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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1898
- Sprache
- Deutsch
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101, 4. Mai 1898. Nichtamtlicher Teil. 3337 Verband der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel. Wolfenbüttel und Braunschweig, 30. April 1898. An die verehelichen Vorstände der Kreis- und Orts-Vereine sowie an die Herren Abgeordneten. Hierdurch beehren wir uns, zu Ihrer Kenntnis zu bringen, daß die zwanzigste ordentliche Haupt-Versammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine Sonnabend den 7. Mai d. I., nachmittags 3 Uhr, im Nebensaale des deutschen Buchhändlerhauses zu Leipzig abgehalten werden wird. Die Tagesordnung umfaßt 1. Jahresbericht des Verbands-Vorstandes. 2. Rcchnungsablage desselben für das abgelaufene Jahr. 3. Festsetzung des Jahresbeitrages auf den Kopf der Mitglieder der Verbände und Voranschlag für 1898/1899. 4. Neuwahl des Verbands-Vorstandes. 5. Tagesordnung der Haupt-Versammlung des Börsenvereins. 6. Fast Wertheim und die Warenhäuser überhaupt. Dazu Antrag des Bayerischen Buchhändler-Vereins, zugleich eingereicht namens des Buchhändler-Verbandes Kreis Norden sowie des Hamburg - Altonaer Buchhändler- Vereins: -Der Büchervertricb durch die sogenannten Warenhäuser ist durch deren Preisunterbietung eine ernste Gefahr für den deutschen Sortimentsbuchhandel geworden, und ein wirk sames Mittel gegen diese Bestrebungen dürfte darin bestehen, daß es die Verleger als ihre Pflicht erachten, nicht nur an solche Unternehmungen keine Lieferungen zu machen, sondern auch durch Prüfung der Auslieferungslisten eventuell durch unter Konventionalstrafe gestellte Lieferungs bedingungen den Grosso-Unternehmern gegenüber zu verhindern, daß durch Zwischenmänner solche Bazare mit buchhändlerischen Erzeugnissen ver sorgt werden.- 7. Bestellgeld für Journale. 8. Inhalt und Erscheinungsweise der Mitteilungen. 9. Die Lehrlings-Frage. 10. Etwaige Anträge und Berichte der Abgeordneten aus den Kreis- und Ortsvereinen. Die Namen der Abgeordneten für die zwanzigste Haupt versammlung bitten wir uns sobald als möglich direkt per Post, zu Händen des Vorsitzenden, Julius Zwißler in Wolfenbüttel, anzuzeigen. Wie früher, erlauben wir uns auch dieses Jahr hervor zuheben, daß ein reger Besuch der Haupt-Versammlung des Verbandes außerordentlich erwünscht ist, da sich die Ver sammlungen im Lause der Jahre als für die Entwicklung des Buchhandels sehr wichtig bezeugt haben. Hochachtungsvoll Drr Vorstand drs vrrbandrs der Kreis und Ortsvereine im Deutschen Luchhandcl. Julius Zwißler. Benno Goeritz. Hellmuth Wollermann. Diejenigen Herren Delegierten, die schon Freitag den 6. Mai in Leipzig anwesend sind, erlauben wir uns zu einer vertraulichen Vorbesprechung für Freitag den 6. Mai, abends 8 Uhr, in eins der Nebenzimmer des Gutenbergkellers im Buch händlerhause dringend einzuladen. Kleine Mitteilungen. Ambulanter Gerichtsstand der Presse und »grober Unfug-. — Die Allgemeine Zeitung vom 29. April urteilt über die in München ersolgle Verurteilung des Berliner Redakteurs Maximilian Harden wegen -groben Unsugs«, begangen in einem Blatte »Die Zukunft- durch einen verletzenden Artikel über den König Otto von Bayern, wie folgt: »Die Verweisung des Schriftstellers Maximilian Harden in Berlin vor das Schöffengericht München wegen groben Unfugs hat besonderes Aufsehen erregt, das zum Teil in der Person des Angeklagten, in der Hauptsache aber darin begründet war, daß man zum erstenmal in Bayern von der Erfindung des ambu lanten Gerichtsstandes für die Presse Gebrauch gemacht und den Herausgeber eines nichtbayerischen Blattes vor ein bayerisches Forum citicrt hat. Darin und in der abermaligen Anwendung des § 360 Ziffer 11 des Str.-G.-B. auf ein Preßerzeugnis liegt auch die Bedeutung der Angelegenheit für die ganze deutsche Presse ohne Unterschied der Partei. Für die bayerische Presse aber ist noch ein besonderer Anlaß gegeben, weil der ambulante Gerichtsstand es ermöglicht, den Redakteur eines bayerischen Blattes seinem zu ständigen Gericht, dem Schwurgericht, zu entziehen. -Die Verhandlung gegen Herrn Harden hat unterdessen statt gefunden und mit einer Verurteilung zu 14 Tagen Haft geendet. Wir haben uns hier nicht mit dem Fall Harden als solchem, dem Urteil und dessen Begründung eingehender zu beschäftigen, sondern mit der prinzipiellen Frage. Immerhin halten wir es von unserm gewiß unparteiischen Standpunkt aus für notwendig zu sagen, daß, wenn der Begriff des groben Unfugs in der bekannten Auslegung der obersten Judikatur und in der Ausdehnung auf die Presse überhaupt anzuerkennen wäre, der fragliche Artikel allerdings diesen Erfordernissen entsprochen hätte -Was aber die Rechtsfrage angeht, so müssen wir uns voll ständig mit dem von Herrn Harden präcisierten Standpunkte ein verstanden erklären. Längerer Ausführungen bedarf es wahrlich nicht mehr. Bezüglich der eigentlichen Anwendbarkeit des 8 360 Z. 11 genügt cs, immer wieder auf den Zusammenhang und Wortlaut der Bestimmung hinzuweisen: wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben Unfug verübt. Das Rechtsgesühl der Nation kann nicht gestärkt werden, wenn wider deren Empfinden Reate unter diese Bestimmung gebracht werden, die man nicht anders verfolgen will, oder wenn gar der Fun damentalsatz unsres Strafrechts verletzt wird, nach welchem eine Handlung nur dann bestraft werden kann, wenn sie wirklich mit Strafe bedroht ist, und daher eine Rechtsanalogie im Sinne des Zivilrechts nicht zulässig ist. Die Rechtsverwirrung, die durch die Ausdehnung des Begriffs des groben Unsugs geschaffen wurde, sollte sobald als möglich durch eine authentische Interpretation aus der Welt geschafft werden. -Nicht anders steht es mit dem ambulanten Gerichtsstand, wo ja hoffentlich bald ein Wandel eintritt. Das Preßdelikt ist mit dem Beginn der Verbreitung vollendet und nicht erst tausendfach an allen Orten, wo es ohne Zuthun des Redakteurs durch die Versendung der Druckschrift in Erscheinung tritt: m. a. W. das torum äoiicti commissi ist der Ort der Herausgabe. Nun hat in der Verhandlung der Amtsanwalt wie das Gericht sich auf den Standpunkt gestellt, daß überhaupt kein Preßdelikt vorhanden sei, sondern eben nur grober Unfug, der überall, wo er ausgeübt wurde, bestraft werden könne. (In richtiger Auslegung der Bestimmung wird auch regelmäßig der Ort der Ausübung mit dem Ort des Aufenthalts des Thäters zusammenfallcn.) Allein diese Auffassung bewegt sich in einem circulus vitiosus: Ein grober Unfug, der nach Ansicht der gegenwärtigen Rechtsprechung durch die Presse begangen wird, ist eben ein Preßdelikt. Darum steht zweifellos fest, daß mit dem Fall Harden zum erstenmal der ambulante Gerichtsstand für die Presse auch in Bayern approbiert wurde, und daß die ganze bayerische Presse die Pflicht hat, sich mit voller Energie gegen eine Fortsetzung dieser Praxis zu wehren.» — Mit derselben Angelegenheit beschäftigte sich am Abend des Verhandlungstages, dem 28. April, der Münchener Journalisten- und Schriftsteller-Verein. Die Versammlung nahm folgende Re solution an: -Der Münchener Journalisten- und Schriftstellerverein be schließt in Wahrung seiner Berufs- und Standesinteressen und in Verteidigung der verfassungsmäßig gewährleisteten Gleich berechtigung aller Staatsbürger, sowie des Rechtes der freien Meinungsäußerung, mit allen gesetzlichen Mitteln in ruhiger Ausdauer gegen die Weiterentwicklung einer Rechtsprechung an- zukämpfen, die nach und nach auf Grund unklarer und dehn barer gesetzlicher Bestimmungen gegen die deutsche Presse eine vielgestaltige Ausnahmegcsetzgebung schafft, wie eine solche anderen Berufskreisen und Staatsbürgern gegenüber nicht besteht und nicht angestrebt wird. In Aussührung dieses seines Entschlusses empfiehlt er allen seinen Standes- und Berufsgenossen ohne Unterschied der Partei, bei Ausübung ihres Wahlrechts nur solche Bewerber um einen Sitz in einem politischen Ver tretungskörper zu unterstützen und zu wählen, die redlich ge willt sind, den Journalisten und Schriftstellern Deutschlands genau denselben Rechtsstand zu gewähren, dessen sich die anderen 442 flttntlindsechpaster Jahrgang
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