Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-02-16
- Erscheinungsdatum
- 16.02.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970216
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189702169
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18970216
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
- Monat1897-02
- Tag1897-02-16
- Monat1897-02
- Jahr1897
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1234 Nichtamtlicher Teil. 38, 16. Februar 1897. Verzeichnis künftig erscheinender Giicher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angrkündigt sind. Stich. Auerbach in Steglitz. 1252 Raschle, die Blumenpflege im Zimmer. lO -Z. I. Bensheimer k'lerlag in Mannheim. 1250 llrmdsndurA, VorkrüAS übsr äss LürAsriieds Ussskrdaoll. 1. UtA. I ^ 60 -Z. E. A. «hallier L Eo. in Berlin- 1252 Meyer-Krause, Wilhelm der Große. Für 4st. Männerchor 25 f. 4st. Kinder- od. Frauen-Lhor 10 f. Ist. gem. Chor 25 f. 3st. Kinder- od. Frauen-Chor 10 -Z; f. eine Singst. 25 H. Fischers «,ed. Buchhandlung H. Kornfeld in Berlin. 1251 üoläsvbsiäsr, Oiagoostiie äsr UsrvSLlrrsvlrllsitsa. 2. ü.uti. 7 ; xsb. 8 I. H. Ed. Heitz (Hettz Ä: Mündel) in Stratzburg. 1250 Lodmiät, Usrrsäs äs UsuäbbsrN. 8 Ealmann Levy in Parts. 1252 Lärsrä, Is poiitigos äu Laitan. 3 kr. 50 o. Vslloni, Ksitrs Oolou. 3 kr. 50 o. D'ü.rsuroo, Uorksoss äs Lsaadaroais. 3 kr. 50 o. E. G- Mittler L Sohn in Berlin. 1250 Erinnerungen des Generals der Kavallerie Grasen Wartens leben-Carow. 1 ^ 50 von Lichlenslern, Schießausbildung und Feuer der Infanterie im Gefecht. 2. Aust. 3 liisrnneun, übsr äis srsts Units a. ä. Transport bsi ssbvsrsn Vsr^vunäaugsu äsr uutsrsn Lxtrsmitüt. 60 -Z. Renger'sche Buchhandlung in Leipzig. 1250 Ilrit. äsllrssbsriollt üb. cl. lkortsobritts äsr roman. kbiioiogis, brsA. von Vollrnöllsr. II. Lä. 1. Ilslkts. 18 Ariedr. Schaeffer Sc Eomp. in Landsberg. 1249 Seyfarth, Kaisertage. Drei Schulreden. 80 Anton Schroll <t lko. in Wien. 1252 Osiris XVI. rmä Ibupirs. Von Ilsiäsr. 2. IÜA. 15 .E. H. Warkentten in Rostock. 1251 Hunzinger, Gräfin Schimmelmann u. Gottes Wort. 2. Aust. 60 Wily. Werther's Verlag in Rostock. 1249 Dornblüth, die geistigen Fähigkeiten der Frau. Kart. 1 Nichtamtlicher Teil. Unlauterer Wettbewerb im Buchhandel. Von Rechtsanwalt vr. Fuld in Mainz. (Nachdruck verboten.) Die Anwendung des § 8 des Gesetzes über den un lauteren Wettbewerb gegenüber dem Buchhandel hat zu der Entstehung einer Rechtsfrage geführt, deren Beantwortung für den Buchhandel von höchster Wichtigkeit ist. Das Gesetz bestimmt nichts darüber, ob Druckschriften, die die besondere Bezeichnung einer anderen in einer auf Verwechselung ab zielenden Weise nachahmen, jedoch vor dem l. Juli 1896 hcrgestellt worden sind, auch unter der Herrschaft des neuen Gesetzes vertrieben werden können, ohne daß es möglich wäre, auf Grund des Z 8 hiergegen einzuschreiten. Welche hervor ragende praktische Bedeutung die Lösung dieser Frage hat, ergiebt sich ohne weiteres. Wäre es gestattet, die vor dem 1. Juli 1896 hergestellten Druckschriften, die mit dem Inhalte des genannten Paragraphen in Widerspruch stehen, ungeachtet des Erlasses des Gesetzes vom 27. Mai 1896 zu vertreiben, so würde das neue Recht für den Buchhandel einen erheb lichen Teil seiner Bedeutung verlieren. Da weder in den Motiven der verschiedenen Gesetz entwürfe, noch in den parlamentarischen Verhandlungen die Frage zur Erörterung gelangt ist, so muß ihre Beantwortung nach allgemeinen Grundsätzen erfolgen. Zunächst ist nicht zweifelhaft, daß sie mit der Frage der rückwirkenden Kraft des Gesetzes nichts zu thun hat; einer solchen entbehrt dieses allerdings nicht schlechthin, sondern nur bezüglich der jenigen Handlungen, die vor dem 1. Juli 1896 vollendet sind und nach diesem Tage nicht fortgesetzt werden (vgl. des Verfassers Kommentar zu dem Gesetze vom 27. Mai 1896 S. 187), und hieraus folgt, daß, wenn es sich bei der hier aufgeworfenen Frage um die Wirkung der neuen Normen auf kiwks. Priors drehte, die Antwort nur in verneinendem Sinne ausfallen könnte. Nunmehr ist aber der für die Ueber- tretung des Z 8 entscheidende Akt nicht die Herstellung, son dern die Benutzung. Erfolgt diese Benutzung unter der Herrschaft des Gesetzes vom 27. Mai 1896, so steht der An wendung seines Inhaltes ein Hindernis nicht im Wege, und es kommt nicht im geringsten darauf an zu welcher Zeit die Herstellung der Druckschrift mit der gegen das Gesetz ver stoßenden Bezeichnung bewirkt wurde. Daß dem Gesetze die Zeit der Herstellung und des Versehens der Druckschrift mit der geschützten besonderen Be zeichnung vollkommen gleichgiltig ist, ergiebt sich auch daraus, daß nicht jede Benutzung des homonymen Namens zu der Unterlassungs- und Schadensersatzklage Anlaß giebt, sondern nur diejenige, welche berechnet und geeignet ist, Verwechse lungen mit dem geschützten Namen eines andern hervorzu- rufen. Wer sich dieser Benutzung seit dem 1. Juli 1896 schuldig macht, ist also verantwortlich, und seiner Berufung auf die Herstellung zu einer Zeit, wo die unlautere Mani pulation noch gestattet war, ist jede Berücksichtigung zu versagen. Genau so verhält es sich mit dem Einwand, daß die jetzt verbotene Benutzung vor dem 1. Juli 1896 nicht un statthaft war und dieserhalb eine Art wohlerworbenen Rechts bezüglich ihrer Fortsetzung bestehe, in das durch die hier vertretene Auslegung störend bezw. zerstörend eingegriffen würde. Es ist ja freilich zutreffend, daß lange Jahre hin durch der Vertrieb einer Druckschrift erfolgen konnte, deren Bezeichnung eine Verwechselung mit der besonderen Bezeich nung einer anderen Hervorrufen mußte; allein diese Uebung ist nicht imstande gewesen, ein wohlerworbenes Recht im Sinne des Privatrechtes zu schaffen, in das einzugreifen der Gesetzgeber Bedenken tragen müßte. Vor dem 1. Januar 1897 war der Gewerbebetrieb im Umherziehen in Ansehung mancher Gegenstände erlaubt, bezüglich deren er jetzt verboten ist; können die Wandergewerbetreibenden, die bis dahin solche Gegenstände im Umherziehen feilgeboten und verkauft haben, sich nun darauf beziehen, daß sie ein wohlerworbenes Recht zum ferneren Verkauf derjenigen Vorräte haben, die am 1. Januar 1897 noch in ihrem Besitz waren? Niemand wird an eine solche Forderung denken. Ebensowenig kann aber von einem wohlerworbenen Recht der Buchhändler die Rede sein, die vor dein I. Juli 1896 Druckschriften, die den Inhalt des F 8 verletzen, seit längerer oder kürzerer Zeit vertrieben haben. Durch bloße Uebung entsteht niemals ein wohlerworbenes Recht, ganz besonders aber dann nicht, wenn diese Uebung, trotzdem die Rechtsordnung sie nicht ausdrücklich mißbilligt, mit der guten Sitte nicht zu vereinbaren ist. Daß aber eine derartige Manipulation stets der guten Sitte widerspricht, mag sich das positive Recht mißbilligend oder gleichgiltig ihr gegenüber verhalten, bedarf nicht des Nachweises.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder