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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1897-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1897
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- Deutsch
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50, 2. März 1897. Nichtamtlicher Teil. 1633 Lieferung 5. — So sehr eine plumpe und übermäßige Reklame mißfällt, so muß man doch dem Verfasser und Macaulay mit seinem Ausspruch recht geben: -Was für die Maschine der Dampf, das ist für das Geschäft die Reklame: die große bewegende Kraft- Auch der Buchhändler kann sich der Befolgung dieses Spruches nicht ganz entziehen Man umfaßt eben neuerdings mit dem Wort Reklame nicht nur marktschreierische, sondern die verschiedensten Arten einer praktischen, unanstößigen Bekanntmachung des Ge schäftes oder bestimmter Gegenstände. So wird auch in der vorliegen den fünften Lieferung, wenn man so sagen darf, der Dampfbetrieb des Geschäftes in allen Hauptpunkten erörtert. Nicht übel wird zunächst das Schaufenster als die Visitenkarte des Buchhändlers oder Kaufmanns bezeichnet und eine genaue Anweisung zur ge schmackvollen Ausstattung geliefert. Werden hier auch bereits nützliche Fingerzeige gegeben, so bleibt doch dem Erfindungsgeiste und guten Geschmackc des einzelnen, besonders bei dem im Buch handel massenhaft zuströmenden neuen Material, immer noch viel überlassen. Vom Schaufenster geht der Verfasser auf das Innere des Ladens über. Er muß sauber, geschmackvoll, behaglich und verlockend zum Ankauf der auch hier ausgelegten Bücher einge richtet sein. Originell erscheint die Idee der Verbreitung kleiner Rundschreiben zur Anregung von Weihnachtscinkäufen, Abonne ments auf Zeitschriften u. s. w. Gleichem Zwecke dient die Ver breitung der Verlegerprospekte. Die Annahme, daß durchschnittlich l °/o Erfolg habe, erscheint uns leider noch zu günstig. Be folgt man jedoch den Rat des Verfassers, den Prospeklsendungen Ansichtssendungen desselben Werkes folgen zu lassen, so dürfte ein günstigeres Resultat wohl zu erwarten sein. Das eigentliche Ge biet der Reklame bilden die Zeitungsinserate. Der Verfasser ist der Ansicht, daß allgemein gehaltene Geschästsempfehlungen wenig nützten, daß vielmehr bestimmte und vielbegehrte Artikel mit Her vorhebung der Schlagwörter, sonst aber in kleinen Inseraten, ab wechselnd, aber oft wiederholt, angezeigt werden müßten. Zum Beschluß werden dann noch einige Proben der Reklame in der wahren Bedeutung des Wortes mitgeteilt; das sind scheinbar re daktionelle, aber von dem Geschäftsmann selbst verfaßte Zeitungs notizen zur Empfehlung seines Geschäftes oder seiner Waren, und zwar hier aus den Buchhandel angewandt. Aus dieser kurzen Inhaltsangabe der beiden neuen Lieferungen der -Unterrichtsbriefe, wird man ersehen, daß nicht nur für den Anfänger, sondern stellenweise vielleicht auch für den geleisteten Buchhändler noch dies oder jenes aus dem Werke zu lernen ist. Dem Unternehmen ist ein glücklicher Fortgang zu wünschen. Verlags-Katalog von Iriedrich August Keröig i» Berlin. 1821—1896. 100 S. 8°. Berlin 1896. Dieser schon in Nr. 282 d. Bl. v. v. I. flüchtig erwähnte Ver lags-Katalog unterscheidet sich von manchen anderen seinesgleichen vorteilhaft dadurch, daß er fast durchgängig die Verlagsartikcl bibliographisch genau bis auf die Jahre, Formate und Anzahl der Bogen verzeichnet, wenn auch nicht immer. Da er aber nur alpha betisch angeordnet ist, so läßt sich schwer sagen, wie viele seiner fast genau 400 Titel aus die verschiedenen Litteraturgattungen ent fallen; so viel sieht man aber sofort, daß nur Wissenschaften, viel Militaria, Gärtnerisches, Volkswirtschaftliches, schöne Litteratur und Schulbücher den Katalog füllen, darunter bändereiche Werke wie Girtanners in drei Ausgaben vorkommende historische Nach richten in 17 bezw. 13 Bänden, die Handbibliothek für Gärtner in 6 Abteilungen, die Handbibliothek für Offiziere in 12 Bänden, deren jeder ein Werk für sich bildet, die 19 Jahre lang in je 4 Bänden, dann 11 Jahre lang in je 8 Halbbänden erschienene, leider 1893 eingegangene (Faucher'sche) Vierteljahrsschrift für Volkswirt schaft, deren nach den Verfassern alphabetisch geordnetes Inhalts verzeichnis allein fast 39 Seiten des Verlags-Kataloges füllt, die in vielen Auflagen und unzähligen Exemplaren verbreiteten Sprach- Schulbücher von Ploetz bezw. Ploetz-Kares u. a. m. Hervorgehoben muß werden, daß fast genau ein Viertel der Verlagsartikel, näm lich 106 von ca. 400 vergriffen, zum Teil oder gänzlich vergriffen ist. Kleine Mitteilungen. Vom Reichstage. Verjährung von Preßver gehen. — Die Petitionskommission des Reichstages hat sich in diesen Tagen mit der Petition des Vereins deutscher Zeitungsverleger betr. eine klare Gesetzesbestimmung über den Beginn der Verjährungsfrist bei Preßvergehen beschäftigt. Die Petition sogt. Nachrichten a. d. Buchhandel 1896 Nr. 137) hatte beantragt mit Rücksicht auf einige neuere Urteile, in denen ausgesprochen wird, daß die Verjährungs frist nicht vom Beginn der Verbreitung eines Preßerzeugnisses an laufe, sondern erst vom letzten Verbreitungsakt an, das Preßgesetz derart zu ergänzen, daß tue Absicht desselben, eine kurze Verjäh rungsfrist von sechs Monaten für Preßdelikte einzuführen, gesichert werde. Die Kommission beantragt in ihrem Bericht an den Reichs- üllcrurdsechzlgsier Jahrgartz. tag Ueberweisung der Petition an den Reichskanzler zur Erwägung. Der Regierungsvertreter, Geheimer Regierungsrat und Vortragender Rat im Reichsjustizamt vr. v. Tischendorf, führte in der Kommission folgendes aus: Das Gesetz über die Presse setze im Z 22 die Länge der Ver jährungsfrist für Preßvergehen auf sechs Monate herab, enthalte aber keine besondere Bestimmung über den Zeitpunkt, von dem ab die Frist zu berechnen sei. Bringe man die allgemeinen Grundsätze des Strafgesetzbuchs zur Anwendung, so laufe die Frist vom Tage der Verbreitung, sofern sich aber die Verbreitung für einen längeren Zeitraum erstrecke und die gesamte Verbreitungsthätigkeit als eine einzige strafbare Handlung anzusehen sei, von deren Beendigung, also vom letzten Verbreitungsakt. Nach Ansicht der Petenten müsse dagegen die Verjährungsfrist vom Beginne der Verbreitung, also vom ersten Verbreitungsakt ab berechnet werden. Es handele sich also um die Frage, ob eine solche Abweichung von den allge meinen Grundsätzen aus dem Preßgesetz etwa unter Berücksichti gung der Entstehungsgeschichte, der Absichten seiner Redaktoren und des Zweckes der eingeführten kurzen Verjährung zu rechtfertigen sei. Das Reichsgericht habe diese Frage in wiederholten Entscheidungen verneint; es stehe auf dem Standpunkte, daß oie Verjährungsfrage bei Preßvergehen, abgesehen von der verkürzten Frist, in Ermange lung besonderer Regelung im Preßgesetze nach den Grundsätzen des Strafgesetzbuchs zu würdigen sei. Nach diesen Grundsätzen habe es zwar bei periodischen Druckschriften den Tag des Er scheinens der betreffenden Nummer der Zeitung als Anfangspunkt der Verjährung angesehen, in einem Falle aber, wo es sich um eine mehrere Monate lang verbreitete, nichtperiodische Druckschrift handelte und thatsächlich festgestellt war, daß die gesamte Ver breitungsthätigkeit nur eine einzige strafbare Handlung dar stellte, die Verjährung vom letzten Verbreitungsakt ab berechnet. Hiermit stehe das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. März 1896 in Uebereinstimmung. Auch in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall habe es sich um eine längere Zeit hindurch verbreitete nichtperiodische Druckschrift gehandelt und sei thatsächlich festgestellt gewesen, daß die Verbreitungshand lungen in ihrer Gesamtheit nur eine Strafthat darstellten. Eine abweichende Ansicht sei vom Kammergericht in einem Urteil vom 1. Juni 1896 vertreten worden. Dieses habe aus der Entstehungsgeschichte und der Tendenz des Preßgesetzes gefolgert, daß die Verjährung der Preßdelikte vom Beginn der Verbreitung zu laufen anfange. Er als Kommissar des Reichskanzlers erachte es nicht für seine Aufgabe, sich für die eine oder andere der hier vertretenen Rechtsansichten auszusprechen. Ebensowenig sei er in der Lage mitzuteilen, ob seitens der verbündeten Regierungen das Bedürsnis einer Ergänzung des Preßgesetzes im Sinne der Petenten anerkannt werde. Nur darauf wolle er aufmerksam machen, daß nach der mitgeteilten Rechtsprechung der Gerichte die Frage weit mehr für die Preßerzeugnisse in Buchform von Bedeutung zu sein scheine, als für die periodische Presse. Bisher sei kein gerichtliches Urteil bekannt geworden, in welchem dem Preßgesetz eine solche Auslegung gegeben sei, daß dadurch für die periodische Presse die kurze Verjährungsfrist illusorisch gemacht werde. Nach dem gewichtigen Zeugnis des Abgeordneten von Marquardsen habe bei dem Erlaß des Preßgesetzes und ganz speziell bei der Bestimmung über die kurze Verjährungsfrist die periodische Presse vor allen Dingen geschützt werden sollen. Was aber die nicht periodische Presse anlange, so habe insbesondere Stenglein nachzuweisen versucht, daß die Berechnung der Verjährungsfrist vom Beginn der Verbreitung ab zu erheblichen Mißständen führe. Hier nach stelle er die Beschlußfassung anheim. Röntgen-Strahlen im Dienste der Kunst. — Der Allge meinen Zeitung entnimmt -Die Schulpflege- die nachfolgende Mit teilung: Uano ff tristem ff taoiem ff tristi ff ts ff osrvsrs ff vulta ff Oonvsnit ff nt ff lnstam ff post ff mortsm ff xossis ff ds.dsrs. Diese Unterschrift schmückt ein mit vollem Recht Albrecht Dürer zugeschriebenes prächtiges altes Bildnis, das einen dornengekrönten, segnenden Heiland vorstellt, ein Brustbild, das im Besitze des Herrn Friedrich Burger in München ist. Von Seiner königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden wurde bereits am 6. April 1893 das dem bloßen Auge nicht erkennbare Monogramm nach längerer sorgfältiger Prüfung entdeckt und die Jahreszahl 1521 sestgestellt. 1894 wurde das Bild, von Or. Oskar Freiherr Lochner von Hüttenbach in einer 'kunstgeschichtlichen Studie behandelt. Bei Betrach tung des Bildes muß man Freiherr» von Lochner zustimmen, wenn er sagt: »Es ist eine Perle christlicher Kunst und zeigt uns ganz das feine und edle Empfinden Dürers in der Darstellung des Schmerzes.- Ebenso werden wir das Bild als echt anerkennen müssen, wenn wir Nagler in seiner Mono graphie -Albrecht Dürer und seine Kunst- (München 1837) folgen. Und trotzdem gab es noch viele Zweifler an der Echtheit des Bildes. 218
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