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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1911
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- Deutsch
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8216 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 160, 13. Juli 1911. unsere Begräbnisg eld-Abteilung, unsere Witwen- und Jnvalidenkasse. Hieraus ergibt sich, daß nicht nur alle die Mitglieder, die in diesen Kassen oder in einer derselben Nachversicherungen abgeschlossen haben und dafür Beiträge in mindestens der Höhe ent richten, wie sie für die neue Zwangsversicherung zu zahlen wären, berechtigt sind, für ihre Person von der Beitragsleistung zur neuen Versicherung Befreiung zu verlangen, sondern daß auch alle Mitglieder, die noch nicht versichert haben, das Recht besitzen, dieses bis zur Verkündung des Angestelltenversicherungsgesetzes noch nachzuholen, um sich dieselbe Vergünstigung zu er wirken. In der Begründung wird hierzu wörtlich ausgeführt: »Ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage werden die An gestellten äm allgemeinen nicht in der Lage sein, neben den Prämien an die Versicherungsunternehmung auch noch die Bei träge zu zahlen, die ihnen durch die neue Versicherung auferlegt werden. Ebensowenig wird den Angestellten zu gemutet werden können, die .... erworbenen Rechte auf zugeben .... Sie würden somit empfindlichen Schädigungen und Vermögensverlusten ausgesetzt werden. Dies muß vermieden werden Diejenigen Versicherten, welche bei Veröffentlichung dieses Gesetzes eine Lebensversicherung mit einer niedrigeren Beitragsleistung als vier vom Hundert abgeschlossen haben, sollen berechtigt sein, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes behufts Herbeiführung ihrer Befreiung ihre Ver sicherung zu erhöhen.« Aus der eingangs gewährten Übersicht sind der anteilige Bei trag nach der Höhe des Jahresgehaltes und die ziffernmäßigen Leistungen der neuen Zwangsversicherung leicht zu erkennen. Im folgenden finden Sie nun die Tarife unserer Versicherungskassen zur Erleichterung Ihrer Wahl wiedergegeben, wobei vorausgeschickt sei, daß alle Versicherungen satzungsgemäß nur vor der Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zulässig sind. (Folgen Tarife der Verbandskassen nebst Bedingungen.) Zwei Beispiele mögen hier Platz finden: Ein unverheirateter Kollege ist 1608 im Alter von etwas über 26 Jahren der Begräbnisgeld-Abteilung und der Jnvaliden kasse mit je einem Anteil beigetreten und bezieht zur Zeit des Inkrafttretens der neuen Versicherung ein Jahresgehalt von 1800 Er gehört demnach zur Klasse L mit 67,60 ^ jährlichem Beitrag. Für die alten Versicherungsbeiträge zahlt er bisher jährlich 6.— -s- 8.— ---) 13 Um sich die Befreiung zu erwirken, müßte er nachversichern. Er erreicht dieses, indem er in der Jnvalidenkasse noch 6 Anteile aufnimmt, so daß sich (außer dem Verbandsbeitrag von 6 seine Beiträge auf 61 jährlich beziffern. Zehn Jahre nach Aufnahme der Nachversicherung beläuft sich sein Anspruch aus den von ihm ge leisteten Beiträgen auf eine Invalidenrente (1 Anteil 14 Jahre, 6 Anteile 10 Jahre) auf 222 -s- 66 Zuschlag aus dem Jnvalidenfonds der Unterstützungskasse, fünf Jahre später auf 327 -j- Zuschlag und nach weiteren fünf Jahren auf 432 ^ Zuschlag. Außerdem hat er Anspruch auf 240 Begräbnisgeld bereits nach zweijähriger Mitgliedschaft erworben. Nach § 383 hat aber der Arbeitgeber gleichzeitig für ihn Beiträge von jährlich 67.60 an die Reichsversicherungsanstalt zu entrichten. Aus diesen würde nach zehn Jahren eine Anwartschaft von jährlich 144^, nach fünfzehn Jahren von 180^ und nach zwanzig Jahren von 216 ^ den Bezügen aus der Jnvalidenkasse des Verbandes als Ergänzung zur Seite treten. Ein verheirateter Kollege von zurzeit 38 Jahren, dessen Gattin gegen fünf Jahre jünger ist, war 1864 eingetreten und ist an der Vegräbnisgeld-Abteilung, der Witwen- und der Jnvalidenkasse mit je einem Anteil beteiligt, wofür er jährlich 23 zahlt. Bei einem Jahresverdienst von 2000—2600 .k gehört er der Klasse mit einem Jahresbeitrag von 78 20 an Um sich Befreiung von seinem Beitrag zur Neichsversicherung zu erwirken, nimmt er in der Begräbnisgeld-Abteilung noch 4 Anteile zu je 6 Beitrag aufi wofür er seiner Familie ein Begräbnisgeld von 680 ^L, mit dem alten Anteil von 680 x sichert, und in der Witwenkasse noch 4 Anteile. Seine Versicherungsbeiträge belaufen sich dann auf 83 Nach zehnjährigem Bestehen der Nachversicherung beträgt der Anspruch auf Witwenrente aus dem alten Anteil 64,40^ aus der Nachversicherung 112 -s- 60 Zuschlag aus dem Witwenfonds, oder zusammen 226,40 ./k, die bis zum Zeitpunkte der Fälligkeit sich mit jedem weiteren Jahre der Mitgliedschaft um 13,60 ^ (2,30 -s- 11,20) erhöhen. Aus den Arbeitgeber beiträgen (vgl. erstes Beispiel!) würde' das Witwengeld nach den ersten zehn Jahren auf 76,20 ^ kommen und von da an jährlich bis zur Erhebung des Anspruchs um jährlich 3,96 steigen. Das Waisengeld bemißt sich in der Witwenkasse auf der festen Rente aus dem alten Anteil, bei der Reichsversicherung auf 2/10 der ganzen Witwenrente. Für manche Verhältnisse mag die neue Zwangsversicherung günstiger erscheinen, als unsere Kassen; aber ebenso oft werden unsere Kassen den Vorzug verdienen. Für diese sprechen jeden falls die Einrichtung der Beitragsrückgewähr, die bei der Be gräbnisgeld-Abteilung ohne Beitragserhöhung vorgesehen ist (§ 6), die Steigerung der Renten um ein Zehntel für jedes Mitglieds jahr, anstatt um ein Zwanzigstel, und die Möglichkeit, die Ver sicherung den individuellen Bedürfnissen anzupassen, sowie nicht minder die Ergänzung der Renten aus den Mitteln der Unter stützungskasse. Außerdem bleiben die Leistungen der Reichs versicherungsanstalt aus den Arbeitgeberbeiträgen dem Mitgliede gesichert. Aufgabe eines jeden Mitglieds muß es nun sein, zu prüfen, welche Versicherung seinen besonderen, persönlichen und Familien verhältnissen mehr entgegenkommt, um sich darnach einrichten zu können. Und wir möchten Ihnen in Ihrem eigenen Interesse dringend empfehlen, sich dieser im Hinblick auf die Wichtigkeit der Frage doch nur geringen Mühe zu unterziehen. Möglichst baldiger Nachricht über Ihre Entschließung sehen wir gern entgegen und begrüßen Sie mit kollegialer Hochachtung Der Vorstand. Otto Berthold, 1 Vorsitzender. Repertoire international cke la l^idrairie— Internationales Bucht,ändler--ldrctzb«ch. — Schon längst lag ein Bedürfnis für ein internationales Buchhändler-Adreßbuch vor, da die Beziehungen der einzelnen Länder zueinander sich von Jahr zu Jahr enger knüpfen. Deshalb wurde der Gedanke, ein solches ins Leben zu rufen, auf dem 6. internationalen Verleger- Kongreß in Madrid mit Freuden begrüßt, seine Ausführung zum Beschluß erhoben und ein Ausschuß (Alfred Voerster HFa. F. Volckmar, Leipzig, als Vorsitzender) ernannt, der die dazu nötigen Arbeiten in die richtigen Wege zu leiten hatte. (Vgl. hierzu die Notiz: Permanentes Bureau des Internationalen Verleger-Kon gresses in Bern in Nr. 159.) Diese stehen jetzt vor ihrem Abschluß, und im Herbst d. I. wird zum ersten Male das internatio nale Buchhändler-Adreßbuch sich in unseren Händen be finden. Es umfaßt nur offizielle, durch die großen nationalen Vereine gesammelte Angaben in vier Abteilungen: Alphabetisches Verzeichnis von etwa 6000 Firmen, die sich mit dem internationalen Buchhandel beschäftigen. Verzeichnis dieser Firmen nach Wissenschaften und Spezialitäten mit Unterabteilungen für die einzelnen Städte. Verzeichnis dieser Firmen nach Ländern und Städten geordnet. Jnseratenanhang. Die Bedeutung der ersten drei Abteilungen ergibt sich aus ihrem Inhalt. Der Jnseratenanhang aber hat in diesem Adreß buch einen ganz besonderen Wert für die inserierenden Firmen, die sich aus allen Zweigen des Buchhandels und der graphischen Gewerbe zusammensetzen dürften, da die Absatzgebiete der inter nationalen Kulturwelt in Frage kommen. Interessenten wollen sich mit Anfragen an die Redaktion des Internationalen Buchhändler-Adreßbuchs, Leipzig, Hospitalstraße 10, wenden, von wo aus jede gewünschte Aufklärung gern gegeben wird. DaS Tagebuch des jungen Alaubert. — Ein Prozeß wegen Sittlichkeitsvergehens von nicht minder großem Interesse wie der Münchner Prozeß Semerau, über den wir in Nr. 158 berichteten, wurde am 10. Juli vor der 1. Strafkammer des Berliner Landgerichts I verhandelt. An-
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