Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1897
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- 1897-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1897
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- Deutsch
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2340 Nichtamtlicher Teil. 71. 27. März 1897. der Staat einen Rechtsanspruch hat, und es kann dann nicht mehr die Provenienz der für die Zahlung erforderlich ge wesenen Mittel zum Gegenstand einer Untersuchung gemacht werden. Dies ist wenigstens der Standpunkt, den das posi tive Recht in Deutschland einnimmt, wobei immerhin zuge geben werden kann, daß vom legislatorischen Gesichtspunkte auch eine andere Behandlungsweise möglich, wenn schon nicht gerechtfertigt ist. Wollte man in dem Geschenk, das zum Zwecke der Be gleichung einer Geldstrafe gemacht wird, eine Begünstigung sehen, so müßte man konsequenterweise auch in dem Dar lehen, das dem Verurteilten zu diesem Behufe verabfolgt wird, die Voraussetzung für ein Einschreiten nach tz 257 Str.-G.-B. erblicken. Es ergiebt sich hieraus, daß von einer Strafbarkeit des Verlegers, der das thut, was ihm die An standspflicht gebietet, nicht gesprochen werden kann, sofern und solange man die Bestimmungen des positiven Rechts als maßgebend anerkennt. Eine Entscheidung, die zu dem ent gegengesetzten Ergebnis gelangt, könnte nicht mehr als eine Auslegung des bestehenden Strafgesetzes aufgefaßt werden, sic würde in Wirklichkeit dieses erweitern und eine Handlung unter Strafe stellen, für die es in dem positiven Rechte an einem Strafgesetz fehlt. Man darf hoffen, daß die deutsche Rechtsprechung trotz ihrer bekannten, insbesondere in den letzten Jahren in immer stärkerem Maße hervorgetretenen Neigung zu einer ausdehnen den und den Kreis der anerkannten strafbaren Handlungen geradezu ergänzenden Auslegung des Strafgesetzbuchs auch jetzt wieder zu de»i gleichen Ergebnis gelangt. Sollte das Gegenteil der Fall sein, so würde sich die gesamte Presse vor die Aufgabe gestellt sehen, den alsdann unvermeidlichen Uebelständen in geeigneter Weise abzuhelfen. Wie das ge schehen könnte und müßte, braucht vorerst noch nicht erörtert zu werden. 8. 2. Kleine Mitteilungen. Telephon. Verbindlichkeit des Geschäftsinhabers für telephonische Erklärungen seiner Angestellten. — Ein Urteil des Kammcrgerichts vom 6. November v. I. war zu dem Ergebnis gelangt, daß der Geschäftsinhaber für die an seinem Tele phon und mittels desselben abgegebenen Erklärungen einzustehen habe. (Vgl. Börsenblatt 1896 No. 299.) An diesem Urteil wurde damals strenge Kritik geübt und bemerkt, daß die darin ausgestellten Ansichren weder den Gepflogenheiten des Kaufmanns entsprächen, noch mit dem notwendigen Vcrkehrsbedürfnis vereinbar seien. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun folgenden Rechtsfall im ent gegengesetzten Sinne entschieden. Auf den an die Firma A. B. er gangenen Anruf erging die Antwort -hier A. D.» Es hatte sich nun ein Gespräch entwickelt, und es kam in Frage, ob die von dem Lehrling abgegebenen Erklärungen für den Inhaber der Firma A. B. verpflichtend seien. Während das Kammcrgericht zur Be jahung der Frage gelangte, ist diese vom Oberlandesgericht Ham burg verneint worden. Die Begründung geht dahin: Sowohl nach allgemeinen Rochtsgrundsätzen, als auch nach der Entwickelung des Telephonverkehrs sei durchaus zu verneinen, daß in der Ermächtigung, das Telephon unter dem Namen der Firma zu bedienen, auch die Ermächtigung zu finden sei, tele phonische Rechtsgeschäfte sür die Firma abzuschließen. Der Auftrag, das Kontortclephon zu bedienen, besage an sich nichts weiter, als den Austrag zur Entgegennahme und Uebermiltclung telephonischer Erklärungen, nicht mehr und nicht weniger als den Auftrag zu anderen Botendiensten. Personen, die keine Vollmachten hätten, sür die Firma Geschäfte abzuschliehen, erlangten diese Vollmacht nicht durch die Befugnis, unter dein Namen der Firma durchs Telephon zu sprechen. Der Anruf -hier A. B - heiße im Tele- phon-Verkehr nichts weiter, als: -auf Seiten der angerusenen Adresse A. B. - . . ist jemand zur Stelle, um die Erklärung entgegen zunehmen-. Die alltägliche Gepflogenheit lehre, daß regel mäßig nicht Chef und Prokurist durchs Telephon sprechen, sondern eine nichtverantwortliche Person, deren Verwendung dazu die Kontor- arbcit am wenigsten störe. Daraus folge, daß eS sich lediglich um mechanische, um Botendienste handle, daß also auch in dem Auf träge, sich mit dein Namen der Firma zu melden, keine Ermäch tigung zu bindenden Abschlüssen liege. Es würde vollständig genügen, wenn der Angerufcne einfach mit -hier- antwortete, läge nicht dann die große Gefahr von Mißverständnissen und falschen Verbindungen so nahe, daß die ausdrückliche -Selbstnennung» der angerusenen Adresse notwendig sei. Wolle man aber etwa gar den Satz aufstellen, daß alle durch das Telephon abgegebenen Er klärungen für den Inhaber der Fernsprechstelle verbindlich seien, so würde, da dieser doch nicht unausgesetzt am Telephon stehen könne, dessen Brauchbarkeit so gut wie vernichtet oder dem ärgsten Mißbrauch Thür und Thor geöffnet werden. (Papier-Ztg.) Neue Bücher, Kataloge re. für Buchhändler. lkübrsr durob Nüvolrsn. Nit den vollständigen Xatalogsn der beiden kinairotbslrsn und einer Ilrlrlärung der gebräneblivbsten Nünebsnsr lkrerndwörtsr. 2ur Legrüssongsisier der Lu^risebsn Luebbändlsrvsrsaininlung in Nüneksn am 20./21. Narr 1897. Hsrausgsgsbsn von X. örnolrrvsib. Nünvbsn 1697. (^.Is Nanusoript gedruckt.) 8". II, 32 8. mit vielen Abbildungen und einem lllans von Nünebsn. In lurbigsm Ilmsoblag. lisiss-IIandbueb kür ^matsurpbotograpbsn von 0. II. Iläutescbsl. Nit 13 Abbildungen im Next und 12 Vollbildern. 81 Vlll, 70 8. Halls a. 8. 1896, Verlag von IVilbelm Xnapp. 8tsil brosob. dapanisob-dsutsobsr Industris-Xnreiger. sin japanisobsr 8praobs.) 3. Heit. gr. 4". 100 8. mit vielen Abbildungen, brsmon, Verlag von Nax klösslsr. Arnold Bergstraeßer, geb. 3. Oktober 1841, gest. 5. Januar 1897. Nekrolog. Sonderdruck aus dem Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel 1897, Nr. 62. Il, 10 S. mit einem Bildnis. Leipzig, Druck von Ramm L Seemann. In Oesterreich verboten. — Das k. k. Kreis- als Preß- gericht in Eger hat mit dem Erkenntnisse vom 7. März 1897, Z. 2336 Sts., die Weiterverbreitung nachstehender ausländischer nichtperiodischer Druckschriften verboten: 1. -Was die Socialdemokraten sind und was sie wollen, von W. Liebknecht - Chemnitz. Verlag der Volksbuchhandlung von Albin Langer, 1894 — nach 8 65a St.-G.-B.; 2. -Das kommunistische Manifest.- Sechste autorisirte deutsche Ausgabe. Mit Vorreden von Karl Marx und Friedrich Engels. Berlin 1896. Verlags-Expedition der Buchhandlung -Vorwärts- (Th. Glocke in Berlin) — nach 8 65a St.-G.-G.; 3. -Die Bibel. Ihre Entstehung und Geschichte - Aus dem Hol ländischen des Domela Nieuwenhuis. Zweite Auflage. Biele feld. Verlag v. G. Slomke — nach 8 303 St.-G.-B.; 4. -Der Gottesbegriff. Seine Geschichte und Bedeutung in der Gegenwart.- Aus dem Holländischen des Domela Nieuwenhuis. Bielefeld, Verlag von G. Slomke — nach 8 122 d. St.-G. B.; 5. -Die wahre Gestalt des Christenthums-, von Joes Guyot und Sigismond Lacroix. Dritte Auflage. Berlin 1893. Verlag der Expedition des -Vorwärts-, Berliner Volksblatt (Th. Glocke) - nach 8 003 St.-G.-B.; 6. -Das Evangelium eines armen Sünders-, von Wilhelm Weit ling. (Sammlung gesellschaftswissenschaftlicher Aussätze. Her ausgegeben von Eduard Fuchs.) München 1894. Druck und Verlag von M. Ernst, Sencseldcrstraße 4 — nach 8 303 St.-G.-B. Eine Bitte des Zeitungsmuseums in Aachen. — Das Zeitungsmuseum in Aachen beabsichtigt, sämtliche Erzeugnisse der periodischen Presse, die zur Hundertjahrfeier Kaiser Wilhelms I. Festartikel, Gedichte, Feuilletons, Illustrationen re. gebracht haben, zu sammeln, um sie der späteren Forschung als wertvolles Material zu bewahren. An alle Verleger deutscher Zeitungen und Zeit schriften, sowie an Schriftgießereien, xylographische Anstalten rc. richtet das Zeitungsmuseum deshalb die Bitte, ihm je ein Exem plar dieser Veröffentlichungen zukoinmcn zu lassen. Geschäftsjubiläum. — Die Verlagshandlung Gebrüder Sens in Leipzig, weltbekannt als Briefmarkcnhandlung und Herausgeberin bedeutender philatelistischer Verl rgswerke, wie des Illustrierten Briesmarkcn-Journals,des Illustrierten Postwertzeichen- Katalogs u. a, beging am 22. März ihr sünfundzwanzigjührigcs Gcschäftsjubiläum. Das Lpzgr. Tageblatt berichtet über den Ver lauf des Festes, wie folgt: Die Feier fand in den mit Blumen und Blattpflanzen festlich dekorierten Geschäftsräumen statt, wo eine großeZahl sinniger und wertvoller Geschenke,Blumenarrangements rc. eingegangen war. Hier empfing der Firmeninhaber, Herr Richard Senf, der die Firma vor einem Vierteljahrhunüert gegründet hat, die Glückwünsche des Personals, das sich, zweiundvierzig Mann stark, eingefunden hatte. Sprecher war Herr Redakteur Haas, der in längerer schwungvoller Rede die Firma und Herrn Senf feierte und als Geschenk des Personals eine Truhe mit wertvoller Silberausstattung überreichte. Herr Sens dankte sichtlich bewegt in längerer Ansprache, in der er aus einzelne bedeutungsvolle
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