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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-03-19
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1897
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- Deutsch
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2122 Nichtamtlicher Teil. 64, 19. März 1897. L. k»L«qa«Uo il> k>»ris. ^Isxis, k., In. Oomtssss. 18". 3 kr. 50 o. Olnrsti«, 1., In Vis n knris <1896). 18". 3 Ir. 50 o. Onoisl, I'^nnss xolitigus. <1896 ) 18". 3 tr. 50 o. I'nbro, k'., Nnillsvsiit. 18". 3 Ir. 50 e. l-idr. ?i«c8dscker io l-nris. kosssl, V., Ilistoirs äs I«. Iit.tsrn.turg trnnxniss borg äs IVnocs. 8". 8 Ir. L. bl»nm>»rioo io k>»rts. List, U., in Oooksssioo ä'uo nutrs sosnot äu sisels. 18". 3 kr. 50 o. V. Qisrll L L. Sridre io k>sris. Vixnss, ä.-ö. A., In Leisnes soeinls 2 vols. 8". 16 kr. Uncbetto L Lie. io ?sris. Ldntslnio, L., knlöogrnxbis äss elnssiguss Intios. I>ivr. 12. I'ol. 15 kr. Dnrsrudsr^, 65., st, 8. Lnglio, Oietiooonirs äss nutiguitss ^rscc^oss st romnioss. I'nse. 23. 4". 5 kr. V. r-ecoKrs io ?sri». ^Ilnrä, ?., Is 65ristinoisios st I'smxirs romnio äs I^eroo n Nbso- äoss. 12". 3 kr. 50 e. V. l,ecc>ktr« io k>nris ksrosr: 0. Itl., kriionots äs 8niot äosspb ä'nprss I'spiseoxnt sntbollgas st In tbsolvAis. 8". 6 kr. r.eio«rre io k>sris. äs Lovst, knrtis äo pisä Knaebs. 18". 3 kr. 50 o. llesasar, O., iovioeitäs obnrws. 18". 3 kr. 50 v. 8obskksr, k., 1s krioss Unreisss. 18". 3 kr. 50 o. ^sssoo L Lje. io k>sris. ürnoeäsr, 1., OoroO^, .1., st L..-8. Vlnrtnu, Vrnits äss ronlnäiss äs I'soknoes. IIc vol. 8". 18 kr. V. ^icdsuä io Reiros. 6sronitrs, 8., Vrssos Loussn^s. 8". 12 kr. I^idr. I4ilssoo io k>sris. äoräsll, O., 6ntnIoZos noousl äs In librniris krnoyniss 1896. 8". 10 kr. L. k>Ior>, Hourrit L Lie. io k'sris. Onubsil, 0., ootss st iroprsssioos sur In Vuoisis. 18". 4 kr. krnolrlio, ^i., In Vis privss ä'nutrskois: 8ss noiionox. 18". 3 kr. 50 v. — Un Vis äs knris soos ln rsxsoss. 18". 3 kr. 50 o. Unlauterer Wettbewerb. <Vgl. Börsenblatt 1896 Nr. 295.) Zu dem in Nr. 295 d. Bl. vom 19. Dezember 1896 mitgeteilten Rechtsstreit zwischen dem Bibliographischen In stitut (Meyer) in Leipzig und dem Buchhändler Albert Hannemann in Berlin liegen die nachfolgend abgedruckten weiteren beiden Urteile des Königlichen Landgerichts I <2. Kammer für Handelssachen) zu Berlin vor Es handelt sich um die Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896 gegen das Werk von Lackowitz »Der kleine Brehm«. Beide Urteile sind am 28. Januar 1897 verkündet worden. Das erste (hier als Nr. II bezeichnet) bestätigt die (im Börsenblatt 1896 Nr. 295 mitgcteilte) einstweilige Verfügung vom 16. Dezember 1896, setzt aber die für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzte Geldstrafe von 150 auf 10 ^ herab, das zweite (Nr. III) befaßt sich mit dem Klageanträge selbst und kommt zu dem selben Ergebnis. II. (Verkündet am 28. Januar 1897.) Im Namen des Königs! In Sachen des Bibliographischen Instituts in Leipzig, Provokanten, gegen den Buchhändler Albert Hannemann, Inhaber der Firma »Hannemanns Buchhandlung« in Berlin 8V7. Friedrichstraße 208, Provokaten, wegen Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen unlauteren Wettbewerb und Rechtmäßigkeit dieser Verfügung hat die 2. Kammer für Handelssachen des Königlichen Landgerichts I in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1897 für Recht erkannt: Die einstweilige Verfügung vom 16. Dezember 1896 wird für gerechtfertigt erklärt mit der Maßgabe, daß die angedrohte Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhand lung fortan auf 10 ^ festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens treffen den Provokaten. Thatbestand. Provokant ist Verleger des bekannten naturwissenschaft lichen Werkes »Brehms Tierleben«, das in einer großen zehn bändigen und in einer kleinen dreibändigen Ausgabe erscheint. Der Beklagte vertreibt in seiner Buchhandlung ein von Lacko witz verfaßtes Buch »Der kleine Brehm«, als dessen Inhalt Lebensbilder und Charakterzeichnungen aus dem Tierleben bezeichnet werden. Er hat um die Weihnachtszeit 1896 dieses Buch durch Beilagen, welche er den Tageszeitungen beifügte, allgemein bekannt zu machen versucht durch das Inserat »Der kleine Brehm« statt 10 ^ nur 3 50 -lj. Am 16. Dezember 1896 ist nun auf Antrag des Provo kanten durch Beschluß des Prozeßgerichts eine einstweilige Verfügung dahin ergangen*), daß dem Provokaten jede An preisung, Feilhaltung und Veräußerung des Buches »Der kleine Brehm« , das Angebot dieses Buches und die Ver breitung der Anzeige desselben allein oder in der »allgemeinen litterarischen Beilage« bei Geldstrafe von 150 für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt wird, ihm auch auf gegeben wird, die diese Anpreisung enthaltenden Exemplare der »allgemeinen litterarischen Beilage«, soweit darin seine Anzeige enthalten ist, aus dem Verkehr zu ziehen, bezw. insoweit seine Exemplare unbrauchbar zu machen, bei Ver meidung fiskalischer Strafe von 1000 Gleichzeitig sind ihm die nach einem Objekt von 2000 ^ zu berechnenden Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Der Provokat hat gegen diese Verfügung Widerspruch eingelegt. Er hat zunächst behauptet, die Verfügung verstoße gegen das Prinzip, daß Gesetze keine rückwirkende Kraft hätten. Das in Rede stehende Buch sei im Jahre 1893 im Buchhandel erschienen. Damals habe ein Gesetz über den unlauteren Wettbewerb noch nicht existiert, der Gebrauch des Titels »Der kleine Brehm« sei daher eine erlaubte Handlung gewesen, die durch erlaubte Handlungen eingetrctenen Rechts wirkungen seien aber als erworbene Rechte zu bezeichnen. Die einmal unter dem Titel »Der kleine Brehm« hergestellten Bücher könnten daher durch das Gesetz nicht betroffen werden. Wenn das Gesetz auch vor seinem Inkrafttreten erschienene Bücher hätte treffen wollen, hätte es dies ausdrücklich sagen müssen. Auch das Urheberrechtsgesetz vom 11. Juni 1870 habe bestimmt, daß es auf vor seinem Inkrafttreten gedruckte Schrift stücke nicht Anwendung finde. Es wird auch jedem Exem plar des »kleinen Brehm« der bei den Akten (Blatt 51) befindliche rote Zettel beigegeben, woraus hervorgehe, daß der Provokat nicht beabsichtigt, eine Verwechslung mit Brehms Tierleben herbeizuführen. Auch die das Buch anpreisenden Annoncen enthielten, wie die Blatt 50 der Akten befindliche »Vossische Zeitung« ergäbe, den Vermerk, daß der kleine Brehm nicht mit dem von Alfred Brehm herausgegebenen »Brehms *) Vgl. Börsenblatt 1896 Nr. 295.
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