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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1897
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- 1897-03-19
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1897
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das hier fragliche, von ihm im Handel vertriebene Buch keine Anwendung finden, da dieses im Jahre 1893, also lange vor Inkrafttreten des Gesetzes herausgegcben sei. Die unter diesem Titel herausgegebenen Exemplare könnten daher auch verkauft und angepriesen werden. Wenn das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb in vorher geschaffene Rechts- beziehungcn hätte eingreifen wollen, hätte es darüber aus drückliche Bestimmungen treffen müssen. Auch das Nachdrucks gesetz vom 11. Juni 1870 hätte in seinem 8 58 das weitere Vertreiben schon vorhandener Exemplare gestattet, selbst wenn ihre Herstellung durch das Gesetz untersagt sei. Dieses Gesetz habe aber dasselbe Prinzip wie das Gesetz über den un lauteren Wettbewerb. Der ^ 8 des Gesetzes greife aber auch deshalb nicht Platz, weil jedem Exemplar des Buches »Der kleine Brehm« ein Zettel beigefügt sei, der angebe, daß das Werk von Lackowitz mit dem Werke »Brchws Tierleben« nicht identisch sei. Dies zeige, daß der Beklagte nicht beabsichtigt habe, irgendwelche Verwechslungen mit dem vom Kläger heraus- gcgcbcnen Buche herbeizuführen, sondern nur die vorhandenen Exemplare abzusetzen. Der Kläger hat die Rechtsausführungen des Beklagten bestritten. Entscheidungsgründe. Der Z 8 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb giebt unter anderem gegen den, der im geschäftlichen Verkehr einen Namen einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen hervorzurufen, dessen sich ein anderer befugter Weise bedient, diesem das Recht, aus Unterlassung der mißbräuch lichen Benutzung zu klagen. Der Beklagte vertreibt ein natur wissenschaftliches Werk mit dem Titel »Der kleine Brehm«. Es ist ohne weiteres klar und wird auch von dem Beklagten nicht bestritten, daß dieser Titel darauf berechnet ist, das Publikum glauben zu machen, es handle sich um die kleine Ausgabe des berühmten von der Klägerin vorgelegten Buches »Brrhms Tierleben«. Es ist auch durchaus unerheblich, daß der Beklagte jetzt, nachdem ihm die Führung des gedachten Titels durch einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts unter sagt war, den zu vertreibenden Exemplaren einen Zettel bei gefügt, als Hinweis darauf, daß es sich nicht um Brehms Tierleben handelt. Dieser Zettel findet sich im Innern des Buches und fällt dem, der das Buch flüchtig durchsieht, und besonders dem, der es nur äußerlich betrachtet, was beim Ankauf derartiger, zu Geschenken geeigneter Bücher oft geschieht, gar nicht auf. Die Täuschung des Publikums und damit die Schädigung des Klägers durch den Stznonpmitätsmißbrauch, gegen den Kläger Schutz nachsucht, bleibt daher bestehen. Der Beklagte behauptet nun aber, der Vertrieb des in Rede stehenden »kleinen Brehm« falle deshalb nicht unter das Gesetz vom 27. Mai 1896, weil das Buch vordem 1. Juli 1896, dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, gedruckt sei. Diese Auffassung ist unzutreffend; denn das Gesetz über den un lauteren Wettbewerb will im Z 8 das Vertreiben eines Buches mit unberechtigtem Titel treffen, das Nachdrucksgesetz beruht auf anderen gesetzgeberischen Motiven. Letzteres schafft und schützt Individualrechte an einem Geistesprodukt, jenes ver biete: allen unlauteren Wettbewerb als Verstöße gegen die Moral und gute Sitte des redlichen Verkehrs, wirkt deshalb absolut, ohne die Schranke der s. g. Nichtrückwirkung. Dem Verbot des Stznonymitätsmißbrauches gegenüber kann auch nicht davon die Rede sein, daß durch die Wahl des einem Andern zustehenden Titels, durch dessen Appro- priierung ein wohlerworbenes Recht auf den Vertrieb um dessentwillen begründet sei, weil bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den unlautern Wettbewerb, dem 1. Juli 1896, der Vertrieb mit jenem Titel nicht verboten war; denn keineswegs war ein derartiges, moralisch immer verpöntes Gebaren rechtlich erlaubt, und jedenfalls fehlte es an einem Titel zu einem wohlerworbenen Rechte, auf das Beklagter sich berufen könnte. Hieraus ergiebt sich auch, daß die von dem Beklagten herangezogene Analogie des Gesetzes über das Urheberrecht völlig verfehlt ist. Eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz ist mit dem Augenblick vollendet, in dem das Buch gesetz widrig hergestellt wird. Der Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb liegt erst in dem geschäftlichen Vertriebe des Buches, aber auch in jeder den Vertrieb för dernden Handlung. Aus diesen Gründen bleibt es für die Anwendung des 8 8 eit. glcichgiltig, ob das Buch vor oder nach dem 1. Juli 1896 gedruckt ist. Es fragt sich nur, ob es nach diesem Tage vertrieben ist. Dies ist vom Beklagten nicht bestritten; also ist der Klageantrag gerechtfertigt. (Vergleiche u. a. Müller-Nürnberg, Kommentar zum Gesetz vom 27. Mai 1896. Seite 116) Es war somit, unter Berücksichtigung der W 82, 650 Civil-Prozeß-Ordnung, wie geschehen, zu erkennen. Vergleichende systematische Ueberstcht" der littcrarischen Elschcinungcn des deutschen Buchhandels in den Jahren 1894, 1895 und I89V. Mitgeteilt von der I. C. Hinrichd'schen Buchhandlung in Leipzig. (Vgl. Nr. 62 d. Bl.) Wissenschaft Anzahl der 1894 1885 Titel 1896 I. Allgem. Bibliographie, Bibliothek- wesen, Encyklopädieen, Gesamt- werke, Sammelwerke, Schriften gelehrter Gesellschaften, Universi- tätswesen 359 395 367 II. Theologie 2073 2180 2001 III. Rechts- u. Staatswissenschaft. . 2180 2261 2345 I V. Heilwissenschast 1631 1651 1545 V. Naturwissenschaften. Mathematik 1204 1286 1268 VI. Philosophie 240 225 249 VIl. Erziehung u. Unterricht,Jugendschr. 3611 3732 3515 Vlll. Sprach- u. Litteraturwissenschaft 1455 1361 1627 IX. Geschichte 894 869 882 X. Erdbeschreibung, Karten . . . 1176 1214 1107 XI. Kriegswissenschaft 562 717 624 XII. Handel und Gewerbe . . . . 1102 1229 1237 Xlll. Bau- und Jngenieurwissenschaft 590 615 595 XIV. Haus-, Land- und Forstwirtschaft 713 807 788 X V. Schöne Litteratur 1791 1756 1956 XVI. Kunst 1287 1358 1337 XVII. Volksschriften und Vermischtes . 1702 1951 1896 Summa 22570 23 607 23339 Kleine Mitteilungen. Internationaler Urheberschutz. — Wie aus Kopen hagen berichtet wird, erstattete die Kommission des Folkethings für den Gesetzentwurf betreffend den Schutz des geistigen Eigentums ihren Bericht. Die Kommission stimmte mit sechs Stimmen dem wesentlichsten Punkte des Gesetzentwurfes zu, durch den der An schluß an die Berner Konvention ermöglicht wird. Die in der Minderheit gebliebenen fünf Mitglieder der Kommission wollten den Gesetzentwurf derart abgeändert wissen, daß der Anschluß unmög lich geivesen wäre. Ein neuer Jrrenhausprozeß. Berichtigung. — Zu der in dieser Angelegenheit in Nr. 60 d. Bl. gebrachten Mitteilung empfingen wir von Herrn Robert Lutz in Stuttgart folgende Be richtigung: »Ihre redaktionelle Mitteilung im Börsenblatt vom 13. März
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