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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1897
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- 1897-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1897
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- Deutsch
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61, 15. Mürz 1897. Nichtamtlicher Teil. 2015 näher in Betracht fällt (Artikel 2279, 2280). Auch nach diesen Rechten wäre also v. Eigentümer des Lexikons geworden, das Eigentum des 8t. wäre verloren gegangen, und er hätte sich für diesen Verlust an kl. schadlos zu halten gehabt. Das französische Recht folgt hier deutschen Rechts anschauungen. Nach den Rcchtsbüchern des Mittelalters war fahrende Habe nicht in dritte Hand zu verfolgen, wenn sie vom Eigentümer jemand anvertraut, von diesem aber ver untreut worden war. Hand wahre Hand, lautete der Spruch; man hatte sich an den zu halten, dem man die Sache an- vertraut hatte. Selbst gegen den unredlichen dritten Erwerber konnte man nicht Vorgehen. Das Handelsgesetzbuch (Artikel 806) hat diesen Satz ausgenommen, aber ihn auf die Fälle des redlichen Erwerbs eingeschränkt. Ebenso verfährt das bürger liche Gesetzbuch für das Deutsche Reich (§Z 932, 933). Von dem preußischen Landrccht unterscheidet es sich darin, daß es die gestohlenen und verlorenen Sachen ausnimmt. Alle modernen Rechte führen also zu dem entgegen gesetzten Ergebnis in dem hier untersuchten Fall wie das gemeine Recht, wenigstens nach der Auffassung des königlichen Landgerichts München I. Der Unterschied ist gleichwohl nicht so tiefgehend, wie man hieraus annehmcn möchte. Wäre U. drei Jahre im ungestörten gutgläubigen Besitz des Lexikons verblieben, so hätte er nach gemeinem Recht das Eigentum daran durch Ersitzung erworben gehabt, und 8t. hätte keine Klage auf Herausgabe mehr gegen ihn stellen können. Es tritt also hier lediglich das Erfordernis einer gewissen Zeit dauer hinzu, während die modernen Kodifikationen — das sächsische Recht ausgenommen — hiervon absehen. München. Franz Riß. Die Päpstliche Cvnstitntivn über Verbuk und Censur von Büchern. (Vgl. Nr. 49 d. Bl.) Wortlaut in deutscher Uebersetzung. Apostolische Loiistitntioil Zr. Heiligkeit Leo XIII., durch die göttliche Vorsehung Papstes, über das Verbot und die Censur der Bücher. Leo, Bischof, Diener der Diener Gottes. Zum immerwährenden Andenken. Zu den ersten und wichtigsten Amtspflichten, deren sorgsame und gewissenhafte Erfüllung diese oberste apostolische Gewalt er fordert, gehört die stete Wachsamkeit und die unermüdliche Sorge dafür, daß die Unversehrtheit des Glaubens und der christlichen Sitten keinen Schaden leide. Dies ist heutzutage notwendiger denn je, da infolge der Zügellosigkeit in Gesinnuna und Wandel fast jedwede Lehre, welche der Erlöser der Menschen, Jesus Christus, dem Schutze seiner Kirche zum Heile des Menschengeschlechtes an vertraut hat, tagtäglich Angriffe und Gefahren erleidet. Bei diesen Angriffen sind gar mannigfaltig, ja zahllos die hinterlistigen Anschläge und Kunstgriffe der Gegner, besonders gefahrvoll aber ist die ungezügelte Schreibsucht und die regellose allgemeine Ver breitung schlechter Schriften. Denn nichts Verderblicheres kann er dacht werden, um die Seele mit Verachtung der Religion und allen möglichen Anreizungen zur Sünde zu vergiften. Deshalb hat die Kirche als Hüterin und Verteidigerin der Unverlctztheil de« Glaubens und der Sitten in ihrer Besorgnis vor so großem Ucbel früh zeitig erkannt, daß wider eine solche Verpestung Heilmittel ange wendet werden müssen, und darum, so viel an ihr lag, stets ge trachtet, die Menschen von der Lesung schlechter Bücher, diesem ärgsten Gifte, abzuhaltcn. Schon in den ersten Zeilen des Christen tums ereiferte sich dafür der hl Paulus, und in ähnlicher Weise sah die ganze Folgezeit die Wachsamkeit der heiligen Väter, die An ordnungen der Bischöfe, die Beschlüsse der Konzilien. Vorzüglich aber bezeugen die schriftlichen Dokumente, mit welcher Sorgfalt und welchem Fleiß die römischen Päpste darüber wachten, daß die Schriften der Häretiker nicht zum allgemeinen Schaden ungestraft Verbreitung fänden. Das Altertum ist voll von derartigen Beispielen. Anastasius I. verurteilte die ge fährlicheren Schriften des Origenes, Jnnocentius I. alle Werke des Pelagius, Leo der Große die der Manichäer durch scharfe Edikte. Bekannt sind auch die von Gelasius über die Aufnahme und Nichtaufnahme von Büchern erlassenen Dekretalen. Ebenso hat das Urteil des apostolischen Stuhles im Laufe der Zeit die verpesteten Bücher der Monotheleten, des Abälard, des Marilius von Padua, des Wiclefs und Huß getroffen. Nachdem aber im fünfzehnten Jahrhundert die Buchdrucker kunst erfunden worden, wurde nicht bloß gegen die bereits er schienenen schlechten Schriften eingeschrikten, sondern auch damit begonnen, das Erscheinen derartiger Schriften zu verhindern. Und zwar erforderte damals nicht irgend ein geringfügiger Grund, son dern geradezu der Schutz der Sittlichkeit und des öffentlichen Wohles eine derartige Vorsorge, weil nur zu bald gar Viele jene an sich vortreffliche, höchst nützliche und zur Verbreitung der christ lichen Kultur unter den Völkern so geeignete Kunst als ein gewaltiges Werkzeug des Verderbens mißbrauchten. Das große Uebel schlechter Schriften wurde eben durch die Raschheit der Verbreitung noch größer und wirkungsvoller. Daher erließen Unsere Vorgänger Alexander VI. und Leo X. bestimmte, jenen Zeiten und Verhält nissen angemessene Verordnungen, um die Buchdrucker in den Schranken ihrer Pflicht zu erhalten. Nachdem bald darauf ein viel hestiaerer Sturm sich erhoben, mußte die Ansteckung durch die bösen Häresieen noch wachsamer und kräftiger hintangehalten werden. Darum verboten der ge nannte Leo X. und dann Clemens VII. auf das strengste das Lesen und Behalten von Luthers Büchern. Da aber infolge des Unglücks jenes Zeitalters der Unflat verderblicher Bücher über alles Maß sich überall ausgebreitet hatte, schien ein weiter reichendes und wirksameres Gegenmittel notwendig zu sein. Dieses Mittel wandte zuerst Unser Vorgänger Paul IV. an, indem er ein Verzeichnis der Schriften und Bücher herausgab, vor deren Ge brauch die Gläubigen sich zu hüten hatten. Nicht lange nachher waren die Väter der Trienter Synode darauf bedacht, in noch anderer Weise das zügellose Schreiben und Lesen einzudämmen. Es wurde nämlich auf ihren Befehl ein Ausschuß von Bischöfen und Theologen eingesetzt, die nicht nur den von Paul tV. heraus gegebenen Index vermehrten und verbesserten, sondern auch Regeln ausstellten über die Herausgabe, Lesung und den Gebrauch der Bücher; diesen Regeln hat Pius IV. die apostolische Bestätigung erteilt. Sowie aber die Rücksicht auf das öffentliche Wohl die triden- tinischen Regeln hervorgerufen hatte, so gebot auch dieselbe Rück sicht in den folgenden Jahrhunderten, einiges daran abzuändern. Daher trafen die römischen Päpste und namentlich Clemens VIII., Alexander VII., Benedikt XIV. in kluger Berücksichtigung der Zeitverhältnisse mehrere Verfügungen, die zu ihrer Erklärung und zeitgemäßen Anwendung dienten. All das bestätigt mit voller Klarheit, daß eine Hauptsorge der römischen Päpste fortwährend darauf gerichtet war, Irrtum und Sittenverderbnis, dieses doppelte Unheil der Staaten, welches durch schlechte Bücher erzeugt und verbreitet zu werden pflegt, von der bürgerlichen Gesellschaft abzuwenden. Diese Bemühung war aber auch nicht fruchtlos, so lange für die öffentliche Verwaltung und Gesetzgebung das ewige Gesetz als Norm galt und die Lenker der Staaten mit der Kirchengewalt zusammengingen. Was später geschah, ist allgemein bekannt. Als nämlich mit der Zeit Dinge und Menschen sich geändert hatten, that die Kirche mit gewohnter Klugheit, was in Anbetracht der Zeitlage für das ücil der Menschen das Ersprießlichste und Nützlichste zu sein schien. Mehrere Vorschriften der Regeln des Index, die ihre frühere An gemessenheit verloren zu haben schienen, hob sie entweder selbst ausdrücklich auf oder duldete mit ebenso viel Güte wie Vorsicht ihre allmähliche Veraltung. In der jüngsten Zeit milderte Pius IX. in einem Schreiben an die Erzbischöfe und Bischöfe des Kirchen staates großenteils die zehnte Reael des Index. Ueberdies gab er beim Herannahen des großen vatikanischen Konzils den für die Vor- bereitungsarbciten berufenen Männern den Auflraa, sämtliche Regeln des Index eingehend zu prüfen und ihr Urteil ab mgeben, was be züglich derselben zu thun sei Diese sprachen sich einstimmig für deren Abänderung aus. Ebenso erklärten sehr viele von den Vätern des Konzils offen, daß sie derselben Ansicht seien und an das Konzil eine Bitte in diesem Sinne richten würden. Es existiert über diesen Gegenstand ein Schreiben der Bischöfe Frankreichs, dessen Inhalt dahin geht, es sei notwendig und ohne Zögern durch- zusühren, daß -jene Regeln und der gesamte Index in ganz neuer, unserer Zeit mehr angepaßter und leichter zu befolgender F >rm auf- acstellt werde». Um dieselbe Zeit sprach sich das Urteil der B schüfe Deutschlands dahin aus, daß die Regeln des Index . . eurer cuen Revision und Redaktion unterzogen werden möchten. Diesen Bischöfen stimmten viele aus Italien und anderen Ländern bei. Nimmt man Rücksicht auf die Zeit, die büraerl ch» Entrich tungen, die Volksgewohnheiten, so verlangen alle jene Bischöfe ge wiß nur Billiges und mit der mütterlichen Liebe der ht. Kirche Uebereinstimmendes. Denn bei der so raschen geistigen Entwicklung 268'
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