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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1884
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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bekannt wird, eine tiefgehende Agitation im Buchhandel eintreten, und wir können nicht wissen, in welcher Weise das aus unsere Verhandlungen und namentlich ans die Neuwahlen zum Vorstand influiren wird. Herr I)r. Schmidt: Es ist bei den Verhandlungen über diesen Gegenstand ein Bedenken nicht mit erwähnt worden, welches doch bei der Entscheidung über diese Frage mitzusprechen hat. Sie werden sich erinnern, daß die Einbringung und Berathung der Meißner'schen Resolution auf der letzten Hauptversammlung aus vielen Seiten den Eindruck eines illoyalen Vor gehens gemacht hat. Man hat gesagt, das ganze Vorgehe» gleiche einer Ueberrumpelung; man hätte eine so wichtige Angelegenheit aus die Tagesordnung der Hauptversammlung setzen und so den einzelnen Mitgliedern, welche die Hauptversammlung zu besuchen gedachten, Gelegenheit geben sollen, sich über die Sache vorher zu verständigen und sie sich klar zu legen. Würde nun auf Grund der heutigen Verhandlungen, welche durch die Meißner'sche Resolution veranlaßt worden sind, ein Beschluß gefaßt und durchgeführt werden, ohne die Hauptversammlung darüber zu hören, so könnte das leicht von allen Denen, die sich gegen das damalige Verfahren ausgesprochen haben, zur Bestärkung ihrer Ansicht verwendet werden. Herr Parey: Ich möchte die Anschauung des Herrn vr. Schmidt entschieden in Abrede stellen. Bei Einbringung dieser Resolution sind alle von dem Statut vorgeschriebencn Formalitäten erfüllt worden. Herr Vorsitzender Kröner: Wenn ich Herrn l)r. Schmidt richtig verstanden habe, so hat er auch nicht gesagt, es sei eine Form verletzt worden, sondern es herrsche unberechtigter Weise in manchen Kreisen die Meinung, als ob dies geschehen sei. Herr Lampart: In der That, wenn man die Statuten durchsieht und die einzelnen Paragraphen vergleicht, so hebt schließlich einer den anderen wieder auf. Aber, meine Herren, lassen wir uns in dem Moment, wo es nicht auf das Wort, sondern vielmehr aus die That ankommt, nicht einschüchtcrn. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit nochmals auf den tz. 1. lenken. Mir scheint, bei einem Statut ist doch der tz. 1., in welchem der ganze Zweck einer Vereinigung ausgesprochen wird, vor Allem maßgebend. Die späteren Paragraphen sind alle diesem Zwecke untergeordnet; es sind gewissermaßen nur Ausführungs bestimmungen zu demselben. In unserm Börsenvereinsstatut ist unter tz. I. ack ck. als Vercinszweck die Förderung der Bestrebungen der Lokal-, Kreis- und Provinzialvereine zum Schutze der geschäftlichen Interessen ihrer Mit glieder angegeben. Wenn nun heute der Beweis geliefert wurde, daß die geschäftlichen Interessen unserer Mitglieder, nämlich der Provinzial-, Kreis- und Lokalvcreine, in der höchsten Weise geschädigt und gefährdet sind, so werden Sie aus Grund dieses Paragraphen gewiß befugt sein, einzugreifen, soweit es eben in der Competenz des Börsenvereins liegt. Sobald man nur das Hauptgewicht aus den Z. I. »ck <l. legt, so wird auch der letzte Zweifel über die Competenz des Börsenvereins zu sofortigem Einschreiten beseitigt sein. Wenn Sie Ihre heutigen Beschlüsse sofort zur That machen, so wird das die ganze Bewegung unendlich mehr fördern, und die Sache wird auf der nächsten Hauptversammlung unendlich weiter fortgeschritten sein, als wenn Sie bloß beschließen, es solle das der nächsten Hauptversammlung unterbreitet werden. Was dort geschehen wird, ist ja unberechenbar, und wie vorhin mit Recht betont wurde: Detailfragcn, wie sie in solchen Dingen immer austauchen, in einer Hauptversammlung auszumachen, ist ein Ding der Unmöglichkeit. Wenn Sie sofortige Ausführung Ihrer Vorschläge beschließen, so wird der Verbandsvorstand Sie in jeder Weise unterstützen; auch den Behörden und dem Publikum gegen über wird ein rasches und einmüthiges Vorgehen den besten Eindruck machen, und seine Wirkung nicht verfehlen. Herr Morgenstern: Meine Herren! Ich habe bei einer anderen Gelegenheit schon auf den Unterschied zwischen Resolution und Antrag aufmerksam gemacht. Ich kann auch heute nur sagen: Ich glaube nicht, daß eine in der Haupt versammlung gefaßte Resolution uns bestimmte Pflichten auferlegt. Wenn ich darin im Jrrthum wäre und wir die Pflicht hätten, der Resolution nachzukommen, so würde das dahin führen, daß wir eine außerordentliche Hauptversammlung einberusen müßten; denn das steht ausdrücklich mit diesen Worten in der Resolution. Daß wir das nicht thun werden, darüber herrscht, glaube ich, Wohl allseitig! Uebereinstimmung. Wenn der zweite Absatz der Resolution, der die Jnnungssrage betrifft, überhaupt zu eingehender Verhandlung bei uns käme, dann würde ich uns vielleicht für moralisch verpflichtet halten, das Ergebniß dieser Verhandlungen einer Hauptversammlung vorzulegen. Aber das, was wir zu beschließen im Begriff stehen, das sind wir meines Erachtens berechtigt zu beschließen auf Grund des Z. 1. ack ck sogar ohne die Resolution, lediglich ans Grund des Statutes. Wir können es aus eigener Initiative thun, und ich bin, wenn wir einmal, wie Herr Parey sagte, den Muth haben, überhaupt etwas zu thun, nicht dafür, daß wir es volle sieben Monate hindurch verschieben. Das ist nach vielfacher Richtung hin bedenklich. Erstens kommt eine Agitation und Beunruhigung in den ganzen Buchhandel; es kommen Hetzereien, möchte ich sagen, und Klagen der verschiedensten Art. Wir müssen ferner bedenken, daß in derselben Hauptversammlung, welcher unsere heutigen Beschlüsse vorgelcgt werden sollen, zwei Mitglieder des jetzigen Vorstandes ausscheiden; wir wissen nicht, wer an deren Stelle tritt und wie dann die Majorität sein wird. Aus allen diesen Gründen bin ich, wenn wir die Sache überhaupt beschließen, dagegen, daß die Ausführung bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung vertagt werde. Meine Meinung würde sein, daß wir an unsere Vereinsmitglieder eine Ansprache richten, worin wir sagen, daß auf Grund der Resolution gemeinsame Bespre chungen stattgesunden haben; dabei sei uns ein so erdrückendes und überwältigendes Material vorgelegt worden, daß wir nunmehr aus Grund des Statuts die Verpflichtung fühlten, die Bestrebungen der Vereine zu fördern, und zwar in der Weise — das könnten wir am Schluß noch hinzusügen — daß wir damit sofort Vorgehen, daß wir aber der nächsten Hauptversammlung Gelegenheit bieten würden, sich nachträglich darüber auszusprechen, ob sie mit unserem Vorgehen einverstanden sei. Ich glaube, die Hauptversammlung würde, wenn sie ein l?ait aooowpli vor sich sieht, uns ihre Zustimmung nicht versagen. Sollte ich mich darin täuschen, müßten wir ja natürlicher Weise unser Amt niederlegen. Herr Seemann: Mir scheint, es kommt wesentlich aus die Frage an, ob die Sache dringlich ist; und wenn auch die anderen Herren die Frage der Dringlichkeit bejahen, so sind wir fertig. Herr vr. Schmidt: Sehr richtig! Die Bestimmung im Z. 24. ack 8 geht derjenigen im Z. 14. aä 7 vor, so daß, wenn ein dringlicher Fall vorliegt, meiner Ansicht nach der Vorstand auch ohne Anhörung der Hauptversammlung über Ange legenheiten von Wichtigkeit, welche den Verein oder den deutschen Buchhandel im Allgemeinen betreffen, außerordentliche Maß regeln beschließen könnte.
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