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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1911
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- Deutsch
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1K0, 13. Jiili 1811. Nichtamtlicher Teil. LaqMdiE!. d. «tM. «uchh-MiS. 8215 UeinL ^eserirkel - SuckkükrunA. La IsssLirlrslu. Nit Q6U6N prajctiseüsn Nusterkormularsn. Von 6. Nr»1eom68. Oross - I^ieliterkölcks, Verlag von Oarl Naloomes. 1911. 12 Lsitsn. kreis 75 H. Ein treffliches, klar und leichtverständlich geschriebenes Merk chen, dessen Erscheinen mit Genugtuung begrüßt werden kann und das auch sicher vielen Beifall finden wird. In Ansehung der Wichtigkeit des Büchleins für den Buchhändler sei etwas näher auf den Inhalt eingegangen. Nach einleitenden Worten über den Zeitschriftenlesezirkel legt der Verfasser in vier knappen Sätzen die Grundsätze dar, nach denen bei Errichtung von Journallesezirkeln verfahren werden muß, wenn ein guter Erfolg erzielt werden soll. Hierauf macht er mit den Vorarbeiten vertraut, die der Einrichtung eines Lesezirkels vorangehen müssen, unter Abdruck eines Muster-Rundschreibens an die Kundschaft zur Gewinnung von Abonnenten. An der Hand vorgedruckter Formulare wird sodann ein Überblick über die bei Einrichtung und Verwaltung von Lesezirkeln erforderlichen Schreib- und Buch führungsarbeiten geboten, wobei wir nacheinander vertraut ge macht werden mit der Führung der Kontinuations-und Kontroll listen für die zu bestellenden Zeitschriften, mit den Wechsellisten, die ein Verzeichnis der von dem einzelnen Abonnenten gelesenen Zeitschriften enthalten und eine Kontrolle über die gelieferten Nummern und einen Überblick über den Stand seines Kontos er möglichen; ferner mit der Einklebliste für die Journalmappen, die sowohl uns, als auch dem Abonnenten zur Kontrolle des je weiligen Inhalts der Mappe dient und endlich mit dem wichtigen Kapitel der Ermittelung des Ertrags aus dem Lesezirkel. Durch die vom Verfasser entworfenen übersichtlichen und leicht zu führenden Formulare und die sehr praktische Gewinnberech nungsliste, in die der Inhalt der vorgenannten Listen kurz eingetragen werden muß, ist es in denkbar einfacher Weise möglich, festzustellen, was wir am Schlüsse jedes Viertel jahrs am Lesezirkel verdient haben, eine Frage, die sicherlich sehr wichtig ist, denn vielfach krankt man, zumal in kleineren Geschäften, daran, daß man nicht weiß, ob der oder jener Zweig des Geschäftes etwas einbringt, ob man dabei gerade auf die Kosten kommt oder noch zusetzt. Was die Lesezirkelbuchführung betrifft, so können dazu die Malcomesschen Formulare auf das wärmste empfohlen werden. Sie stellen keine großen Anforderungen an buchhalterisches Wissen und können selbst von einfachen Hilfskräften geführt werden, zumal den Formular serien ausgefüllte Mustervorlagen als Anleitung und Gebrauchs anweisung beigegeben sind. Die Formulare können vom Verfasser direkt bezogen werden Das Merkchen endet mit einem kurzen Schluß- wort des Verfassers über den Nutzen der Lesezirkel als eines vortreff lichen Mittels zur Verbreitung wirklich guter Literatur und zur Be kämpfung des Schmutzes in Wort und Bild. — Handlungen, die noch keine Lesezirkel besitzen und zur Erhöhung des geschäft lichen Ertrages eine Erweiterung ihres Betriebes planen, seien auf diese Malcomessche Schrift aufmerksam gemacht; aber auch in Betrieben, wo diese Einrichtung schon besteht, wird das Lesen dieser Schrift, besonders aber die Beachtung der darin gegebenen Vorschläge viel Nutzen stiften können. Auch dem Jungbuchhandel sei sie bestens zur Anschaffung empfohlen. Adelbert Kirsten-Halle a/S. Kleine Mitteilungen. Zur Privatangestellten-Bersicherung. — Im »Sprechsaal« des »Börsenblattes« Nr. 135 vom 14. Juni hat Herr A. G. in T. angeregt, die Versicherungskassen des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs - Gehilfen - Verbandes zu Zuschuß- oder Ersatzkassen im Sinne des kommenden Versicherungsgesetzes aus zubauen. Dies ist nun nach den Bestimmungen des Gesetz entwurfs (§§ 362, 367) nicht angängig, weil diese zur Voraus setzung haben, daß die Hälfte der Kassenbeiträge von den Arbeitgebern getragen wird, diese Voraussetzung aber bei den Verbandskassen nicht vorhanden ist. Dagegen läßt sich eine Befreiung der noch nicht über 60 Jahre alten Verbandsmitglieder von den Beiträgen zur neuen Zwangsversicherung auf Grund des 8 381 herbeiführen, wie aus dem folgenden Rundschreiben hervorgeht, das dieser Tage vom Vorstand des Verbandes versandt wurde: Allgemeiner Deutscher Buchhandlungs-Gehilfen-Verband. Leipzig, im Juli 1911. Sternwartenstraße 38. Sehr geehrter Herr Kollege! Wie Ihnen aus der Tagespresse bekannt sein dürfte, wird der Reichstag im Monat Oktober wieder zusammentreten, um u. a. auch über den Entwurf eines »Versicherungsgesetzes für An gestellte« Beschluß zu fassen. Nachdem sich fast alle politischen Parteien mit größtem Nach druck für die Versicherung der Privatangestellten eingesetzt haben, darf kaum noch daran gezweifelt werden, daß das Gesetz noch im Spätherbst zustande kommen und auch annähernd in der Form, wie es dem Reichstage vorliegt, gegen Ende dieses Jahres im »Reichsgesetzblatt« verkündet werden wird. Aber schon vor dieser Verkündung tritt an alle diejenigen, die bereits für die Zukunft durch eine Lebens-, Sterbekassen, oder Rentenversicherung gesorgt haben, die wichtige Frage heran, ob sie durch Ausbau der schon eingegangenen Versicherungen eine den persönlichen und Familienverhältnissen angepaßte Ergänzung vornehmen wollen, wie es das Gesetz ausdrücklich zuläßt. Wir halten uns daher für verpflichtet, Sie als Mitglied unseres Verbandes schon jetzt darauf hinzuweisen, um Ihnen Gelegenheit zu geben, sich rechtzeitig und eingehend mit dem zu Erwartenden zu beschäf tigen und Ihre Entschließung darnach zu fassen. Es darf als ausgeschlossen angenommen werden, daß an dem Verhältnis zwischen Beitrag und Leistung der Angestelltenver sicherung noch etwas Wesentliches geändert wird, so daß wir in der Hauptsache auf die Besprechung des Gesetzentwurfs in unseren »Mitteilungen« Nr. 44 vom März d. I. (S. 5 ff.) und die dort vorgeführten Beispiele verweisen können. Doch sei zur leichteren Orientierung nachstehend eine Übersicht der Gehaltsklassen, der Jahresbeiträge der Angestellten, sowie der daraus sich ergebenden Leistungen der Reichsversicherung wiedergegeben und das Wichtigste nochmals hervorgehoben. (Folgt Gegenüberstellung wie im Börsenblatt 1911, Nr. 38.) Ein wichtiger Punkt für unsere Mitglieder und insbesondere für solche, die bereits in einer oder mehreren Kassen Nachver sicherungen ausgenommen haben, ist nun der 8 381 des Gesetz- entwurfs. Dieser sagt nämlich: »Angestellte, die zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes bei öffentlichen oder anderen als den im 8 302 bezeichneten pri vaten Lebensversicherungsunternehmungen (8 1 des Versiche rungsaufsichtsgesetzes vom 12. Mai 1901) versichert sind, können auf ihren Antrag von der Beitragsleistung befreit werden, wenn der Jahresbetrag der Beiträge für diese Versicherungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens den ihren Ge haltsverhältnissen zur Zeit ihres Antrags entsprechenden Bei trägen gleichkommt, die sie nach diesem Gesetze zu tragen hätten.« (8 362 behandelt Betriebs-, Haus- und ähnliche Kassen, bei denen der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zahlt, der des halb für unfern Verband nicht in Frage kommt.) Weiter bestimmt 8 383: »In den Fällen des § 381 ist der Arbeitgeber verpflichtet, den nach diesem Gesetz auf ihn ent fallenden Beitragsanteil an die Reichsversicherungsanstalt abzu führen; dem Versicherten werden dafür die halben Leistungen dieses Gesetzes gewährt.« Ferner dürfen in dem Falle, daß der Arbeitgeber zu diesen Beiträgen Zuschüsse geleistet hat, diese künftig um den auf den Arbeitgeber entfallenden Beitragsanteil gekürzt werden, wogegen der Arbeitnehmer fordern kann, daß die ihm auf diese Weise entgangenen und vom Arbeitgeber an die Reichsversicherungsanstalt gezahlten Zuschüsse zur Aufrechterhal tung seiner alten Versicherung an seine Versicherungsanstalt wieder abgeführt werden. In diesem Falle ist zur Sicherung der Anwartschaft des Arbeitnehmers auf Ruhegeld und Hinter bliebenenrente die Forderung aus der alten Versicherung zu dem- jenigen Teile, welcher dem gekürzten Betrage des Arbeitgeber zuschusses entspricht, der Reichsversicherungsanstalt rechtsverbind lich abzutreten. Zu diesen privaten Lebensversicherungsunter, nehmen des 8 381 zählen im Sinne des Gesetzes auch 1067*
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