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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1897
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- 1897-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1897
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61, 15 März 1897. NichlamlUcher Teil. 2013 Nichtamtlicher Teil. Ein Rechksfall aus dem Gebiet des Abzahlungsgeschäfts. Der Techniker LI. in München hatte im Juli 1895 von der Buchhandlung 8t. daselbst ein Konversationslexikon (Brock haus) auf Abzahlung unter den üblichen Bedingungen (Eigentumsvorbehalt, Verfallklausel rc.) gekauft und die er schienenen vierzehn Bände sofort geliefert erhalten. Er zahlte ein Jahr lang die Monatsraten zu je sechs Mark. Im Juni 1896 wurde das Lexikon mit anderen Sachen vom Ge richtsvollzieher im Auftrag eines Gläubigers des LI. gepfändet und versteigert. Der Zuschlag erfolgte an den Baumeister 6. um fünfzig Mark, und die Aushändigung geschah, nachdem der Kaufpreis bar erlegt worden, auf der Stelle. Zu Anfang Juli erfuhr die Buchhandlung 8t. von dem Sachverhalt und verlangte von 6. Herausgabe des Lexikons. II. erklärte sich dazu bereit, wenn ihm die verausgabten fünfzig Mark ersetzt würden. Diese waren inzwischen vom Gerichtsvollzieher an den Vollstreckungsgläubiger abgeführt worden; L-I. war, un bekannt wohin, verzogen. Die Firma 8r. berief sich auf ihr Eigentum, verlangte unbedingte Herausgabe und stellte, da II. diese verweigerte, Klage beim königlichen Amtsgerichte München I. In der Verhandlung bestritt 6. in keiner Weise die Nichtigkeit der thatsächlichen Angaben des 8t., wonach für diesen ein Fall der Rückforderung seines Eigentums zufolge Abbruchs der Ratenzahlungen seitens des LI. eingetreten war Er berief sich aber auf §8 1 und 3 des Gesetzes über die Abzahlungsgeschäfte vom 16 Mai 1894 und folgerte hieraus, daß er zur Auslieferung des Lexikons an 8t, nur verpflichtet sei, wenn dieser ihm die bezahlten Raten abzüglich der Be träge für Abnutzung des Werks und der erwachsenen Aus lagen zurückzahle. Nachdem diese Posten nicht mehr als zwanzig Mark ausmachten, sei seine Forderung von fünfzig Mark gerechtfertigt und dürfe er, da Leistung und Gegen leistung Zug um Zug zu erfolgen hätten, mit der Heraus gabe des Lexikons so lange zurückhalten, bis 8t. zur Er füllung seiner Obliegenheit bereit sei Der Vertreter des 8t. gab zu, daß die Abzugsposten nicht mehr als zwanzig Mark betrügen, verweigerte aber jede Zahlung, da eine solche nur der Käufer, also Ll., ver langen könne, mit dem 8t. schon ins Reine kommen werde; L. sei durch den Erwerb des Lexikons keineswegs in die Rechte, die LI. aus dem Kauf des Lexikons von 8t, zustanden, eingetreten und habe sich, wenn ihm Anslagen erwachsen seien, an LI. schadlos zu halten, zu dessen Gunsten der von ihm erlegte Betrag verwendet worden sei. v. wies hingegen noch darauf hin, daß LI. sich um das ihm abgepfändete und zur Versteigerung gebrachte Lexikon sicherlich nicht mehr kümmern werde und demzufolge die Aus einandersetzung zwischen ihm und 8t. sehr problematischer Natur sei; LI. könne ja auch, falls er die von ihm erlegten Raten zurückverlange, die Voraussetzung hierfür, das An erbieten der Rückgabe des Lexikons, nicht erfüllen, und es würde also eine der Klage entsprechende Verurteilung nur die Folge haben, daß 8t. das Lexikon bekäme und die ge zahlten Raten dazu behalren dürfe — ein entschieden un billiges Ergebnis, dessen vertragsmäßige Herbeiführung das Gesetz über die Abzahlungsgeschäfte unmöglich gemacht habe und das daher auch nicht durch ein Urteil herbeigeführt werdeü dürfe. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es wurde Be rufung eingelegt, und das Landgericht München I entschied unter Aufhebung des Urteils der ersten Instanz im Sinne der Klage, verurteilte also U. zur unbedingten Herausgabe ViermchjcchMl" Jahrgang. des Lexikons an 8t. Begründet waren die Urteile entsprechend den Ausführungen der Parteien Das Landgericht legte ins besondere darauf Gewicht, daß in dem Zuschlag des Lexikons an U. durch den Gerichtsvollzieher keine Uebertragung der dem Ll. aus dem Kauf des Lexikons erwachsenen Rechte liege, da diese nicht dinglicher, sondern persönlicher Natur seien. Das zur Anwendung gebrachte Recht war neben dem genannten Reichsgesetz das gemeine Recht, da das bayrische Landrecht keine von letzterem abweichenden Bestimmungen für den Fall enthielt. Die Entscheidung hätte ganz anders aus- fallen müssen, wäre französisches Recht oder preußisches Land recht maßgebend geivesen. Hierauf werde ich am Schlüsse der Erörterung zurückkommen und dort auch die zwei weiteren, auf deutschem Gebiete geltenden Kodifikationen, das sächsische und das österreichische bürgerliche Gesetzbuch, wie nicht minder das vom 1. Januar 1900 an in Geltung tretende bürger liche Gesetzbuch für das Deutsche Reich in Betracht ziehen. An erschöpfendes Eingehen auf die sich ergebenden, zum Teil sehr schwierigen Fragen, ist allerdings nicht zu denken Die Frage, wie der Gerichtsvollzieher durch Zuschlag einer von ihm gepfändeten Sache und deren Aushändigung an den Ersteigerer Eigentum in dessen Person begründen könne, hat den römischen und gemeinrechtlichen Juristen, die von der unverbrüchlichen Giltigkeit des Grundsatzes, daß niemand einem anderen mehr Rechte übertragen könne, als er selbst hat, nicht abgehen wollten, schon viele Pein ver ursacht. Da sich kein anderer Ausweg fand, so konstruierte man schließlich den Gerichtsvollzieher als Stellvertreter des ausgepfündcten Schuldners Mit den thatsächlichen Verhält nissen verträgt sich diese Konstruktion herzlich schlecht; aber in die Bestimmungen des römischen Rechts paßt sie hinein. Es ergiebt sich aus ihr vor allem der Satz, daß auch Zuschlag der Sache und Uebergabe an den Ersteigerer durch den Ge richtsvollzieher nur dann Eigentum begründen, wenn der Exekutionsschuldner Eigentümer der Sache war. Versteigert der Gerichtsvollzieher Sachen anderer Personen, so geht deren Eigentum daran nicht unter, und der Erwerber erlangt es nicht. In dem oben genannten Falle wurde also ll. nicht Eigentümer des Lexikons, das Eigentum daran verblieb viel mehr trotz der Versteigerung bei 8t. Das steht außer Zweifel. Erwarb nun aber 8. gar nichts durch die Versteigerung? In dieser Frage liegt der Angelpunkt der Entscheidung. Die Quellen des gemeinen Rechts geben keine Antwort; auch nicht die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Zwangsvoll streckung. Einen geivissen Anhalt gewähren die letzteren nur dadurch, daß sie nach der Zwangsvollstreckung in Sachen von der Zwangsvollstreckung in Forderungen und in andere Ver mögensrechte reden. Das Wort »andere« steht hierbei nicht nur zu Forderungen, sondern auch zu Sachen im Gegensatz. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen besteht darin, daß man den Schuldner aus einem Vermögensrecht entsetzt und einen anderen, sei es den Gläubiger oder einen hierfür eine entsprechende Summe bietenden Dritten, in dieses Recht einsetzt. Das der Zwangsvollstreckung dienende Recht ist regelmäßig das Eigentumsrecht; das ist gemeint, wenn schlecht hin von der Zwangsvollstreckung in Sachen gesprochen wird. Das Eigentum ist aber nicht oas einzige, an einer Sache mögliche Recht; neben ihm bestehen die dinglichen Rechte an fremden Sachen. Das römische Recht hat hierfür gewisse Typen ausgebildet, die aber nicht erschöpfend sind. Es steht nichts im Wege, jemandem Besitz und Nutzung an einer Sache in dinglicher Weise, d. h. so einzuräumen, daß ihm die Sache zu diesen Zwecken unmittelbar unterworfen ist, daß er in diesem Rechte belassen werden muß, wenn auch das Eigentum an der Sache an eine andere Person übergeht, und daß er, 268
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