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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1897
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- 1897-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1897
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2014 Nichtamtlicher Teil. 61, 15. März 1897. wenn von dritter Seite Störungen seines Rechtes versucht werden, sich dagegen selbständig, nicht nur durch Bitte um Schutz beim Eigentümer, helfen kann. Sind diese Momente gegeben, so wird man nicht umhin können, eine solche Befugnis, die Sache zu besitzen und zu benutzen, als dingliches Recht an- zuerkenncn. Das bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich läßt künftighin solche Nutzungsrechte dinglicher Art, vom Nießbrauch abgesehen, nur an unbeweglichen Sachen zu. Für Mobilien seien sie, meint die etwas dürftige und unklare Begründung (Motive Band III Seite 566) nicht nötig. Die Möglichkeit ist aber nicht in Abrede zu stellen. Darüber, ob die Rechte des Käufers bei einem in der üblichen Weise geschlossenen Abzahlungsgeschäfte dinglicher oder persönlicher Natur sind, läßt sich streiten. Das k. Land gericht München 1. hat in dem oben erwähnten Urteil die dingliche Nalur ohne weitere Begründung abgclehnt. Gleich wohl spricht für sie mindestens ebenso viel wie für das Gegenteil. Wird eine auf Abzahlung gekaufte Sache dem Besitzer enlwcndct, so klagt er, gestützt auf sein Recht, die Sache zu besitzen und zu benutzen, gegen den Dieb, wie gegen jeden, der die Sache weiter bekommen hat; es würde un verständlich sein, wollte man ihn mit dieser Klage zurückwcisen, weil er nur dem Verkäufer gegenüber ein solches Recht habe, nicht aber jedem Dritten gegenüber. Die Zurückweisung müßte aber bei rein persönlichem Charakter dieses Rechts un zweifelhaft erfolgen. So führt auch bei anderen Beispielen die Annahme einer dinglichen Natur dieses Rechts zu be friedigenden Schlüssen, während die entgegengesetzte Annahme das nicht vermag. Da dieses Recht — seine dingliche Natur angenommen — Vermögenswert hat, so kann es Gegenstand der Zwangs vollstreckung sein. Voraussetzung dafür ist aber zunächst seine Uebertragbarkeit. Gegen diese scheinen gewichtige Be denken zu bestehen. Die für eine Person bestellten dinglichen Rechte an fremder Sache, wie sie das römische Recht ge zeitigt hat, sind unübertragbar; das entsprang dem Gedanken, daß man solche Belastungen nicht auf ewige Dauer zulassen wollte. Wo eine Aushebung auf andere Weise vorgesehen war — wie beim Pfandrecht —, gestattete man die Uebertragung. Begnssswidrig ist sie jedenfalls nicht, und bei einem neuge bildeten dinglichen Recht ist sie, namentlich wenn der dem römischen Recht für ihre Ausschließung maßgebende Grund nicht zutrifft, unbedenklich zuzulassen. Angenommen, es habe jemand eine Sache aus Abzahlung gekauft und kurz, ehe er die letzte Rate zahlen wollte, dieselbe Sache von befreundeter Seite zum Geschenk erhalten; er giebt nun das erstcrworbene Exemplar unter voller Klarlegung des Sachverhalts an einen Bekannten und verpflichtet sich, damit der Eigentumsvor behalt wegfalle, die letzte Rate alsbald zu bezahlen. Ehe er dazu kommt, wird die Sache dem Erwerber entwendet. Soll nun der Erwerber sie nicht verfolgen können? soll er sich hierzu an den Eigemümer wenden müssen? Das ist gewiß nicht anzunchmen. Es läßt sich dafür auch der Umstand nicht verwerten, daß die Veräußerung einer dem Käufer unter Eigcntumsvorbehalt ausgehändigten Sache als Unterschlagung gestraft wird. Das trifft nur zu, wenn die Thatsache des Eigentumsvorbehalts bei der Veräußerung ver schwiegen wurde, der Veräußerer sich als Eigentümer benahm und das Eigentum den Gegenstand des Geschäftes bildete. Die Uebertragung des Rechtes an der Sache, der Anwart schaft aus das Eigentum, ist keine Unterschlagung. Der Streit zwischen dinglicher und persönlicher Natur der Rechte des Käufers aus einem Abzahlungsgeschäft ist hier nicht auszutragen; gleichwohl mußte auf ihn näher ein gegangen werden, da sich bei Wiederholung des oben be schriebenen Falles — und eine solche' Wiederholung ist jeden Tag möglich — leicht ein Gericht auf den Standpunkt der dinglichen Natur dieser Rechte stellen und den durch Zuschlag bei der Versteigerung und nachfolgende Aushändigung der Sache an den Erwerber vermittelten Uebergang derselben auf den letzteren annehmen kann. Die Folge davon wird dann sein, daß der Eigentumsvorbehalt dem neuen Erwerber gegenüber nur unter der gleichen Voraussetzung geltend ge macht werden kann, wie das dem Käufer gegenüber zu ge schehen hätte, wenn dieser im Besitz der Sache geblieben wäre, also nur unter Angebot der einbezahlten Raten abzüglich der dem Verkäufer zustehenden Beträge. Ob ein Fall der Geltend machung des Eigentumsvorbehalts eingetreten ist, muß aus dem Abzahlungsgeschäft beurteilt werden. Da regelmäßig Nichtzahlung einer oder mehrerer Raten einen solchen Fall bildet, so steht es allerdings in der Hand des Käufers, diesen Fall herbeizufahren; das hat aber keine Bedenken, da der neue Besitzer der Sache statt des Käufers die ausstehenden Raten zahlen und sich hierdurch den Besitz der Sache sichern kann. Er wird ja ohnehin den Kaufpreis hiernach bemessen. Wo dagegen das Gericht sich — wie im angegebenen Falle das kgl Landgericht München I — auf den Standpunkt rein persönlicher Rechte des Käufers stellt, hat eine Pfändung der Sache durch den Gerichtsvollzieher und die Versteigerung derselben keinerlei Bedeutung. Der Eigentümer kann sogar, auch otzne daß ein Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehal- les eingetreten ist, von dem neuen Erwerber bedingungslose Herausgabe der Sache verlangen, denn er ist nur dem Käufer gegenüber verpflichtet, sie ihm, so lange er den vertrags mäßigen Obliegenheiten genügt, zu überlassen und, wenn er sie zurückfordert, die hierfür durch das Gesetz über die Ab zahlungsgeschäfte aufgestellten Bedingungen zu erfüllen; nicht aber besteht eine solche Pflicht für ihn gegenüber dritten Be sitzern der Sache. Es hängt also alles davon ab, zu welcher Auffassung das entscheidende Gericht sich neigt; ein leider gar nicht seltenes, auf dem Gebiete des gemeinen Rechtes tagtägliches Vor kommnis. Eine Lösung könnte nur durch eine reichsgericht liche Entscheidung herbeigeführt werden; zu einer solchen kommt es aber schwerlich, da die Revisionssumme von 1500 ^ bei derartigen Streitigkeiten selten gegeben sein wird. Klarer und einfacher entscheidet sich der vorliegende Fall nach den modernen Kodifikationen. Von diesen steht das sächsische bürgerliche Gesetzbuch dem gemeinen Recht am nächsten. Der Eigentümer des Lexikons kann von dem Ersteigerer die Her ausgabe desselben verlangen, aber nur gegen Lösung, d. h. gegen Ersatz dessen, was jener dafür ausgelegt hat (§ 315). 8t. hätte also, um mit seiner Klage durchzudringen, dem II., wie dieser verlangt, die fünfzig Mark ersetzen müssen. Auf dem Boden der Lösungspflicht gegenüber dem redlichen Er werber steht im allgemeinen auch das preußische Landrecht (A. L.-R. I, 15 AZ 24—26). Für einige Fälle geht es aber iveiter und läßt in der Person des redlichen Erwerbers unbe dingtes Eigentum an der Sache entstehen, so daß der bis herige Eigentümer sie schlechterdings nicht mehr heraus verlangen kann und sich für seinen Schaden an jenen halten muß, durch dessen Veranlassung er erwuchs. Hierzu gehört der Fall des Erwerbes in öffentlicher Versteigerung (I. o. 8 42). Bei Anwendung des preußischen Landrechts hätte also die Klage des 8t. abgewiesen werden müssen, selbst wenn er zur Rückzahlung der Raten sich bereit erklärt hätte; ö. wäre Eigentümer des Lexikons. Was im preußischen Landrecht Ausnahme ist, ist im französischen und österreichischen Recht Regel. Redlicher Er werb einer beweglichen Sache begründet Eigentum in der Person des Erwerbers. Den Erwerb in öffentlicher Ver steigerung erwähnt das österreichische Gesetzbuch noch beson ders (8 367). Das französische Recht nimmt von der Regel die gestohlenen und verlorenen Sachen aus, was hier nicht
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