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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1911
- Strukturtyp
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- 1911-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1911
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- Deutsch
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9048 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 184. 10. August 1911. ihm mit einer solchen nicht gedient sei, daß er vielmehr Rechnungslegung verlangen könne. Das Gericht hat den Anspruch des Klägers anerkannt und den Beklagten verurteilt: dem Kläger über das -Handbuch« Rechnung zu legen und insbesondere darüber Auskunft zu geben, welche Anzahl von Exemplaren abgesetzt worden ist. Gründe. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Rechnungslegung in erster Linie auf den Verlagsvertrag. Dieser statuiert eine solche Pflicht des Beklagten allerdings nicht ausdrücklich. Berücksichtigt man jedoch die Regel des ß 157 B. G.-B., nach der Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, so muß man annehmen, daß die Kontrahenten eine solche Pflicht ver einbaren wollten, und, wenn auch nicht orprossis vsrbis, vereinbart haben. Die streitige zweite Rate soll nach dem Vertrage fällig werden, wenn die Unkosten des Werkes gedeckt sind. Über die Höhe des Absatzes und der Unkosten kann sich der Kläger nur durch die Aufmachung einer Rechnung seitens des Be klagten Gewißheit verschaffen. Ihm selbst fehlen alle Unter lagen dafür, die Einsicht in sein Konto beim Beklagten reicht für den Kläger nicht aus, denn aus ihm sind die dem Be klagten anderweit entstandenen Unkosten (Druck- und Propa gandakosten) nicht ersichtlich. Außerdem kann dem Kläger nicht zugemutet werden, sich aus den Büchern des Beklagten eine Ausstellung zu machen, deren Richtigkeit und Vollständig keit der Beklagte nicht einmal gegen sich gelten zu lassen brauchte. Es kann nun nicht Absicht der Kontrahenten gewesen sein, daß der Kläger eine Möglichkeit der Feststellung, ob die zweite Rate fällig geworden sei, nicht haben sollte, daß es vielmehr im Belieben des Beklagten stehen sollte, die Fälligkeit der Rate durch die freiwillige Erklärung, die Unkosten seien ge deckt, herbeizuführen. Eine solche Befugnis des Beklagten würde im Erfolge diesem das Recht geben, sich überhaupt der Zahlungspflicht zu entziehen; denn wenn dem Kläger die Möglichkeit fehlt, die Fälligkeit festzustellen, fehlt ihm auch diejenige, auf Zahlung Klage zu erheben. Der Beklagte führt aus, der Kläger könne auf Zahlung klagen, und in dem Prozesse wären ja die Voraussetzungen der Fälligkeit sestzustellen; deshalb habe der Kläger kein Interesse an der Klage auf Rechnungslegung. Die Aus führung geht fehl, denn einmal würde sie gegen die Pflicht zur Rechnungslegung, die doch das Gesetz in vielen Fällen statuiert, überhaupt sprechen; ferner aber kann dem Kläger nicht zugemutet werden, aufs Ungewisse hin die Klage aus Zahlung zu erheben. Steht somit fest, daß der Kläger seine Vertragsrechte nur geltend machen kann, wenn ihm der Anspruch auf Rechnungs legung zusteht, so muß, da die Kontrahenten einen beide Teile bindenden Vertrag gewollt haben, die Pflicht des Be klagten zur Rechnungslegung als vereinbart zellen. Dabei kann noch dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach dem Vertrage die Rechnungslegung während der ganzen Vertrags dauer und beliebig oft fordern kann, denn im vorliegenden Falle ist, nachdem über ein Jahr seit Verbreitung des Werkes verstrichen ist und der Beklagte Anfang 1909 selbst den Absatz auf 1200 Stück angegeben hat, sehr wahrschein lich, daß die Fälligkeit der zweiten Rate eingelreten ist, ein Umstand, der dem Kläger, wenn überhaupt, den mehr erwähnten Anspruch gibt. Er beruft sich aber auch neben dem Vertrage auf das Gesetz, und zwar auf ZZ 24 und 29 des Verlagsgesetzes. Der erstgenannte Paragraph sagt, daß, wenn sich die Ver gütung nach dem Absatz bestimmt, der Verleger jähr lich dem Verfasser für das vorangegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht der Geschäftsbücher zu gestatlen hat. Der Beklagte führt aus, diese Vorschrift greife nur dann ein, wenn sich die Höhe der Vergütung nach dem Absätze be stimme. Er verweist darauf, daß das Gesetz nur den In halt der früher maßgeblichen »Verlagsordnung» kodifiziert habe und daß diese Pflicht die Rechnungslegung nur dann anordne, wenn mit dem Verfasser ein Gewinnanteil oder ein Honorar nach Zahl der abgesetzten Exemplare vereinbart ist. Auch dieser Deduktion ist nicht deizutreten. Gerade daraus, daß das Gesetz den H 24 allgemeiner faßt, ist zu schließen, daß cs die früheren Voraussetzungen der Rechnungs pflicht ausd.hnen wollte. Im vorliegenden Falle bestimmt sich aber zwar nicht die Höhe des Honorars, wohl aber dessen Fälligkeit nach dem Absätze. Da der Z 24 nur allgemein voraussetzt, daß die Vergütung sich nach dem Absatz bestimmt, so fällt der Vertrag der Parteien unter den Z 24. Seit Ver breitung des Werkes ist mehr als Jahresfrist verflossen, so daß das Verlangen des Klägers berechtigt ist. Sonach recht fertigt sich die Verurteilung des Beklagten. U. V. Das Großantiquariat und seine Ausdehnung. Von Jacques Iolowicz-Berlin. (Fortsetzung zu Nr. 181, 182, 18Z d. Bl.) Wir haben jetzt alle Abnehmer des Großantiquariats in ihrer Allgemeinheit und, soweit es der Raum zuließ, tn ihrem speziellen Wirkungskreis kennen gelernt, bis auf einen: das Warenhaus. Ich habe die Absicht, sobald es meine Zeit erlaubt, über den Warenhausbuchhandel eine umsaffende Arbeit auf Grund authentischen Materials zu veröffentlichen. Und obwohl es sehr schwer ist, derartige Unterlagen zu er langen, hoffe ich doch, daß die objektiv darstellende Behand lung dieses interessanten Themas maßgebende Firmen veranlassen wird, mir mit einigen Details und Auskünften, die ich brauche, an die Hand zu gehen. Einige größere Firmen haben das bereits getan oder sich hierzu bereit erklärt. Selbstverständlich kann und werde ich nur ohne Angabe oder Andeutung der Quellen von meiner so erlangten Kenntnis Gebrauch machen. Hier kann nur derjenige Teil des Warenhausbuchhandels behandelt werden, der sich mit dem Vertrieb modernen Antiquariats befaßt. Ich will vorausschicken, daß ich das Warenhaus für einen sehr gefährlichen und scharfen Konkurrenten des Buch handels halte, aber für den anständigsten. Ich kann jedoch nicht die oft gehörte Behauptung als richtig anerkennen, daß erst seit Bestehen des Warenhausbuchhandels im modernen Antiquariat große Umsätze geschaffen worden sind. Im Anfang sagte ich bereits, daß ein altes Hauptbuch aus dem Anfang der achtziger Jahre Umsätze bis zu 50 000 jährlich mit einigen Buchhandlungen auf weist und daß Aufträge über 10 000 ^ nicht zu den Seltenheiten gehörten. Ich kann ferner den Nachweis aus den letzten zwei Jahren führen, daß Sortimenter, bzw. moderne Antiquare aus dem Schaufenster von diesem oder jenem Roman bis 2000 Exemplare in einem Jahre ver kauften und daß eine norddeutsche Firma über 7000 Bände einer 30 bändigen Sammlung meist durch Auslage verkaufte. Das sind Zahlen, die reden. Es ist ali« nicht richtig, dem Spezialgeschäft den Vorwurf der Lässigkeit, ja sogar, wie ich es kürzlich las, der Trottelei zu machen, wenn sich das Ge schäft gewandt hat. Wir kommen jedoch nicht über die Tatsache hinweg, daß die Warenhausbuchhandlungen sich in den letzten Jahren ganz gewaltig entwickelt haben. Ein be sonderes Verdienst daran haben die fachmännischen Abteilungs leiter. Es sind mit die tüchtigsten und energischsten Kollegen,
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