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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1897
- Sprache
- Deutsch
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — Jahrespreis fitr Mitglieder des DörsenvereinS ein Exemplar 10 fltr Nichtmitglieder 20 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für dcn Anzeigen: die dreigespaltene Pelttzetle »der deren Raum so Psg., nichtbnchhiindlerischc Anzeigen So Psg,Mitglieder dcS Biirsen- vereinS zahlen nnr 10 Ps,, ebenso Buch- Handlungsgehilfen fllr Stellegesuche, Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. ^ (18. Leipzig, Mittwoch den 24. März. 189?. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Auf eine Anfrage des Unterzeichneten Vorstandes beim Reichs-Versicherungsamt zu Berlin zwecks Bildung einer Buchhändler-Berufsgeuossenschaft ist nachstehende Antwort eingegangen, die hiermit bei dem großen Interesse, welches diese Angelegenheit in den beteiligten Kreisen gefunden hat, zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, Leipzig, den 22. März 1897. Der Vorstand des Körsemiereins der Deutschen Snchhiindler zu L'eipsig. Johannes Stettner. Wilhelm Laber. Emanuel Reinicke. Carl Engelhorn. Berlin, den 24. Februar 1897. Im Anschluß an das Schreiben vom 30. Januar 1897 — I. 4413 —, betreffend den dortseitigen Antrag auf Bildung einer besonderen Berufsgenossenschast für die dem Buch handel dienenden Speicherbetriebe, wiederholt das Reichs-Versicherungsamt ergebenst, daß dies seits gegen die Absicht des Vorstandes, den im Jahre 1891 an den Bundesrat gerichteten Antrag auf Errichtung einer eigenen Buchhändler-Berufsgenossenschaft zu erneuern, zwar an sich nichts einzuwenden ist. Das Reichs-Versicherungsamt glaubt indessen der Erwägung des Vorstandes anheimgeben zu sollen, ob hierfür gerade der gegenwärtige Zeitpunkt be sonders geeignet erscheint, nachdem eine Novelle zum Unfall versicherungsgesetz vom Bundesrat dem Reichstage zur Be schlußfassung vorgelegt ist, die zu deren Vorberatung eingesetzte Kommission inmitten ihrer Thätigkeit sieht und zur Zeit jedenfalls noch nicht zu übersehen ist, ob und inwieweit diese Novelle, falls dieselbe Gesetzeskraft erlangt, für die dortseitigen Entschließungen etwa von Einfluß sein könnte. Im übrigen bedauert das Reichs-Versicherungsamt, auch nicht annähernd in der Lage zu sein, dem Vorstande An gaben über die Höhe der Kosten, welche die Errichtung einer eigenen Buchhändler-Berufsgenossenschaft verursachen würde, mit einiger Zuverlässigkeit zu machen. Darüber besteht hier kein Zweifel, daß die in diesem Falle von den Buchhändlern in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Anzahl der ver- sicherungspflichtigcn Betriebe zu übernehmenden Lasten jeden falls so erheblich sein würden, daß dieselben diejenigen Kosten, welche zur Zeit von ihnen aufgebracht werden, um ein Viel faches übersteigen werden. Eine Ausscheidung der versicherungspflichtigen Buchhand lungsbetriebe aus der Speditions-, Speicheret- und Kellerei- Berufsgenossenschaft unter gleichzeitigem Anschluß an eine andere bereits bestehende Berufsgenossenschaft ist vor dem Gesetz nicht zulässig, weil die Buchhandlungsbetriebe lediglich wegen der in denselben benutzten Lager- und Packräume der Versicherungspflicht unterliegen, also zu den gewerbsmäßigen Spcicherbetrieben nach Maßgabe der Bestimmung des 8 1 NicrundscchzWer Jahrgang. Ziffer 4 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 gehören, und weil durch Beschluß des Bundesrats eben für diese gewerbsmäßigen Speicherbetriebe die Speditions-, Speicheret- und Kellerei- Berufsgcnossenschaft errichtet worden ist. Was endlich das der Versicherungspflicht unterliegende Personal der Buchhandlungsbetriebe anbelangt, so sind hier für bisher die folgenden allgemeinen Gesichtspunkte maß gebend gewesen, ohne daß in einzelnen Fällen unter besonde ren Umständen Ausnahmen ausgeschlossen sind. 1. Buchhändlerische Betriebe, welche ausschließlichHandlager haben, unterliegen in der Regel der Versicherungspflicht nicht. 2. Zu den an sich versicherungspflichtigen Arbeiten der Buchhandlrmgsbetriebe gehören nicht allein die Arbeiten in den Ballenl^erräumcn selbst, sondern in der Regel auch die Beförderung der Ballen von und zu den Lagern, das Ver packen der aus den Ballenlagern entnommenen Bücher zu neuen Ballen, sowie das Ab- und Ausladen der von den Spediteuren angelieferten, beziehungsweise abzufahrendcn Bücherballen. 3. Der bei dem Reichs-Vcrsichcrungsamt geltende allge meine Grundsatz, »daß ein an sich nicht versicherungspflichtiger Betriebsteil eines einheitlichen Gesamtbetriebes der Vcrsiche- rungspflicht unterliegt, sofern der Hauptteil des letzteren vcr- sicherungspflichtig ist und jener Betriebsteil als Nebenbetrieb jenes Hauptteils einen wesentlichen Bestandteil des Gesamt betriebes bildet», findet auch auf die mit Ballenlagern ver bundenen Buchhandlungsbetriebe Anwendung. Nach diesen Gesichtspunkten beurteilt das Reichs-Vcrsiche- rungsamt die Versicherungspflicht der Buchhandlungsbetrievc und hat dabei eine Unterscheidung zwischen Verlags- und Sortimentsgeschäften hinsichtlich der Versicherungspflicht, was der Vorstand irrigerweise anzunehmen scheint, nicht gemacht. Das Reichs-Versicherungsamt. gez. Büdiker. An den Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in Leipzig. 300
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