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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 117. 22. Mai 1911. Nichtamtlicher Teil. Lörlenölatt f. >>. Ltschü. rmch^rni» . 6223 Wahl des neu zu wählenden Mitgliedes des Vereinsaus- schusscs die Stimmen der Vereinigung abgeben. Von den eingelaufenen Klagen, die Übertretungen der Verkaussordnung oder der Verkaufsbestimmungen zum Gegen stand hatten, betraf der weitaus größte Teil Nichtmitglieder unserer Vereinigung und Fälle, in denen Schulbücher mit einem unzulässigen Rabatt oder mit Zugaben verkauft oder angebotcn waren. Gerade durch das Abkommen mit dem Zentralverband der Schulbuchhändler wuchsen die Anzeigen wegen kleiner und wertloser Zugaben so, daß eine Ver folgung dieser Beschwerden allein schon physisch unmöglich war, ganz abgesehen davon, daß nur in den seltensten Fällen ausreichendes Beweismaterial beigebracht wurde. Wir sahen uns deshalb genötigt, die Angelegenheit von neuem daraufhin zu prüfen, ob der geschlossene Bund unserer Vereinigung wirklich die erhofften Vorteile brächte, und kamen nach reiflichen Untersuchungen, Erwägungen und Verhandlungen zu dem schon in Nr. 20 der »Vertraulichen Mitteilungen» angeführten Ergebnis. Wir sind der Meinung, daß die Händler lediglich zu dem Vorteil des Bezuges zu Buchhändlerpreisen gelangten, ohne uns durch ihre Organi sation, der nur die kleinste Zahl der in Betracht kommenden Handlungen angehört, die Gewähr geben zu können, daß die dem Vollbuchhandel gemachte Konkurrenz durch Zugaben und andere Übertretungen der Verkaufsbestimmungen unter drückt wurde. Diesem Unwesen auch nur in seinem eigenen, verhältnismäßig kleinen Kreise zu steuern, hat der Zentral - Verband auch gar nicht die Macht mittel, und selbst die hinterlegten, in unseren Händen befindlichen Sicherheitsakzepte dürften, wie ebensalls schon in den »Vertraulichen Mitteilungen» ausgesührt wurde, diese Zustände kaum verbessern. Besonders bedenklich aber war die Tatsache, daß eine große Anzahl gesperrter Firmen ruhig weiter ihr Gewerbe betrieben und dadurch den uns verpflichteten Firmen zeigten, daß Akzept und Verpflichtungsschein nur eine nutzlose Erschwerung ihres Ge schäftes bedeuteten. Aus diesen Gründen traten wir an den Zentralverband mit der Aufforderung heran, seine Mitglieder in irgend einer Weise selbst zu verpflichten und die uns ganz unmögliche Erledigung der Beschwerden über die Zugaben selbst in die Hand zu nehmen, während die Vereinigung nach wie vor jedes öffentliche Angebot von Rabatt und jede Ge währung von unzulässigem Rabatt bei Lieferung ausreichen den Beweismaterials verfolgen würde. Da mehrmalige Ver handlungen erfolglos verliefen und der Zentraloerband auf unsere Bedingungen nicht einging, so wurde am 20. April 1911 das Abkommen vom Jahre 1909 gekündigt. Gleich zeitig wurde hiervon den beteiligten Barsortimentern und Schulbuchverlegern Mitteilung gemacht und die Bitte an sie gerichtet, von nun an auch an die Mitglieder des Zentral verbandes nur mit gekürztem Rabatt liefern zu wollen. Ein Versuch der Berliner städtischen Schuldeputation, das Rabattabkommen vom Jahre 1902 bei Einführung neuer Lesebücher zu durchbrechen, wurde mit Hilfe des Börsenvereins und dank der Einsicht der betreffenden Verleger zurück gewiesen, worüber schon in Nr. 20 der »Vertraulichen Mit teilungen« berichtet wurde. Nach der ersten Beunruhigung brachte uns dieser unliebsame Zwischenfall die besten und beruhigendsten Garantien für die Zukunft durch ein von dem Oberbürgermeister Herrn Kirschner unterzeichnetes Schreiben, in dem der Magistrat sein Festhalten an dem Rabatt abkommen von 1902 zusichert. Schon eingangs wurde mit Freude festgestellt, daß gegen Mitglieder unserer Vereinigung nur verhältnismäßig wenige Beschwerden einliefen. Meist handelte es sich um keine direkten Verstöße, sondern nur um Maßnahmen, dis zu Mißdeutungen sichren konnten, wie z. B. ungenaue Trennung der Antiguaria von neuen Büchern in Misch- kalalogen und Mischanzeigen. Eingeschritlen werden mußte nur gegen 2 Mitglieder unter Einziehung einer Buße und zwar einmal wegen Lieferung mit unzulässigem Rabatt in das Gebiet eines anderen Orts- und Kreisvereins, das andere Mal wegen Gewährung unzulässigen Rabatts an Mitglieder eines Vereines. Gegen ein anderes Mitglied schwebt noch das Verfahren wegen Schleuderei. Mehrfache Beschwerden wurden erhoben wegen Angebots von neuen Konversationslexika zu ermäßigtem Preise. In allen diesen Fällen wurde jedoch von den beteiligten Firmen der Nachweis geliefert, daß die Lexika in größeren Posten von nichtbuchhändlerischen Agenten bezogen, also schon im Besitze des Publikums waren und ihr Verkauf deshalb unter Z 14 der Verkaussordnung fiel. Anzeigen über Verlegerschleuderei liefen nur wenige ein und waren zum größten Teil unbegründet oder konnten durch Herantreten an die betreffenden Verleger im günstigen Sinne erledigt werden. Nur zwei besonders krasse Fälle mußten wir dem Börsenverein übergeben. In dem einen waren von dem betreffenden Verleger außer Remittenden- Exemplaren auch größere Posten neuer Exemplare an Großantiquarien verramscht worden, im anderen Falle lag ein unzulässiges Rabattangebot an eine städtische Schul- deputation vor. Während die erste Angelegenheit durch Verwarnung seitens des Börsenvereins erledigt wurde, er achtete der Böcsenvereinsoorstand die zweite Klage für gegenstandslos, nachdem der Verleger die Erklärung ab gegeben hatte, daß die betreffenden Artikel keinen Ladenpreis hätten. Im übrigen haben wir dem Börsenverein unser gesamtes Material über Verlegerschleuderei auf sein Ansuchen überreicht und hoffen, daß es ihm gelingen wird, dis Ver leger von der Haltlosigkeit der jetzigen Zustände zu über zeugen. In der Nr. 20 unserer vertraulichen Mitteilungen wurde schon erwähnt, daß wir uns auch mehrfach mit den das Sortiment so schwer schädigenden Zeitungs-Prämien angeboten befassen mußten, wozu uns der Börsenverein in dankenswerter Weise das Material zur Verfügung stellte. Einen besonderen Erfolg können wir uns von der Verfolgung der Angelegenheit für Berlin leider nicht versprechen, da wir in den meisten Fällen feststellten, daß die betreffenden Werke vom Sortiment zu gleichem Preise geliefert werden konnten und die Zeitungen bzw. die Verleger nur bei Vorweisung des Bestellscheins zu den angekündigten Preisen lieferten. Aussichtsreiche Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft wegen unlauteren Wettbewerbs zu machen, bzw. Privatklage zu erheben, erscheint uns nicht angängig, da das Angebot von Prämien das Gesetz wider den unlauteren Wettbewerb infolge der ausdrücklichen Erklärung des Verlegers, daß die Preise nur ein Prämienangebot für Zeitungsabonnenten seien, nicht verletzt, eine Handhabe für eine Zivilklage aber nicht gegeben sein dürste. Bei den einzelnen Redaktionen unserseits Vor stellungen über die Aufnahme von Prämienangeboten zu erheben, halten wir für völlig aussichtslos, wir find aber selbstverständlich bereit, den Börsenverein in seinem Kampfe gegen den Prämienhandel zu unterstützen, soweit es in unserer Kraft liegt. Den Kampf gegen Schmutz und Schund in der Literatur haben auch wir zu fördern gesucht. Wie schon in Nr. 20 der vertraulichen Mitteilungen gesagt wurde, haben wir ein diesbezügliches Schreiben an 28 Magistrate Groß-Berlins versandt. Der Stadtschuldeputotion in Schöuebcrg schlugen wir aus die Bitte, ihr einen Buchhändler namhaft zu machen, der sie mit seiner Erfahrung im Kampfe gegen Schmutz und 807»
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