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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 117, 22. Mai 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 6225 Gewerbeordnung ein stehendes Gewerbe betreiben, mit einem Worte als vollberechtigte Buch- und Zeitschriftenhändler an gesehen und behandelt werden und müssen deshalb mit Auf- gebot unserer ganzen Tatkraft dahin wirken, daß das Wort .Kolportage (Kolporteur)' nicht allein aus unserer Fachzeitung, sondern auch aus unserem ganzen Geschäftsverkehr ver schwindet.« Kürzer faßt diese Begründung der Lokal-Verein Berlin, dessen Antrag sich in derselben Richtung bewegt: »Das Wort .Kolportage' ist allseitig in Mißkredit geraten und wird fast nur im Zusammenhänge mit Schmutz und Schund erwähnt.« Da der Central-Verein seit längerem seine Umtaufe aus Gründen ähnlicher Natur vollzogen hat, so ist die Titeländerung seines Organs eigentlich nur die Konsequenz dieses Vorgangs und solange nicht zu beanstanden, als dadurch in den dem Buchhandel ferner stehenden Kreisen keine falschen Vor stellungen erweckt werden. Denn auch im Kolportagebuch. Handel wird man sich klar darüber sein, daß eine bloße Namensänderung nicht auch die Wesenheit eines Berufs von heute auf morgen zu ändern vermag. In einer gewissen Verbindung mit diesen Bestrebungen, die zugestandenermaßen nicht auf die Tätigkeit des Allgemeinen Deutschen Sprachvereins zurückzuführen sind, scheint der weitere Antrag des Lokalvereins München zu stehen: »Die Colportage-Zeitung soll in Zukunft nicht mehr wie bisher an jeden beliebigen Besteller (Postabonnement) geliefert werden, sondern nur an Mitglieder des Zentral-Vereins und Verleger. Zusatz: Änderung des Titels der Colportage-Zeitung. Es ist am Kopf der Zeitung der Aufdruck anzubringen: Diese Zeitung ist nur für Mitglieder des Zentralvereins der Buch- und Zeitschriftenhändler bestimmt.« Begründet wird dieser Antrag damit, daß die Colportage- Zeitung bis jetzt an jedermann (gleichgültig, ob innerhalb oder außerhalb des Berufes stehend) durch die Post bezogen werden konnte, also ein öffentliches Blatt geworden und ihr Inhalt (Bezugsbedingungen) für niemand mehr ein Geheimnis sei. Während man also im Buchhandel damit umgeht, das Börsenblatt unter gewissen Voraussetzungen für den Postbezug freizugeben, bewegt sich dieser Antrag in entgegengesetzter Richtung. Ob und inwieweit er auf Annahme durch die Generalversammlung zu rechnen hat, entzieht sich unserer Kenntnis; an dem Charakter des Blattes als dem eines öffent« lichen wird durch diese Maßnahmen nichts geändert, da er ihm auch bei Aufhebung des Postbezugs zugesprochen werden müßte. Von den weiteren Anträgen, von denen einige auch den Ge samtbuchhandel näher berühren, dürsten noch interessieren: die Anträge des Lokalvereins Berlin: »Von den einzelnen Vereinen sind Erhebungen anzustellen, ob und in welcher Art Kollegen auf Grund des Haftpflicht gesetzes für Schäden verantwortlich gemacht geworden sind, die ihre Angestellten angerichtet haben. Es sind ferner mit Versicherungsbanken Unterhandlungen anzuknüpfen zwecks Gewährung günstiger Bedingungen und geringer Prämien für Mitglieder des Zentral-Vereins.« (Begründung: »Eine Verurteilung auf Grund des Haft- Pflichtgesetzes kann event. den Ruin des Betroffenen herbei- führen. Es ist daher nötig, sich durch Versicherung zu schützen.«) »Verleger, resp. Buchdruckereien, welche einen selbständigen Verlag haben, dürfen weder an ihre eigenen gewerblichen Angestellten, noch an diejenigen anderer Firmen Bücher, Zeit- schristen, überhaupt sämtliche Artikel des Buch, und Zeitschriften- Handels zum Buchhändler-Nettopreis abgeben.« (Begründung: »Durch derartiges Abgeben von Büchern und Zeitschriften an gewerbliche Angestellte zum Nettopreise wird der gewerbsmäßige Buchhandel sehr geschädigt. Diese Art Angestellten, welche mit dem eigentlichen Buchhandel garnichts zu tun haben, versorgen nicht nur ihren ganzen Verwandten- und Bekanntenkreis, sondern auch Fernstehende mit buchhändle- rischen Erzeugnissen, wodurch der selbständige und steuern- zahlende Buchhändler empfindlich geschädigt wird.«) Hierher gehören auch die Anträge der Lokalvereine Köln, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Hamburg und Nürnberg, die nachstehend nebst ihrer Be- gründung wiedergegeben sind. Verein Köln: »Die Generalversammlung wolle beschließen, daß im Interesse der Allgemeinheit eine Petition an den hohen Reichstag aus gearbeitet wird, die den § 66, Absatz 12 der Gewerbeordnung dahin änoert, daß dieser lautet: Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufnehmen von Bestellungen im Umherziehen sind ferner: Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Ärgernis zu geben geeig net sind oder mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. Hinzuzusetzen ist: Zeitschriften mit Versicherung, welche einer staatlich ge- nehmigten Versicherungs - Gesellschaft unterstellt sind, werden von diesem § nicht betroffen.« (Begründung: »Es kommt häufig vor, daß an kleineren und größeren Orten die Reisenden von den Behörden ange- halten werden und nicht mehr Weiterarbeiten können, auf Grund dieses Absatzes. Auch haben die Kollegen schon schwere Unkosten durch die verschieden Ansichten der hohen Gerichte zu zahlen gehabt. Zudem ist dieses Gesetz zu einer Zeit erlassen worden, wo man noch keine Zeitschriften mit Versicherung kannte, also diese in diesem Gesetz niemals gemeint gewesen sein können.«) Verein Hamburg: »Wir beantragen wiederholt ein Rundschreiben an sämtliche maßgebenden Verleger zu richten, worin dieselben aufgefordert werden, anzuerkennen, daß die Abonnenten einer Zeitschrift oder eines Lieferungswerkes, die durch ein Mitglied des Zentral-Berbandes gewonnen oder erworben, dessen Eigentum sind, wie schon verschiedene anerkannt haben.« (Begründung: »Es ist vorgekommen, daß seitens der Ver leger bei Errichtung von Filialen, Auslieferung?- oder Vertriebs stellen, selbständigen Buchhändern, die ihre Abonnenten mit vieler Mühe und großen Kosten gewonnen resp. erworben haben, erklärt worden ist, daß man ihrer Vermittlung nicht mehr bedürfe, da die Abonnenten durch die eigenen Ver triebsstellen bedient würden.«) Verein Nürnberg: »Die Generalversammlung wolle beschließen: Verleger, welche mit dem Buch- und Zeitschriftenhandel in Beziehungen stehen, sollen keine Blätter unter 10 Pf. ord. herausgeben « (Begründung: »Da es dem Buch-und Zeitschriftenhandel untersagt ist auf solche Blätter zu arbeiten, so sollen auch die Verleger gehalten sein, uns nicht durch Herausgabe der artiger Blätter und Eröffnung eigener Filialen in den Rücken zu fallen.«) Was von diesen Anträgen zur Annahme gelangt, wird die Generalversammlung, was zur Durchführung in der Praxis kommt, die Zeit lehren. Kleine Mitteilungen. Besonders illustrierte Bücher. — Die Sitte, Bücher für den eigenen Gebrauch mit Bildern zu versehen, sei es daß diese in selbständigen Zeichnungen oder in Stichen und Drucken be- stehen, die an der geeigneten Stelle in ein Werk eingefügt werden, ist in Deutschland verhältnismäßig wenig verbreitet; in anderen Ländern aber, insbesondere in England, Frank reich und Amerika wird sie seit langer Zeit in erheb lichem Umfang geübt und bildet einen Geschäftszweig, der vielen Leuten guten Verdienst gewährt und zur Hebung der Freude an wertvollen Büchern sehr viel bei- getragen hat. Vielleicht der erste Fall der Erwähnung dieser Sitte findet sich nach der New Uorker »8un« in einem Briefe, den Sir Thomas Granger, der Verfasser einer biographischen Geschichte Englands mit einem sehr nützlichen systematischen Bildnis-Katalog, im Jahre 1767 an Sir Horace Walpole schrieb und worin er dieses Brauches mit folgenden Worten Erwähnung tut: »Ich finde, daß die Bilderwut, eine neue Verrücktheit, jetzt in London einen großen Boden gefunden hat. Ein Zeichen von 808
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