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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1897
- Strukturtyp
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- Band
- 1897-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1897
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- Deutsch
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1138 Nichtamtlicher Teil. 35, 12. Februar 1897. Die praktische Tragweite der aufgeworfenen Frage ist sehr be deutend. Von ihrer Entscheidung hängt es z. B. ab, ob, wenn eine Oper zuerst in Deutschland aufgeführt wird, sodann in Italien im Druck erscheint, das eine oder das andere dieser Gebiete das Ursprungsland des Werkes im Sinne des Artikels 2 ist. Für ein Schauspiel, das, bevor es im Buchhandel erschienen, öffentlich auf geführt worden ist, hängt die Dauer des ausschließlichen Uebcr- setzungsrechtes nach der bisherigen und unter Umständen auch nach der abgcändcrtcn Fassung des Artikels 5 davon ab, ob der frühere ober der spätere Zeitpunkt als der der Veröffentlichung zu gelten hat. Besonders aber fallen in dieser Richtung der Artikel 2 Ab satz 1 und der Artikel 3 ins Gewicht. Ist nämlich eine Veröffentlichung in jeder Handlung zu er blicken, die das Werk an die Oeffentlichkeit bringt, so sichert sich der Urheber, mag er ein Verbandsangehöriger sein oder nicht, den Schutz der Uebereinkunft schon dadurch, daß er sein noch nicht verviel fältigtes Werk zum ersten Male innerhalb des Verbandes öffentlich aufführen oder ausstellen läßt. Dieser Schutz ist alsdann ein dauernder; der Umstand, daß der Urheber sein Werk demnächst außerhalb des Verbandes verlagsmäßig erscheinen läßt, lhut ihm keinen Abbruch. Auf der anderen Seite würde der Verbandsange hörige den Schutz, den er für sein unveröffentlichtes Werk genießt, verlieren, sobald er es außerhalb des Verbandes aufführen oder ausstcllen läßt; ein Urheber, der dem Verbände nicht angehört, würde in gleichem Falle der Aussicht, sich den Schutz der Uebereinkunft zu verschaffen, beraubt sein. Für beide wäre es ohne Nutzen, wenn sie das Werk später im Verbände zum ersten Male herausgeben würden. Gilt aber nur das verlagsmäßige Erscheinen als Ver öffentlichung, so ist in allen diesen Fällen die Entscheidung im ent gegengesetzten Sinne zu treffen. Angesichts derartiger Zweifel ist cs, zur Sicherung einer gleich mäßigen Handhabung der Uebereinkunft in den verschiedenen Ländern, angezeigt, den Begriff der Veröffentlichung vertragsmäßig zu begrenzen. Deutscherseits ist hierbei im Anschluß an die anerkannte Auslegung der Neichsgcsetze über das Urheberrecht der Standpunkt vertreten worden, daß als Veröffentlichung die Herausgabe von Vervielfälti gungen angesehen werden muß. Ob diese Auffassung sich schon aus Artikel 9 Absatz 3 der Berner Uebereinkunft tzerleitcn läßt, mag hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls sprechen für sie überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit. Es ist dafür insbesondere das Interesse der Sicherheit im Rechtsoerkehre geltend zu machen, da die Feststellung, ob ein Werk schon einmal auf andere Weise an die Oeffentlichkeit getreten ist, oft Schwierigkeiten begegnen wird. Auf die engere Auslegung weisen auch die Gründe, die dazu geführt haben, die Veröffentlichung im Verbände zur Voraussetzung des Schutzes zu machen. Es könnte dem Verlagsgeschäftc innerhalb des Verbandes nur nachteilig sein, wenn durch einen so vorübergehenden Akt, wie die öffentliche Aufführung oder Ausstellung es sehr häufig sein wird, der Urheber den Schutz verwirken und die demnächstige erste Herausgabe ohne Bedeutung sein würde. Auf der anderen Seite wäre es eine den Zwecken der Uebereinkunft widersprechende Er leichterung für die Urheber, die außerhalb des Verbandes staats- angehörig sind, wenn sie sich den Schutz durch derartige vorüber gehende Akte verschaffen und das Werk in einem anderen Gebiete Herausgeber: könnten. Nach der Deklaration soll demgemäß der Ausdruck -veröffent licht- (pudliess) gleichbedeutend mit -herausgegcben- (säitsss) sein. Was hierunter zu verstehen ist, wird kaum Zwcisel Hervorrufen. Ein Werk ist in einem bestimmten Lande herausgegeben, wenn seine Vervielfältigungen dort zum ersten Male, behufs Vertriebes an die Öffentlichkeit gebracht, in den geschäftlichen Verkehr gelangt sind. Darauf, ob die Exemplare auch, wie es die Regel sein wird, innerhalb des Verbandes hergestellt sind, ist, entsprechend dem bis herigen Rechte, kein entscheidendes Gewicht gelegt worden. Eine solche Forderung wäre, auch abgesehen von den Schwierigkeiten ihrer Durchführung, nicht gerechtfertigt, weil die Vorteile, die der Verlag innerhalb des Verbandes mit sich führt, schon genügen, um die Gewährung des Schutzes daran zu knüpfen. Anlage 4. (Uebersetzung.) W ü nsche. Es ist wünschenswert: I. Daß die photographischen und die durch ein ähnliches Ver fahren hergcstellten Erzeugnisse in allen Verbandsländern gesetz lichen Schutz genießen, und daß die Dauer dieses Schutzes mindestens fünfzehn Jahre betrage. II. Daß die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer die Grenzen sestsetzen, innerhalb dcren die nächste Konferenz den Grundsatz annehmcn kann, daß die musikalischen Werke gegen un befugte Ausführung geschützt werden müssen, auch ohne daß der Urheber gehalten ist, den Vorbehalt anzubringen. III. Daß die zwischen Verbandsstaaten abgeschlossenen Sonder verträge durch die betreffenden vertragschließenden Teile einer Prüfung unterzogen werden, um diejenigen Vertragsbestimmungen festzustellen, welche als in Gemäßheit des Zusatzartikels zur Berner Uebereinkunft noch zu Recht bestehend angesehen werden können; daß das Ergebnis dieser Prüfung durch einen urkundlichen Akt festgestellt und durch Vermittelung des internationalen Büreaus vor dem Zusammentritt der nächsten Konferenz zur Kenntnis der Verbandsstaaten gebracht werde. IV. Daß in die inneren Gesetzgebungen Strafbestimmungen ausgenommen werden behufs Unterdrückung der unbefugten An eignung von Namen, Signaturen und Zeichen der Urheber im Ge biete der Werke der Litteratur und Kunst. V. Daß aus den Beratungen der nächsten Konferenz ein ein heitlicher Text der Uebereinkunft hervorgehen möge. Kleine Mitteilungen. Reichsgerichtsentscheidung. Durch Zwangsvergleich erlöschen Gegenforderungen. — Die Papicrzcitung berichtet über die folgende Entscheidung des Reichsgerichts vom 19. Sep- tember 1896: Die Aktiengesellschaft II. dl. hatte ihre Fabrikate dem L. zum Vertriebe übergeben. Zu dem sodann über L. eröffneten Konkurse meldete sie ihre Kaufpreisforderung von 12476 an. Diese wurde ohne Widerspruch des L. festgestcllt und der Konkurs durch einen Zwangsoergleich mit 37"/o, für den sie stimmte, beendet. Darauf klagte L. gegen die Aktiengesellschaft auf Schadenersatz von 10 000 weil sie ihre Erzeugnisse noch an andere abgegeben habe. Die Klage wurde abgewiescn. k. hat sich im Konkurse beim Vsrgeichsabschluß so betragen, als wenn ihm eine Gegenforderung nicht zustehe. Hätte er im Konkurs die Forderung der Beklagten bestritten,weil ihm die Gegenforderung zu stehe, und hätte er dieses Bestreiten bei den Verglcichsverhandlungen aufrecht erhalten, so wäre wahrscheinlich der Akkord nicht mit 37"/o ZU stände gekommen, denn für die übrigen Gläubiger würde sich der Stand der Masse günstiger gestellt haben, wenn die Forderung der Beklagten statt mit 12 476 nur mit 2476 anzu setzen gewesen wäre. Sie wären daher nicht geneigt gewesen, sich mit nur 370/0 abfinden zu lassen. Anderseits würde die Be klagte, die die Schadenforderung bestreitet, weil sie sich für berechtigt hielt, bei der Säumnis des Klägers in Bezahlung der ihm gelieferten Ware ihre Erzeugnisse an dritte Personen abzugeben, sich wahrscheinlich geweigert haben, einem Vergleich zu zustimmen, der ihr in Aussicht stellte, über dcn größten Teil ihres Anspruches erst einen Prozeß zu führen, um dann, wenn sie ihn ge winnen würde, sich mit 37°/g abfinden zu lassen. -Bei Lage der Sache ist also anzunehmen, daß der Vergleich auf der Grundlage abgeschlossen ist, daß dem Beklagten eine einwandssreie Forderung von 12 476 ^ an den Kläger zustand, und daß der Kläger keine Gegenforderung hatte. Er handelt arglistig, wenn er unter Fest haltung der ihm durch den Vergleich gewährten Vorteile jetzt eine Gegenforderung erhebt, die er, wenn er den Eid über sein Ver- mögensoerzeichnis gewissenhaft geleistet hat, sich zur Zeit des Konkurses nicht zuschrieb, und deren frühere Geltendmachung den Vergleich vereitelt haben würde.- Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. IKisesIlansa. ^ntiguarisaber ^.nrsigsr Hr. 456 von losspd Lasr & 60. in Lranlrturt a. U. 8< 16 8. 276 Hrn. Vornslolwis von IVsrlrsn aus dem tlsdists llsr 6ssodiodts, 8praode uvcl Littsratur clsr slaviseden Volüsr. ^ntig.-Hatalox- blo. 284 von List L Lraneüs in Lsip^iZ. 8". 40 8. 1142 Hrn. Mein Militärprozeß. Die militärischen Schreckensbilder, II. Teil (-Ein Jahr Arbeitssoldat-1 vor Gericht. Auf Grund der Ver handlung vor der I. Strafkammer des König!. Landgerichts zu Hannover besprochen von Hermann Schüler. (Mit einer -Nach schrift des Verlegers-.) 8". 104 S. Verlag von Robert Lutz in Stuttgart. Lullstln LbotoZIol). 2. InllrxanA. Ho. 2. (1. Lsbruar 1897.) 4?. 8. 13—24. kbotoAlod Lo. In 2ürlod. (dsnsralvsrtrstsr: 6arl Olüttieb, Lunstbanälung In Lsix^ig.) Sonderbarer Verlagsbetrieb. — Der Allgemeinen Zeitung entnehmen wir die folgende Mitteilung: Der -Kunstverlag- des Herrn T. E. M. Fritsch in Hamburg versendet folgenden gedruckten -Brief« mit dem Motto -psr aspsra all astra» : -Sehr geehrter Herr! In meinem Verlag erscheint in geschmackvoller Ausführung: -Deutsche Schriftsteller der Gegenwart» (Herin. Suder mann, Ad. Wilbrandt, Paul Lindau u. s. w.). Wollen Sie sich an diesem Tableau beteiligen, dann bitte um gefällige Einsendung Ihres werten Porträts, damit dasselbe dem neuen Kunstblatt eingereiht wird. Ich gehe dabei von dem Prinzip aus, daß jedes strebende Talent das Recht auf Anerkennung
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