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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1897
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- 1897-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1897
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- Deutsch
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146, 28. Juni 1897. Nichtamtlicher Teil. 4679 Nene Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Noontliedsr ^.iwsigsr üdsr Ilovitätsn und ^ntiguaria aus dsm 6sdists clor Nscliein und blaturcvissousednft. 3r. 6. (duui 1897.) 8". 8. 41—48. Vsrlag clor 3i rsedvald'svlisu Lueddaudluug in Lsriin. duristisedsr ^vesigsr kür dis lustig- und Vsrwaltuugs-Lsaiutsv. ^usgsgsbsu kür: 3>sg.ss-Uotdriuggu; Uosssu-dlnssnu; Ostxrsusssu; l'oiuiunrn; kosen; ltdsiulauds, 1Vsstkg.len nnd Uipps; krovinr 8s.edssu; Zcdlssiso; 8odlssrvig-3olstsiu; lVsstprsusssu. 1897. 3r. 2 (duui). 8". 16 8. 185 kirn. Löoigsbsrg i. kr., IV: I l>. Losd. Lolstiu öidliogrüLso ^rgsntino. Lrüuioa msusual dsl morimisuto iutslsetual sn Is, lisxüblioa ^rgsutiua )' eatülogo gsusral ds lidros amsrieauos ^ suropsos. 2. dadrgavg 3o. 8. 4". 8. 29 —36. ksdalrtion und tldwinistratiou von daoodo ksnssr, Lusnos ^irss, 8an ^lg-rtin 200. Lullstin bidliograpdigus intsrnational st kourrisr littsrairs pudlis par la lidrairis 3. lVsltsr, Laris. 1897. ülr. 13. 8". 52 8. dir. 5013—6423. Bücherfund. — Der Saale-Zeitung wird aus Zörbig be richtet, daß man dort beim Umbau des Kaufmann Damköhler'schen Hauses ein altes Kräuterbuch aufgefunden hat. Der Beschreibung nach ist es das auch im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig (in der Klemm'schen Sammlung) befindliche Buch Nr. 484 dieser Samm lung (Klemms Katalog S. 229), ein Druck von Michael Jsengrin in Basel aus dem Jahre 1543 mit dem Titel: -DEn Nieuwen Herbarius, dat is, dboeck van den cruyden .... Door den Hooch- ghelecrden Doctoor in Medicijnen Leonhaert Fuchs-. Dem in Zörbig aufgefundenen Exemplare ist das dem Jsengrin erteilte kaiserliche Privileg vorgeheftet. Stammbaum des preußischen Königshauses. — Seine Majestät der Kaiser geruhte die von Herrn Verlagsbuchhändler Wilhelm Köhler in Minden i. W. unter Mitwirkung hervor ragender wissenschaftlicher und künstlerisch-technischer Kräfte heraus gegebene patriotische Kunstschöpsung -Stammbaum des Preu ßischen Königshauses-, die auf einem Formate von 140: 96 sw und in achtfarbiger Ausführung die sämtlichen Vorfahren des Preu ßischen Königshauses bis zu Burkard ums Jahr 1040 zur Dar stellung bringt, allergnädigst entgegenzunehmen. Internationaler Journalisten-Kongreß. — Der vierte internationale Journalisten-Kongreß ist am 24. Juni in Stock holm eröffnet worden. II. internationaler Verleger-Kongreß in Brüssel. — In den Tagen vom 23.—26. Juni war in Brüssel der zweite internationale Verleger-Kongretz versammelt. Nähere Mitteilungen über den Verlaus des Kongresses und das Ergebnis der Verhand lungen werden hier folgen. Allgemeiner deutscher Buchhandlungsgehilfen-Ver- band, Kreis Leipzig. Vortrag. — Der Allgemeine deutsche Buchhandlungsgehilfen-Verband -Kreis Leipzig- hielt am Sonn abend den 19. Juni im Richard Wagner-Saale des -Thüringer Hofes- eine sehr zahlreich besuchte Kreisversammlung ab, in der Herr Rechtsanwalt kr. Barth in liebenswürdiger Weise einen Vortrag über die rechtliche Stellung der Handlungsgehilfen nach dem neuen Handelsgesetzbuch hielt. Der Vortragende bemerkte einleitend, daß im vergangenen Jahre ein einheitliches Bürgerliches Gesetzbuch verkündet worden sei, und daß schon infolge der hierdurch bedingten Ver änderungen des Civilrechts eine Revision des Handelsgesetzbuches erforderlich geworden sei. Bei der letzteren sei aber zugleich noch ein anderer Gesichtspunkt zum Ausdrucke gelangt, und das sei der soziale Zug, der unsere gesamte neuere Gesetzgebung kennzeichne. Während früher insbesondere das Handelsgesetzbuch von dem Grund sätze unbedingter Vertragsfreiheit ausgegangsn sei, bekenne man sich jetzt zu dem Grundsätze, daß cs weiser sei, die Vertragsfreiheit etwas zu beschränken, weil sie tatsächlich nur die Freiheit des wirtschaftlich Stärkeren sei, der dem Schwächer» die Vertrags bedingungen diktiere. Speziell die Vorschriften über das Recht der Handlungs-Gehilfen wiesen den Einfluß dieses Gesichtspunktes in einer Reihe von Fällen auf. Als ein Zeichen der sozialen Fürsorge unserer Gesetzgebung sei es zu betrachten, daß der Prinzipal jetzt die Verpflichtung habe, >m Geschäftsbetriebe und in den, dem Betriebe dienenden Ein richtungen dafür Vorsorge zu treffen, daß die Gesundheit des Ge hilfen, soweit es die Natur des Betriebes erlaube, nicht gefährdet werde, und noch eine viel weiter gehende Vorsorge sei dem Prinzi pal auferlegt, wenn der Gehilfe sich in seiner häuslichen Gemein- fchast befinde. Dabei könne der Gehilfe auf diese dem Prinzipal ihm gegenüber obliegenden Pflichten nicht rechtsgiltig bei Ein gehung des Vertrags verzichten; eine solche Vereinbarung sei nichtig. Auch in Bezug auf die Kündigungssristen mache sich der selbe Gesichtspunkt geltend. Während die gesetzliche Kündigungs frist die gleiche sei wie früher, habe man den Grundsatz, daß un beschränkte Abänderung dieser Frist im Wege des Vertrages zu- läfsig sei verlassen. In jedem Falle dürfe in Zukunft die Kün digungsfrist nicht weniger als einen Monat betragen und müsse mit dem Ende des Kalendermonats ablaufen, und es müsse die Frist für beide Teile gleich sein. Auch hier wieder verstoße jede entgegenstehende Vereinbarung gegen ein Verbotsgesetz und sei des halb nichtig. Schon früher habe der Gehilfe das Recht gehabt, bis zur Höchst dauer von 6 Wochen sein Gehalt oder die ihm sonst zukommende Vergütung fort zu beziehen, wenn er durch unverschuldete Umstände verhindert war, die ihm obliegenden Dienste zu leisten. Hier sei ein charakteristischer Unterschied zwischen dem Entwürfe des revi dierten Handelsgesetzbuches und dem fertigen Gesetze sestzustellen. Der Entwurf habe, entsprechend einer Bestimmung des Bürger lichen Gesetzbuches, vorgeschrieben, daß sich der Gehilfe dasjenige, was er aus einer Kranken- oder Unfallversicherung beziehe, aus diese, ihm während der Dauer seiner Verhinderung zukommende Vergütung anrechnen lassen müsse. Das Gesetz bestimme gerade das Gegenteil und erkläre eine ihm zuwiderlausende Vereinbarung für nichtig. Anscheinend habe der Gesetzgeber Bedenken ge tragen, den Handlungsgehilfen schlechter zu stellen als bisher; denn da im seitherigen Handelsgesetzbuchs der Anspruch auf die Vergütung schon deswegen uneingeschränkt zugebilligt sei, weil zu der Zeit, als cs erlassen wurde, noch kein Mensch an Kranken versicherung u. dergl. denken konnte, so würde der Gehilfe, wenn er sich nunmehr die Krankengelder abziehen lassen müßte, thatsäch- lich weniger erhalten als früher, was man offenbar habe ver meiden wollen. Uebrigens müsse darauf aufmerksam gemacht werden, daß diese sechs Wochen die längste, keineswegs immer eintretende Frist für den Fortbezug des Gehaltes darstelle und die Bezüge jedesmal nur für einen geringeren Zeitraum fortzugewähren seien, wenn der Pertrag vor Ablauf der sechs Wochen seit der Erkrankung endige. Ob kürzere militärische Dienstleistungen des Gehilfen dem Prin zipal ein Recht geben, den Gehalt einzubehalten, sei im Gesetze nicht entschieden, hier werde wohl das Bürgerliche Gesetzbuch ein zutreten haben, wonach das Recht des Dienstverpflichteten aus die ihm gebührende Gegenleistung dadurch nicht in Frage gestellt werde, daß er ohne sein Verschulden für eine, den Umständen nach nicht erhebliche Zeit an der Ausübung des Dienstes verhindert werde. Außerdem komme für diese Frage noch in Betracht die Bestimmung, daß der Prinzipal, der aus wichtigen Gründen die sofortige Ent lassung des Gehilfen bewirken könne, hierzu insbesondere dann berechtigt sein solle, wenn der Gehilfe zu einer mehr als acht wöchigen Dienstleistung einberufen werde. Danach werde man wohl, wenn auch im einzelnen Falle die besonderen Umstände ausschlaggebend sein müßten, doch im allgemeinen sagen können, daß eine kürzere militärische Dienstleistung, voraussichtlich also eine bis zum Höchstbetrage von acht Wochen, dem Prinzipale kein Recht gebe, den Gehalt für die Dauer der Uebung zu kürzen, immer vorausgesetzt natürlich, daß der Vertrag während der Uebung fortbestehe. Auch bezüglich der Gehaltszahlung verfüge das Gesetz eine Beschränkung der Vertragsfreiheit, insofern es monatliche Gehalts zahlung, dergestalt, daß am Schluffe des Kalendermonats die Zahlung erfolgen solle, als Regel vorschreibe und vertragsmäßige Aenderungen insoweit für unzulässig erkläre, als dadurch eine spätere Auszahlung an den Gehilfen bezweckt werde. Ihm, dem Vortragenden, sei es zweifelhaft, ob eine weitere einschneidende Abänderung und Beschränkung der bisherigen Ver tragsfreiheit für den Stand der Puchhandlungsgehilfen die Be deutung habe, die ihr zweifellos für andere Zweige des Handels standes zukomme. Er meine die sogenannte Konkurrenzklausel, also die zwischen Prinzipal und Gehilfen getroffene Vereinbarung, wonach der letztere sich für die Zeit nach Beendigung des Vertrags verhältnisses gewissen Beschränkungen hinsichtlich der Branche, in der, oder des Ortes, an dem er seine geschäftliche Thät g- keit ausüben dürfe, unterwerfe. Unser bisheriges Handels gesetzbuch habe hierüber keinerlei Vorschrift enthalten. Dem drin genden, praktischen Bedürfnisse folgend, hätten aber schon seither die Gerichte solche vertragsmäßigen Beschränkungen, wenn sie gar zu weit gingen und dem Verpflichteten etwa seine wirtschaftliche Weiterexistenz unmöglich zu machen drohten, als ungiltig betrachtet, weil gegen den Grundsatz der Gewerbesreiheit und der persönlichen Freiheit des Menschen verstoßend. Das Handelsgesetzbuch gebe nunmehr aber positwe Vorschriften, und zwar sei eine jede der artige Vereinbarung nur insoweit als rechtsgiltig zu betrachten, als nicht dadurch das fernere wirtschaftliche Fortkommen des Per pflichteten in unbilliger Weise erschwert werde. Die Feststellung, 627'
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