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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1924-08-04
- Erscheinungsdatum
- 04.08.1924
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- Deutsch
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181, 4. August 1924. Redaktioneller Teil. vöUenblatt f. d. Dtfchn. Buchhandel. 10191 »»" , !Sl — — voll bezeichne ich die Darstellung der Umstellungsbuchungen, die in dieser systematischen Darstellung nicht fehlen dürfen, da die Bilanz, wie Abraham sehr richtig bemerkt, lediglich die Krönung des Buch führungssystems ist. Andere Absichten verfolgt das Nosendorfssche Werk. Die einfüh rende Einleitung ist knapp gehalten. Der Kommentar zur Goldmark bilanz und die Durchführungsverordnung ist das Wesentliche. Bei der Kommentierung, und das stellt den besonderen Wert dieses Werkes dar, ist das gesamte Material verwertet worden, das von den Sach verständigen aus Handel und Industrie bei den Beratungen über diese Verordnung der Negierung zur Verfügung gestellt worden ist, und ebenso ist das in dieser Nechtsmaterie schon reichlich fliehende Schrifttum, sogar das aus der Tagespresse, verwertet worden. Be sonderen Beifall verdienen die zahlreichen Beispiele, die Nosendorff bringt, weil durch diese seine Ausführungen außerordentlich ver deutlicht werden. Auf Seite 132 ff. stellt Nosendorff eine Übersicht der bisher vorgcbrachten Meinungen über die Bewertung von Papier mark- und Goldmarkbilanzen zusammen, denen er nach kritischer Be trachtung seine eigene gegenüberstellt. Gerade durch diese Gegenüber stellung aber ermöglicht er dem Leser, sich seine eigene Meinung in dieser Frage zu bilden. Die Kommentierung ist so gründlich, das; die nieisten mir bisher in der Praxis aufgetauchtcn Fragen an Hand dieses Buches Beantwortung finden konnten, und selbst da, wo eine Antwort nicht gegeben war, setzt das im Buch verarbeitete Material den Leser instand, sich eine Antwort selbst zu bilden. Da die Aus führungen dieses Werkes nahezu als authentische Interpretation dieser schwierigen Gesetzesmaterie gelten dürfen, verdient das Werk die größte Beachtung in Theorie und Praxis. vr. Willy Hoffmann. Meine Mnelinngen. Die rechtliche Seite des Amtsblattcharaktcrs. Urteil des Reichs gerichts vom 3. Juni 1924. (Nachdruck verboten.) — Zwischen dem Kreis Ueckcrmünde und der Volksdruckerci G. m. b. H. in Stettin war Anfang 1920 ein Vertrag geschlossen worden, wonach der Kreis sich verpflichtete, seine sämtlichen Anzeigen ausschließlich im »Volksbotcn« (Stettin) erscheinen zu lassen, und zwar gegen Zeilenhonorar. Die Auslage des »Volksboten« in Ueckermünde sollte den Untertitel »Amt liches Kreisblatt für den Kreis Ueckcrmünde« führen. Der Kreis verpflichtete sich, keiner anderen Zeitung die Anzeigen direkt oder in direkt zuzustellen. Der auf 5 Jahre geschlossene Vertrag wurde vom Kreis Ueckcrmünde auf den 1. April 1921 gekündigt. Die Volks- öruckcrei verlangte daraufhin im Klagcwege Ersatz allen Schadens, ber ihr aus dem einseitigen Rücktritt des Beklagten entstanden sei und noch entstehe. Das Landgericht wies die Klage ab. das Ober landesgericht Stettin erkannte den im Laufe des Rechts streits formulierten Zahlungsanspruch in Höhe von 600 000 Mk. dem Grunde nach für gerechtfertigt an. Das Reichsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an den Vorderrichter mit folgenden E n t s ch e i d u n g s g r ü n d c n zurück: Zu beanstanden ist die Auffassung des Vorderrichters, daß in der Gewährung des Rechts, der Auslage des »Volksboten« im Kreis Ueckcrmünde den Untertitel »Amtliches Kreisblatt für den Kreis Ueckcrmünde« zu geben, und in der Verpflichtung des Beklagten, sämt liche amtlichen Anzeigen des Kreises ausschließlich im Volksboten er scheinen zu lassen, eine Vergütung des Beklagten für die von der Klägerin übernommene Werkleistung zu finden sei. Was zunächst die in 8 1 Satz 2 des Vertrags festgclegte Bestimmung angeht, daß die Auflage des Volksboten innerhalb des Kreises den Titel »Amtliches Kreisblatt« führt, so legt das Berufungsgericht der Tatsache, daß auch der Kreis ein erhebliches Interesse daran hat. daß seine amt lichen Bekanntmachungen in einer als »Amtliches Kreisblatt« bezeich- neten Zeitung veröffentlicht werden, zu Unrecht für die Frage, ob in der Gewährung dieses Titclrcchts eine Vergütung zu erblicken ist, keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Das Blatt, welches eine Be hörde zur Veröffentlichung ihrer Verordnungen und sonstigen amt lichen Bekanntmachungen wählt, wird dadurch ohne weiteres ilir amt liches Organ. Die Klägerin bätte daher auch, obne daß es der Be stimmung in 8 1 Satz 2 des Vertrags bedurfte, die Berechtigung ge habt. der Auflage des Volksboten im Kreise Ueckcrmünde die Bezeich nung »Amtliches Kreisblatt« beizufügen. Anderseits hätte auch der Beklagte die Beifügung dieser Bezeichnung auf dem Blatte verlangen können, damit die Kreiscingesessenen erfuhren, daß der Volksbote das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Kreises bestimmte Blatt sei und daß die darin veröffentlichten Verordnungen Gültigkeit hätten. Der Beklagte hat also in der Bestimmung des 8 1 Satz 2 keine besondere, als Vergütung anzusprechende vertragliche Verpflichtung übernommen, sondern es ist nur ein durch die Wahl des Volksboten als amtlichen Organs des Kreises geschaffenes Recht der Klägerin noch besonders betont worden. Aber auch darin, daß in 8 3 des Vertrags der Beklagte sich verpflichtet hat. den Volksboten ausschließlich als amtliches Blatt des Kreises zu benutzen, hat das Berufungsgericht rcchtsirrtümlich eine Vergütung im Sinne des 8 649 BGB. erblickt. Freilich ist dem Vorderrichter zuzugeben, daß die Bestimmung des Volksboten zum alleinigen amtlichen Kreisblatt für die Klägerin von wertvollem Belange war. Voraussichtlich wurde dadurch die Zahl der Abnehmer des Blattes erhöht und wegen seiner erhöhten Auflage auch die Benutzung der Zeitung als Anzeigenblatt begünstigt. Das sind jedoch Vorteile, die der Klägerin nur mittelbar aus dem Vertrage von dritter Seite erwuchsen und die sie nur dann ersetzt verlangen könnte, wenn sie berechtigt wäre, vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu beanspruchen. Einen Schadcnsersatzanspruch gewährt aber der 8 649 BGB. dem Werkunternehmer nicht- Als Vergütung im Sinne dieser Vorschrift können nur die dem Beklagten nach 88 4 und 7 des Vertrags obliegen den Gegenleistungen in Betracht kommen. (Bezahlung der Inserate und der überwiesenen Nummern des Blattes.) Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung an die Vorinstanz zurückzuvcrweisen. ob die Klägerin diese letztgenannten Vergütungen für die Zeit der vereinbart gewesenen Vertragsdauer ganz oder zum Teil verlangen kann. (A.-Z. VII. 554/ 1923 — Wert des Streitgegenstandes in der Nevisionsinstanz 34l« Golbmark.) Urhcberrcchtsprozeß in Schweden. — Ein interessanter Rechts- streit, der in Schweden großes Interesse erregt hat, ist nun, nach Anruf aller gerichtlichen Instanzen, durch das schwedische Reichsgericht geschlichtet worden. Die Erben des verstorbenen, äußerst populären schwedischen Dichters Gustaf F r ö d i n g, dessen Gedichte auch in» Deutsche übertragen und teilweise in Deutschland geschrieben worden sind, hatten gegen dessen Verleger, die Inhaber der Firma Albert Bonnier in Stockholm, Klage erhoben, weil diese in einer Sammlung nachgelassener Schriften des Dichters und entgegen aus drücklicher Verwahrung der Erben auch 124 unveröffentlichte Briefe ausgenommen hatten. Das Natsgericht zu Stockholm, welches die Klage erstmalig behandelt hat, wies sie mit der Begründung ab. daß die Briefe nicht als schriftstellerische Erzeugnisse zu betrachten seien und daß das Urhcberrcchtsgcsetz ans sie nicht zur Anwendung kommen könne. Die Klage gelangte schließlich an den Obersten Gerichtshof, der zu dem Ergebnis kam. daß 16 von den 124 Briefen von solcher Be schaffenheit seien, daß sie sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht unter das Urheberrechtsgesetz fallen. Da die Briefe keinen beson deren Teil des Buches bilden und das Veröffentlichungsrecht dein Ver leger weder vom Dichter selbst noch von seinen Erben übertragen worden ist, so erkannte das Gericht auf eine Strafe von je 300 Kronen für jeden der drei Inhaber des Verlages als auch auf Auszahlung eines Ersatzes von drei Kronen für jedes verkaufte Exemplar und schließlich auf Ersatz der Gerichtskosten des Klägers mit 530 Kronen. Die Kantatcvcrsammlung im Spiegel Hollands. — In einem ein- gehenden Bericht über die Kantateversammlung des deutschen Börsen- Vereins schließt der holländische Berichterstatter im Buchhandclsblatt »Xieu^v8biaä voor cken koeklwnckel« mit den Sätzen: Wie in frühere» Jahren bei den Buchhandelsvereinigungen aller Länder die Losung: »Alles für das Buch« hochgehalten worden ist und unter Beiseite stellung aller Nebensachen um diese Losung gekämpft wurde, so kann jetzt wieder in Deutschland die umfassende Organisation »Der Börsen verein« die Losung anstimmen: »Alles für den Buchhandel«, der damit alle zu den Waffen ruft, und dessen Banner das einzige ist, aus da» sie sich verlassen können und wollen. S. Erstausgaben. — In England und in den Vereinigten Staate» ist ein neues Steckenpferd (so nennen sie es selber: kobb^) beliebt ge worden : das Sammeln von Erstausgaben. Zahlreiche Aus sätze sind diesem Sport in den Fachzeitschriften gewidmet unter den verschiedensten Überschriften. In England ist jetzt sogar eine Monats schrift hcrausgekommen: »l'ke küi^t Lckition«, die sich dieser Bewegung widmen will, und sehr namhafte Schriftsteller, wie Thomas Hardy u. a., haben der ersten Nummer Aufsätze gegeben. Aber wie bei allen Sammelartcn in der angelsächsischen Welt wird immer dabei be tont, daß es eine sich »zahlende« Liebhaberei sei. Auch die Amerikaner bemühen sich, die Erstausgaben ihrer älteren halbvergessenen Schrift steiler aufzuspüren. Die Verzeichnisse deutscher Antiquare, die wieder regelmäßig ins Ausland kommen, werden eifrig nach solchen ErstauS- gaben durchgesehen, denn wenn die Sammler auch zunächst ihre eigene» Schriftsteller berücksichtigen, so wird der gebildetere Teil der Sammler eines TageS auch auf deutsche Erstausgaben übergehen. —r. 1823'
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