Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1897
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- 1897-03-15
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- 15.03.1897
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- Deutsch
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61. 15. März 1897. Nichtamtlicher Teil. 2017 20. Gebet- und Andachtsbücher oder Lehrbücher der Religion, der Moral, der Askese, der Mystik und dergleichen, wenn sie auch zur Hebung der Frömmigkeit des christlichen Volkes beizutragen scheinen, soll niemand ohne Erlaubnis der rechtmäßigen Autorität veröffentlichen, sonst sind sie verboten. Achtes Kapitel. Von den Zeitungen und Zeitschriften. 21. Zeitungen und Zeitschriften, die mit Absicht die Religion oder die guten Sitten angreisen, sollen nicht allein durch das Natur-, sondern auch durch das Kirchengesetz als verboten erachtet werden. Die Ordinarien mögen aber darauf bedacht sein, über die Gefahr und den Schaden dieser Lektüre die Gläubigen gelegentlich aufzuklären. 22. Kein Katholik, namentlich kein Geistlicher, soll in derartigen Zeitungen und Zeitschriften irgend etwas veröffentlichen, es sei denn aus einer gerechten und vernünftige» Ursache. Neuntes Kapitel. lieber die Erlaubnis, verbotene Bücher zu lesen und zu behalten. 23. Die durch spezielle oder durch diese allgemeinen Dekrete verbotenen Bücher dürfen nur jene lesen und behalten, die vom apostolischen Stuhle oder von dessen delegierten Stellvertretern die entsprechenden Vollmachten erlangt haben. 24. Mit der Gewährung der Erlaubnis, was immer für ver botene Bücher zu lesen und zu behalten, haben die römischen Päpste die heilige Kongregation des Index betraut. Indessen sind mit derselben Vollmacht versehen sowohl die Kongregation des heiligen Offiziums als die heilige Kongregation der Propaganda sür die ihr untergebenen Länder. Nur für Rom steht diese Voll macht auch dem Magister des heiligen apostolischen Palastes zu. 25. Die Bischöfe und andere Prälaten mit guasi bischöflicher Jurisdiktion dürfen nur für einzelne Bücher und in dringenden Fällen die Erlaubnis erteilen. Haben dieselben vom apostolischen Stuhle eine allgemeine Vollmacht erlangt, den Gläubigen das Lesen und Behalten der verbotenen Bücher zu gestatten, so sollen sie diese Erlaubnis nur mit Auswahl und aus einer gerechten und vernünftigen Ursache erteilen. 26. Alle, welche die apostolische Erlaubnis erlangt haben, die verbotenen Bücher zu lesen und zu behalten, dürfen deswegen noch nicht die von den Ordinarien verbotenen Bücher oder Zeitungen lesen und behalte», wenn nicht in dem apostolischen Jndult aus drücklich die Erlaubnis erteilt ist, von wem immer verbotene Bücher zu lesen und zu behalten. Ueberdies mögen die, welche die Erlaubnis, verbotene Bücher zu lesen, erlangt haben, bedenken, daß ihnen die schwere Verpflichtung obliegt, solche Bücher derart auszubewahren, daß sie nicht in andere Hände geraten. Zehntes Kapitel. lieber die Anzeige schlechter Bücher. 27. Obwohl es Pflicht aller Katholiken ist, vornehmlich der durch Gelehrsamkeit hervorragenden, verderbliche Bücher den Bi schösen oder dem apostolischen Stuhle anzuzeigen, so geht dies doch hauptsächlich die apostolischen Nuntien und Delegaten, die Ordinarien und die Rektoren angesehener Hochschulen an. 28. Es ist ersprießlich, daß bei der Anzeige schlechter Bücher nicht bloß der Titel des Buches angegeben werde, sondern auch nach Möglichkeit die Gründe dargelegt werden, aus denen das Buch der Censur wert erachtet wird. Jene aber, denen die Anzeige ge macht wird, werden es als Gewissenssache betrachten, die Namen der Anzeiger geheim zu halten. 29. Die Ordinarien, auch in der Eigenschaft von Delegaten des apostolischen Stuhles, mögen cs sich angelegen sein lassen, schäd liche Bücher und andere in ihren Diöcesen erschienene oder ver breitete Schriften zu verbieten und aus den Händen der Gläubigen zu nehmen. Dem apostolischen Urteil mögen jene Werke und Schriften unterbreitet werden, die eine eingehendere Prüsung er heischen, oder bei denen zur Erreichung einer heilsamen Wirkung der Ausspruch der obersten Autorität erforderlich erscheint. Titel II lieber die Censur der Bücher. Erstes Kapitel. Von den mit der Censur der Bücher betrauten Prälaten. 30. Wem die Vollmacht zusteht, die Ausgaben und Ueber- setzungen der Heiligen Schrift zu approbieren oder zu gestatten, erhellt aus dem oben (Nr. 7) Verordneten. 31. Die vom apostolischen Stuhle verbotenen Bücher wage niemand nochmals herauszugebcn; wenn aus einem wichtigen und vernünftigen Grunde hierin eine besondere Ausnahme zulässig erscheint, so darf dies nie geschehen ohne vorherige Erlaubnis der heiligen Index-Kongregation und mit Beobachtung der von ihr vorgeschriebenen Bedingungen. Llerundlechzlgsier Jahrgang. 32. Was die Selig- und Heiligsprcchungsangelegenheiten der Diener Goties irgendwie betrifft, darf ohne die Zustimmung der Riten-Kongregation nicht veröffentlicht werden. 33. Dasselbe gilt von den Sammlungen der Dekrete der einzelnen römischen Kongregationen; diese dürfen nämlich nicht herausgegeben werden, außer mit Erlaubnis und mit Beobachtung der von den Präfekten jeder Kongregation gestellten Bedingungen. 34. Die apostolischen Vikare und Missionäre sollen die Dekrete der heiligen Kongregation der Propaganda über die Herausgabe von Büchern getreu beobachten. 35. Die Approbation der Bücher, deren Censur kraft gegen wärtiger Dekrete nicht dem apostolischen Stuhle oder den römischen Kongregationen Vorbehalten ist, steht dem Ordinarius des Ortes zu, wo sie erscheinen. 36. Die Regularen sollen eingedenk sein, daß sie nach Vorschrift des heiligen Konzils von Trient gehalten sind, zur Herausgabe eines Buches außer der Erlaubnis des Bischofs die Ermächtigung des Prälaten, dem sie unterstehen, zu erlangen. Diese doppelte Er laubnis soll am Anfänge oder am Schlüsse des Buches gedruckt sein. 37. Will ein in Nom lebender Verfasser ein Buch nicht daselbst, sondern anderswo drucken lassen, so bedarf es außer der Appro bation des Cardinal-Vikars von Rom und des Magisters des apostolischen Palastes keiner anderen. Zweites Kapitel. Von der Pflicht der Tensoren bei der vorausgehenden Prüfung der Bücher. 38. Die Bischöfe, deren Amt es ist, die Erlaubnis zum Drucke der Bücher zu gewähren, mögen dafür sorgen, zur Prüfung der selben Männer von anerkannter Frömmigkeit und Gelehrsamkeit zu verwenden, von deren Treue und Makellosigkeit sie sich ver sprechen können, daß sie weder der Gunst noch der Ungunst nach geben. sondern mit Hintansetzung jeder menschlichen Neigung nur Gottes Ehre und den Nutzen des gläubigen Volkes im Auge haben werden. 39. Die Tensoren mögen wissen, daß sie über die verschiedenen Meinungen und Ansichten (nach der Vorschrift Benedikts XIV.) durchaus vorurteilsfrei zu urteilen haben. Daher sollen sie Neigungen für eine Nation, eine Familie, eine Schule, eine Anstalt ferne halten, Parteibeslrebungen beiseite lassen. Sie sollen die Dogmen der heiligen Kirche und die gemeinsame katholische Lehre, welche in den Dekreten der allgemeinen Konzilien, den Konstitutionen der römischen Päpste und in der Uebereinstimmung der Theologen enthalten ist, einzig vor Augen haben. 40. Wenn nach geschehener Prüfung der Veröffentlichung des Buches nichts entgegenzustehen scheint, so soll der Ordinarius die im Ansange oder am Schlüsse des Buches zu druckende Erlaubnis, dasselbe zu veröffentlichen, dem Verfasser schriftlich und durchaus unentgeltlich erteilen. Drittes Kapitel. Von den der vorhergehenden Censur unterliegenden Büchern. 41. Alle Gläubigen sind gehalten, der kirchlichen Censur min destens jene Bücher zu -unterbreiten, welche die heilige Schrift, die heilige Theologie, die Kirchengeschichte, das Kirchenrecht, die natür liche Theologie, die Ethik und andere dergleichen religiöse oder moralische Fächer betreffen, und im allgemeinen alle Schriften, in denen es sich um Religion und Sittlichkeit speziell handelt. 42. Männer aus dem Weltklcrus sollen nicht einmal Bücher über rein natürliche Künste und Wissenschaften ohne Wissen ihrer Ordinarien veröffentlichen, um ein Beispiel ihrer Ergebenheit gegen sie zu geben. Denselben ist auch verboten, ohne vorhergehende Erlaubnis der Ordinarien die Redaktion von Zeitungen oder Zeit schriften zu übernehmen. Viertes Kapitel. Von den Buchdruckern und Verlegern. 43. Kein der kirchlichen Censur unterworfenes Buch soll ge druckt werden, wenn es nicht im Anfänge den Vor- und Zunamen des Versassers und des Verlegers, sowie den Ort und das Jahr des Druckes und der Auflage hat. Wenn in einem Falle aus ge rechten Gründen der Name des Verfassers verschwiegen werden soll, so muß der Ordinarius dies eigens gestatten. 44. Die Buchdrucker und Verleger sollen wissen, daß neue Auf lagen approbierter Bücher eine neue Approbation erfordern, und daß die Approbation des Originals sich nicht auf die Uebersetzung in eine andere Sprache erstreckt. 4b. Die vom apostolischen Stuhle verurteilten Bücher gelten überall und in jeder Uebersetzung als verboten. 46. Alle Verkäufer von Büchern, besonders wenn sie sich des katholischen Namens rühmen, sollen speziell über obscöne Dinge handelnde Bücher weder verkaufen, noch verleihen, noch behalten; die sonstigen verbotenen Bücher sollen sie nicht auf Lager haben, außer wenn sie durch den Ordinarius die Erlaubnis von der 369
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