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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1897
- Sprache
- Deutsch
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1600 Nichtamtlicher Teil. 49, 1. März 1897. Nichtkatholiken herausgegeben sind, sind, so getreu und vollständig sie auch scheinen mögen, nur den Studierenden der Theologie und der Bibel erlaubt, vorausgesetzt, daß sie weder in den Vorreden noch in den Anmerkungen die Dogmen des katholischen Glaubens angreifen. 6. Im gleichen Sinne und unter denselben Bedingungen sind andere Ucbersehungen der Bibel von Nichtkatholiken, sei es in lateinischer oder anderen nicht lebenden Sprachen, gestattet. 7. Alle Uebcrsetzungen der Bibel in der Muttersprache, auch solche, die von Katholiken veröffentlicht werden, sind absolut ver boten, wenn sie nicht vom apostolischen Stuhle approbiert oder unter Ueberwachung der Bischöfe mit Anmerkungen aus den Werken der Kirchenväter und gelehrter katholischer Schriftsteller herausgegeben sind. 8. Ferner sind untersagt alle Bibelübersetzungen von Nicht katholiken in jeder lebenden Sprache, namentlich die der Bibelgesell schaften, die mehr als einmal von den Päpsten verurteilt worden sind; denn bei der Herausgabe derselben sind alle kirchlichen Vor schriften hierüber außer acht gelassen. Dennoch ist der Gebrauch dieser Uebcrsetzungen denen erlaubt, die sich mit theologischen und biblischen Studien beschäftigen, unter den oben (5) erwähnten Be dingungen. 9. Absolut verboten sind Bücher, die sx protssso lascive oder obscöne Gegenstände behandeln, die Berichte oder Mitteilungen dieser Art enthalten. 10. Die Bücher alter und neuer sogenannter Klassiker, die von diesem Laster angesteckt sind, sind gestattet wegen der Eleganz und Vollendung des Stils, aber nur denjenigen, die durch die Berufs- oder Lehrpflicht entschuldigt sind; aber unter keinem Vorwand dürfen sie Kindern oder jungen Leuten in die Hand gegeben oder vorgelescn werden, es sei denn, daß sie aufs ollersorglichste von solchen Stellen gereinigt sind. 11. Verurteilt sind die Bücher, die Angriffe enthalten gegen Gott, die allerseligste Jungfrau Maria, die Heiligen, die katholische Kirche und ihren Kultus, die Sakramente, den apostolischen Stuhl; ebenso Bücher, in denen die Inspiration der heiligen Schrift geleugnet, entstellt oder zu sehr beschränkt wird. Ebenso sind unter sagt die Werke, die absichtlich die kirchliche Hierarchie, den geist lichen oder Ordensstand angreifen. 12. Es ist verboten, Bücher zu veröffentlichen, zu lesen und aufzubewahren, in denen Zauberei, Wahrsagerei, Magie. Geister beschwörung und anderer derartiger Aberglauben gelehrt oder em pfohlen wird. 13. Bücher oder Schriften, die von neuen Erscheinungen, Enthüllungen, Visionen, Prophezeiungen, neuen Wundern berichten oder neue Andachten empfehlen, wenn auch unter dem Vorwände, daß es Privatandachtcn seien, sind verboten, wenn sie ohne Er laubnis der kirchlichen Obern herausgegeben sind. 14. Ferner sind verboten die Werke, die behaupten, daß das Duell, der Selbstmord oder die Ehescheidung erlaubt sind, die von der Freimaurerei oder anderen gleichartigen Sekten behaupten, daß sie nützlich und der Kirche und Gesellschaft nicht verderblich seien, und vom heiligen Stuhl verdammte Irrlehren aufrecht erhalten. 15. Absolut verboten sind wie immer gedruckte Bilder deS Heilandes, der allerseligstcn Jungfrau Maria, der Engel, der Hei ligen und anderer Diener Gottes, wenn sie sich vom Geiste und den Bestimmungen der Kirche entfernen. Neue Bilder mit oder ohne Gebete dürfen nicht veröffentlicht werden ohne Erlaubnis der kirchlichen Obrigkeit. 16. Litaneien, außer den ältesten und gebräuchlichsten, die in den Brevieren, Missalen, Pontificalien und Ritualien stehen, ferner ausgenommen die lauretanische Litanei und die Litanei vom hei ligen Namen Jesu, die bereits vom hl. Stuhle approbiert sind, dürfen nicht ohne Revision und Approbation des Bischofs ver öffentlicht werden. 17. Niemand darf ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde Gebetbücher und Gebetbüchlein, Andachtsbücher oder religiöse Unter richtsbücher, Werke der Moral, der Askese, Mystik oder ähnliche Bücher herausgeben, auch wenn sie geeignet erscheinen, die Frömmigkeit des christlichen Volkes zu fördern, zumal aber dann, wenn sie verboten sind. 21. Zeitungen, Blätter und Zeitschriften, die mit Absicht die Religion und die guten Sitten angreifen, sollen verboten sein nicht bloß kraft des Naturrechts, sondern auch kraft kirchlichen Rechts. Die Bischöfe sollen Sorge tragen, wenn nötig, bei günstiger Ge legenheit die Gläubigen über die Gefahren und die verderblichen Folgen dieser Lektüre zu belehren. 22. Kein Katholik, vor allem kein Geistlicher, darf irgend etwas, was es auch sei, in derartigen Blättern oder Zeitschriften veröffent lichen, cs sei denn aus einem gerechten und vernünftigen Grunde. Die folgenden Paragraphen 23—29 handeln von der Erlaub nis, verbotene Bücher zu lesen und aufzubewahren, insbesondere, wer dieselbe zu erteilen habe und in welchen Fällen, sowie von der Anzeige der schlechten Bücher. Die Paragraphen 30—49 be fassen sich mit der Censur der Bücher. Sie handeln davon, wer die Censur auszuüben hat, über die Pflichten der Tensoren bei der vorausgehenden Prüfung von Büchern, und von den Büchern, die einer vorausgehenden Censur zu unterwerfen sind. Hierüber heißt es: 41. Alle Gläubigen sind verpflichtet, der kirchlichen Censur zu unterbreiten mindestens die Bücher, die von der hl. Schrift, der Theo logie, der Kirchengeschichte, der Religionsphilosophie, der Ethik oder anderen religiösen oder moralischen Materien handeln, und im all gemeinen alle Schriften, in denen zuvörderst von Religion und Sitte die Rede ist. 42. Weltgeistliche dürfen ohne Erlaubnis der Bischöfe auch solche Werke nicht veröffentlichen, die von Kunst und rein natür lichen Wissenschaften handeln, um dadurch einen Beweis ihres gelehrigen Geistes ihnen gegenüber zu liefern. Sie dürfen auch nicht ohne vorausgehende Erlaubnis ihres Bischofs die Leitung oder die Veröffentlichung von Zeitungen oder Zeitschriften über nehmen. Die weiteren Paragraphen handeln von den Pflichten der Drucker und Herausgeber von Werken; insbesondere wird ihnen und besonders den katholischen Buchhändlern eingeschärft, daß sie nicht Werke verkaufen, die sx xrotssso Obscöncs behandeln. Andere verbotene Bücher dürfen sie nicht verkaufen ohne Erlaub nis der Index-Kongregation und zwar nur an solche, von denen sie vernünftiger Weise annehmen können, daß sie das Recht haben, sie zu kaufen. Die Schlußparagraphen bestimmen die Strafen für die Uebertretungen der Generaldekrete. Kleine Mitteilungen. Festschrift zur Hundertjahrfeier Kaiser Wilhelms I. — Das soeben ausgegebene Februarheft des -Centralblatts für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen» bringt den nach folgenden Erlaß: -Festschrift zur Feier des hundertjährigen Geburtstages des hoch seligen Kaisers Wilhelm I.: -Kaiser Wilhelm der Große», verfaßt von der Freifrau A. von Liliencron. -Berlin, den 9. Januar 1897. »Bei Gelegenheit der Feier des hundertjährigen Geburtstages des hochseligen Kaisers Wilhelm l. beabsichtige ich, eine Fest schrift, vornehmlich in den Schulen der ländlichen Bezirke, ver teilen zu lassen. -Von den bisher erschienenen bezüglichen Schriften erachte ich die von der Freifrau A. von Liliencron verfaßte als zur Verteilung an Schulkinder besonders geeignet. Sie ist unter dem Titel -Kaiser Wilhelm der Große» in dem Verlage des Christ lichen Zeitschriftenvereins Hierselbst, 81V., Alte Jacobstraße 129, erschienen und wird bei größerem Bezüge zum Preise von 22 für 100 Exemplare geliefert. -Ich kann der Königlichen Regierung mit Rücksicht auf die mir zur Verfügung stehenden Fonds s. Zt. nur 2—8000 Exem plare der Schrift zugehen lassen, womit allerdings nur eine ver- bältnismäßig geringe Anzahl von Schülern und Schülerinnen Ihres Bezirks wird bedacht werden können. Ein umfangreiche Verteilung der genannten Schrift ist aber in hohem Maße er wünscht, um das Andenken an den großen Kaiser bei der Jugend in weiten Kreisen zu pflegen. -Die Königliche Regierung veranlasse ich daher, die ver mögenden Gemeinden und Städte Ihres Bezirks auf die genannte Schrift aufmerksam zu machen und sie in geeigneter Weise an zuregen, die Festschrift zur Verteilung an die Schulkinder recht zeitig zu bestellen, um auch hierdurch das Andenken an den un vergeßlichen Fürsten in den Gemeinden zu ehren. -. . Exemplare der Schrift sind beigefügt. -Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten. In Vertretung: von Weyrauch. -An sämtliche Königliche Regierungen.- Diebstahl von Aktenstücken und Briefen aus derKon- greßbibliothek zu Washington. — Ein New Parker Antiqui tätenhändler hatte die Washingtoner Behörden benachrichtigt, daß er eine Anzahl historischer Schriften und Briefe von hervorragenden Männern gekauft und man ihm noch mehr zum Kauf angeboten habe. Er habe aber Verdacht geschöpft, daß sie aus den Regierungs- archiven gestohlen seien, und wünsche, daß man die Angelegenheit untersuche. Der Bibliothekar des Kongresses Spofford stellte daraus fest, daß viele Briefe und Schriften aus der Kongreß-Bibliothek gestohlen waren, darunter auch das Tagebuch George Washingtons vom Jahre 1787, dem Jahr der konstituierenden Konvention, und Briese von John Hancock, Benj. Arnold, George Washington u. a. Darauf wurden zwei Angestellte der Bibliothek, Philipp Mc Elhone und L. M. Turner unter dem Verdacht des Diebstahls verhaftet. Beide gaben zu, die Papiere verkauft zu haben, bestritten aber, sie
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