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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1897
- Strukturtyp
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- 1897-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1897
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- Deutsch
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142, 23. Juni 1897. Nichtamtlicher Teil. 4555 Nichtamtlicher Teil Der rechtliche Begriff einer Musterkollektions-Sendung«. Gerichtsentscheidungen. Kläger: Kunsthändler Louis Schlesinger in Berlin, Blücherstr. 40. Beklagte: Die Neichardt'sche Buch-, Kunst- und Musikalien handlung (Inhaber: Kurt Schulze) in Eisleben. 1. Kgl. Amtsgericht in Eisleben. Urteil (verkündet am 11. Februar 1897): Der Kläger wird mit seiner Klage abgewiesen und ver urteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. T halbe st and: Mittels Briefes vom 8. Oktober 1896 machte Kläger den Beklagten auf »seine Neuheiten in gerahmten farbigen Kunstbildern« aufmerksam und erklärte sich bereit, aus Wunsch einige Muster zu senden. In dem Antwortschreiben vom 14. Oktober 1896 bat Beklagte um eine Sendung einer Musterkollektion. Am 3. November traf beim Beklagten Faktura über eine Sendung des Klägers ein. Aus derselben glaubte Beklagte entnehmen zu sollen, daß die Sendung in feste Rechnung gemacht sei. Sie schrieb des halb an Klägerin und hob in dem Briefe hervor, daß sie nur eine Musterkollektion »selbstverständlich zur Ansicht« be stellt habe, bat auch um Aufklärung, ob die Sendung in diesem Sinne gemacht sei, widrigenfalls die Annahme ver weigert würde. Kläger erwiderte hierauf am 3. November, daß es sich selbstverständlich um eine Auswahlsendung handle. Am 8. November trafen die in der Klagerechnung be zeichnten Bilder bei der Beklagten ein; sie fanden keinen Bei fall und wurden nicht für preiswert erachtet und daher von der Beklagten am 26. November zurückgesandt. Klüger verweigerte die Annahme; er ist der Ansicht, daß in dem Behalten der Bilder und in dem Schweigen der Be klagten eine Genehmigung der Ware zu erblicken sei nach Art. 339 des Handelsgesetzbuchs, um so mehr als auf der Faktura eine achttägige Reklamationsfrist nachgelassen ge wesen sei. Die ortsübliche Frist betrage für Fälle der vorliegenden Art eine Woche. Uebrigens habe Beklagte auch dadurch über die Bilder verfügt, daß sie dieselben im Laden und im Geschästslokal zur Ansicht ausgestellt habe. Kläger verlangt jetzt Bezahlung und hat beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen nach ihrer Wahl an den Kläger 102 ^ 75 H nebst 60/<, Zinsen seit dem 2. November 1896 zu zahlen oder auf sich einen am 2. Februar 1897 fälligen Wechsel von gleicher Höhe trassieren zu lassen; 2. das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte hat kostenpflichtige Abweisung der Klage beantragt. Sie hat ihre Verpflichtung zur Zahlung bestritten und ansgeführt, daß der Art. 339 des Handelsgesetzbuchs für den vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne, da es sich nur um eine Musterkollektion handle. Die Reklamationsfrist auf der Faktura und das Aus stellen der Muster im Laden seien unerheblich. Eine ortsübliche Frist zur Erklärung über eine Auswahl sendung bestehe jedenfalls in Eisleben nicht; ob in Berlin eine solche bestehe, könne nicht als erheblich erachtet werden. Der Kläger hat diese Ausführungen bestritten. Es war, wie geschehen, zu erkennen. Gründe: Der Klageanspruch ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des Art. 339 des Handelsgesetz buchs liegen nicht vor. Ein Kauf auf Besicht oder Probe ist ein unter einer gewissen Bedingung abgeschlossener wirklicher Kauf. Zur Begründung der Klage ist daher der Nachweis er forderlich, daß die Absicht der Beklagten auf Abschluß eines solchen Kaufes gerichtet war. Das ist nach der zwischen den Parteien geführten Kor respondenz zweifellos nicht der Fall, denn nach dem Briefe der Beklagten vom 14. Oktober kam es derselben nur darauf an, in Acception der klägerischen Offerte eine Musterkollektion der angeblichen Neuheiten, also der ihr unbekannten Artikel, zu erhalten. Sie hat auch gegen eine andere rechtliche Auffassung des Geschäfts durch den Kläger nach dem Empfang der Faktura ausdrücklich protestiert und war nach dem Inhalte des klägerischen Briefes vom 3. November 1896 vollkommen zu der Annahme berechtigt, daß Kläger die Sendung in dem selben Sinne wie Beklagte als Auswahlsendung, d. h. als llebermittelung von Mustern und Proben auffaßte. War trotz alledem Kläger anderer Auffassung, sah er die Sache als Kauf auf Besicht oder Probe an, so kann er An sprüche aus einem Rechtsgeschäfte dieser Art mangels Willens- cinigung der Kontrahenten gegen die Beklagte nicht herleiten. Die Bestellung und Uebersendung von Mustern — Proben — hat naturgemäß nur den Zweck, daß der Empfänger der selben Kenntnis nehmen und prüfen kann, um eventuell da nach zu bestellen. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung können die Muster auch bei verzögerter Rücksendung nicht als gekauft angesehen werden (et. Art. 337). Aus der Mustersendung erwächst daher dem Empfänger nur die Pflicht der Rücksendung und dem Absender das Recht der Rückforderung. Eine gesetzliche Bestimmung, daß durch Zeitablauf, durch Verzögerung der Retournierung ein Kauf an den Proben als zustande gekommen anzunehmen ist, besteht nicht. Durch eine in der Faktura gewährte achttägige Rekla mationsfrist, eine einseitige Erklärung des Klägers, würde die Beklagte nicht gebunden. Das Aufstellen der Muster im Laden ist keine mit dem Prüsungsrecht des Empfängers in Widerspruch stehende Maß nahme; Beklagte konnte hierdurch am leichtesten feststellen, ob »die Neuheiten« auf den Beifall seiner Kunden rechnen durften, und ob eine Bestellung nach den Mustern in seinem Geschäfts interesse geboten war oder nicht (et. übrigens bei Staub neueste Auflage zu Z 13 zu Art. 339 a, Handelsgesetzbuchs die Note unten). Nach alledem war die Klage, wie geschehen, als un begründet abzuweisen, nach §87 der Civilprozeßordnung auf Kosten des Klägers. II. Kgl. Landgericht in Halle a. S. Urteil (verkündet am 22. April 1897): Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Februar 1897 verkündete Urteil des Königlichen Amtsgerichts zu Eisleben wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 610*
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