart geben und zugleich erkennen lassen daß man sich dort mit weittragenden Ideen beschäftigt, die frei- lich zum Teil mehr auf Äußerlichkeiten als auf eine Reorgani- sation von innen heraus gerichtet sind. Da ist zunächst der von den Vereinen Leipzig und München gestellte Antrag: »Die Generalversammlung wolle beschließen: Der Titel »Deutsche Colportage-Zeitung« ist in »Fachorgan für den Deutschen Buch- und Zeitschriftenhandel« oder in »Centralblatt für den Deutschen Buch- und Zeitschriftenhandel« oder auch nur in »Der Deutsche Buch- und Zeitschriftenhandel« umzu ändern. Das Wort Colportage (Colporteur) ist vollständig aus unserem geschäftlichen Verkehr zu verbannen.« Dem Antrag ist folgende Begründung beigegeben: »Das fragliche Wort .Kolportage' (Kolporteur) hat nie auf uns gepaßt und bei dem heutigen Geschäftsstand unseres Zweiges des Buchhandels ist dasselbe geradezu ein .Hohn' auf unseren Stand. Kolportage ist ein französisches Wort und bedeutet eigentlich weiter nichts als .Hausieren'! Kolportage übersetzt vr. Friedrich Köhler in seinem fran zösischen Wörterbuch mit .herumtragen' und.hausieren'. Unter .kolportieren' verstehen besonders der Gesetzgeber, die Behörden und deren Organe eine Verbreitung von Druckschriften im Hausiergewerbe, auf das die Gewerbeordnung § 55 bis 62 an zuwenden ist. Unzählige Schwierigkeiten und Unannehmlich keiten entstehen unserem Stande durch das Wort .Kolpor tage (Kolporteur)' mit den Behörden, während in der großen Masse des Volkes das Wort.Kolportage (Kolporteur)' geradezu einen anrüchigen Klang hat. Wir sind ein vollberechtigter Zweig des deutschen Buch handels und zwar keiner der schwächsten! Wir brauchen kein fremdes Wort, welches .verhaßt' und geradezu .verfemt' ist! Wir wollen von den Behörden nicht als .Kolporteure', sondern als selbständige Geschäftsleute, welche auf Grund des § 42 der
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