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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil. .V 157, 10, Juli 1911, des vollen Buchhändlerrabatts zu setzen sind. Wir stehen aus dem Standpunkt, daß, wenn auch unser Umsatz dadurch zurück gehen wird, wir durch größere Einzelgcwinne den Verlust er setzen könnten. Es ist aber nicht möglich, daß wir uns auf die beschränken, die im Adreßbuch stehen; 10 Prozent meiner Kunden stehen im Adreßbuch, Unsere Verbände sollen doch gemeinsamen Interessen dienen, und ich glaube, wir haben schon bewiesen, daß wir uns Reformvorschlägen gegenüber nicht ablehnend verhalten. Aber ich möchte auf eines Hinweisen, Was der ganzen Bewegung große Beschränkung auserlegt, das ist die Existenz des Grosso- hauses deutscher Buch- und Zeitschriftenhändler, Ich weiß nicht, ob die Herren vom Sortiment darüber unterrichtet sind; es hat keinen Zweck, uns Grossisten zu sagen: legt euch Beschränkungen auf, liefert den Leuten mit beschränktem Rabatt; wir täten das ganz gern, aber diese Genossenschaft würde dann die Wiedcrverkäuser in Scharen zuführen. Es sind 2S0 Menschen, ursprünglich Kolporteure und solche Leute; die haben ein eigenes Grossogelchäst gegründet und verteilen den Reingewinn nach Maßgabe des Umsatzes der einzelnen Firma, Wenn wir nun eine Erhöhung eintreten lassen, dann ziehen die im nächsten Jahre die Fahne hoch und sagen: Wir geben nicht zwei Prozent, sonder» fünf oder sechs Prozent, Die ganze Gesellschaft ist dann drüben. Die Leute werden sogar durch Kredit und noch günstigere Bezugsbedingungen, als wir sie haben, vom Verlag unterstützt; sie haben KS 000 Mark Kredit in ihrer Bilanz,— Es muß doch erst einmal Verständnis für die gegenseitigen Existenzbedingungen da sein, Herr Otto Meißner: Ich habe vorher daraus hingewiesen, daß es sehr wünschens wert wäre, für die nächsten Jahre einen außerordentlichen Aus schuß sür das Adreßbuch zu bekommen, und habe beantragt, darüber hier oder später in der Herbstversammlung zu beraten. Die Ausnahmebedingungen müssen doch vor allem sest- gelegt werden, und dies kann doch nur durch eine eingehende Beratung in einem dafür gewählten außerordentlichen Aus schuß geschehen, Vorsitzender: Einen außerordentlichen Ausschuß können wir nicht in die Satzungen hineinbringen. — Gegen den Paragraphen haben Sie also nichts einzuwenden. Die Rednerliste ist erschöpft, wir kommen nun zur Ab stimmung über die ganzen Satzungen, Abstimmung. Der Punkt 7», Antrag des Vorstandes des Börsenvereins (Änderung der Satzungen) wird angenom men mit allen gegen eine Stimme, Punkt 7b, An trag des Vorstandesdes Börsen vereins (Berlaufsordnung betreffend). Eine Diskussion sindet nicht statt. Der Antrag wird ein stimmig angenommen, Punkt 7e. Antrag Lomnitz Zu §1 Abs, 2 bemerken: Herr F. Lomnitz, Leipzig: Meine Herren, dieser Paragraph der Verkehrsordnung be- sindet sich in einem gewissen Widerspruch zu dem § 2 der Satzun gen des Börsenvereins, in dem genauer ausgeführt ist, was man unter einem Buchhändler zu verstehen hat. In den Satzun gen des Börsenvereins , wie sie heute vorliegen, sind zehn Kate gorien angesührt, in der Verkehrsordnung, die im Einklang mit den Satzungen des Börsenvereins sein müßte, ist der ganze Buchhandel nur in vier Kategorien geteilt. Wir würden es also sür richtiger halten, wenn die Klammern und ihr Inhalt gestrichen und dadurch die Möglichkeit gegeben würde, das so aufzufassen, wie es in den Satzungen steht. Vorsitzender: Ich möchte dazu bemerken, daß hier ganz richtig nur die vier Kategorien genannt sind. Wir wollen z, B, die Groß buchhändler nicht hineinhaben; aus diesem Grunde sind diese Kategorien und die Erklärungen dazu gewählt. Ich kann nur bitten, es dabei zu belassen, und den Antrag abzulehnen, Herr Lomnitz: Ich möchte Herrn Prager darauf erwidern, daß in den Satzungen des Börsenvereins z, B. auch die Kolportagebuch händler und Reisebuchhändler angeführt sind, Vorsitzender: Die gehören aber hier nicht herein. Es handelt sich nur um den Verkehr zwischen wirklichen Buchhändlern, Herr Lomnitz: Wir müssen doch die Reisebuchhändler und Kolportage- buchhändler als Buchhändler betrachten, Vorsitzender: Der Reisebuchhändler ist immer entweder Sortimenter oder Vorleger, Herr H. Strcller: Ich möchte aus eine Folge Ihrer Auslegung aufmerksam machen. Ich hätte mich nicht darnach zu richten? Vorsitzender: Als Grossobuchhändler nicht. Aber Sie sind Mitglied des Börsenvereins. Herr H. Streller: Ich bin Mitglied eines Kreis- und Ortsvereins als R, Streller, in meiner Eigenschaft als Grossist usw. Hier gilt meine Eigenschaft als Grossist, als Einkäufer von Massen von Büchern; gilt die in der Verkehrsordnung nicht? Das ist ein fach unverständlich. Herr P. Ritschmann: Herr Strcller verbeißt sich aus die Worte: »Verbreiter (Sortimenter, Antiquar)«, Das ist er nicht; er ist Kommissionär, Barsortimenter. Als Kolportagebuchhändler oder Bertreiber inr engeren Sinne kommen Sie ja nicht in Frage; Sie sind in erster Linie Vermittler. Herr H. Streller: Dann bin ich beruhigt. Vorsitzender: Wir kommen zur Abstimmung.— Gegen vier oder fünf Stimmen ist der Antrag zu § I Abs, 2 abgelehnt. 3» §2: Herr F. Lomnitz: Es wird wahrscheinlich in weiten Kreisen des Buchhandels nicht allgemein bekannt sein, daß der Lvhntaris, den die Leip ziger Firmen, der sogenannte Hilssverband der Buchhändler, mit den Markthelsern abgeschlossen haben, bald abgelaufen ist und eine Revision bereits im November d. I, stattsindet. Es ist wohl mit Sicherheit anzunehmen, daß die Markthelser, die dem Transportarbciterverband angejchlosscn sind, höhere For derungen an ihre Arbeitgeber stellen werden. Wenn die Ar beitgeber ohne den Schutz bleiben, den wir beantragen, so ist die Folge davon aller Wahrscheinlichkeit nach die, daß ohne weiteres diese höheren Forderungen bewilligt werden müssen. Sie werden nun einsehen, daß diese Forderungen von den Arbeitgebern hier in Leipzig, von den Kommissionären, nicht allein getragen werden können, sondern auf die Kommittenten mit abgewälzt werden müssen. Ob es wünschenswert ist, daß das geschieht, ist uns sehr fraglich, und ich glaube, daß auch bei Ihnen kein Wunsch bestehen wird, die Leipziger Spesen noch zu erhöhen. Das Gesetz und die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen schützen den Arbeitgeber nicht, wenn von seiten seiner Auftraggeber Regreßansprüche an ihn gestellt werden, er wäre also unter Umständen in die Zwangslage versetzt, wenn dieser Zusatz zu 8 2 der Verkehrsordnung nicht angenom men wird, und es zu einem Streik käme, daß er, um seine Aus traggeber zu befriedigen, die Forderungen der Arbeitnehmer ohne weiteres bewilligen müßte. Ich glaube also, es ist im
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