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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-26
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
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Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 >6, bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 120. Leipzig, Freilag den 26. Mai 1911 78. Jahrgang. Amtlicher Teil. Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. <Vom 4. Mai ISIÜ, veröffentlicht im Reichs-Gesetzblatt ISII, Nr. 26.) Die Regierungen der nachstehend aufgeführten Mächte, gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, nach Maßgabe ihrer Gesetzgebung die gegenseitige Mitteilung von Nachrichten zur Ermittelung und Bekämpfung von Vergehen in Beziehung auf unzüchtige Veröffentlichungen zu erleichtern, haben be schlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen und haben infolgedessen ihre Bevollmächtigten ernannt, die vom 18. April bis zum 4. Mai 1910 zu einer Konferenz in Paris vereinigt gewesen und über nachstehende Bestimmungen über eingekommen sind: Artikel 1. Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, eine Behörde einzurichten oder zu bezeichnen, der es obliegt 1. alle Nachrichten zu sammeln, welche die Ermittelung und die Bekämpfung derjenigen Handlungen erleichtern können, die sich als Zuwiderhandlungen gegen ihre Landesgcsetzgebung hinsichtlich unzüchtiger Schriften. Zeichnungen, Bilder oder Gegenstände darstellen und deren Tatbestandsmerkmale einen internationalen Charakter haben; 2. alle Nachrichten zu liefern, die geeignet sind, die Ein fuhr der in Nummer 1 bezeichnet-» Veröffent lichungen oder Gegenstände zu hindern wie auch ihre Beschlagnahme zu sichern oder zu beschleunigen, alles innerhalb der Grenzen der Landesgesetzgebung; 3. die Gesetze mitzuteilen, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Abkommens in ihren Staaten be reits erlassen sind oder noch erlassen werden. Die vertragschließenden Regierungen werden sich gegen seitig durch Vermittelung der Regierung der Französischen Republik die gemäß diesem Artikel eingerichtete oder be zeichnet- Behörde bekannt geben. Artikel 2. Die im Artikel 1 bezeichnet- Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen Vertragsstaaten er richteten gleichartigen Verwaltung unmittelbar zu verkehren. Artikel 3. Die im Artikel 1 bezüchnete Behörde soll, falls die innere Gesetzgebung ihres Landes dem nicht entgegensteht, gehalten sein, die Strafnachrichten über die in diesem Lande erfolgten Verurteilungen den gleichartigen Behörden aller anderen Vertragsstaaten mitzuteilen, sofern es sich um Zu widerhandlungen der im Artikel 1 bezeichneten Art handelt. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Artikel 4. Den Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Sie haben zu diesem Zwecke ihre Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplo matischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten über senden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung. Sechs Monate nach diesem Tage tritt das Abkommen in Kraft im gesamten Gebiete des beilretenden Staates, der so Vertragsstaat wird. Artikel 5. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Krafl. Falls einer der Vertragsstaaten es kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden. Die Kündigung soll durch eine Urkunde angezeigt werden, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Ver tragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, außer Kraft. Artikel 6. Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikations urkunden sollen in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hierzu in der Lage find. Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll ausgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertrags staaten mitzuteilen. Artikel 7. Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung dieses Abkommens in einer oder mehreren seiner Kolonien oder Besitzungen oder in einem oder mehreren seiner Konsular gerichtsbezirke, so hat er seine hierauf gerichtete Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird be glaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung. Das Abkommen wird sechs Monate nach diesem Tage in den Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken in Kraft treten, die in der Anzeige angegeben sind. Die Kündigung des Abkommens durch einen der Ver tragsstaaten für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsular- 827
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