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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1925
- Strukturtyp
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- 1925-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1925
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- Deutsch
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X- 40, 17, Februar 1925, Redakttoneller Teil. «IM»«»« f, », Dischil, «»««Md«, 2 7 ZS Redaktioneller Teil. (Nr. 23.) Das Lieferungswerk. Bon Rechtsanwalt Or. W i l l y Hosfmann -in Leipzig. In letzter Zeit ist nicht nur der Begriff des puchhänd lerischen Lieferungswerkes, sonder« sind insbesondere auch die Rechtsverhältnisse an einem solchen Werke in der Praxis um stritten worden, sodaß ein« Erörterung dieses Fragenkomplexes am Platz« erscheint. I. Ein buchhändlerisches Lieserungswerk ist ein Gegenstand des Buchhandels im Sinne des Z 4 der V-erkaufsovdnung für den deutschen Buchhandel, der in Abteilungen (nach dem Sprach gebrauchs des H 15 Berlagsgesetz) erscheint. Unter solchen »Ab teilungen« sind Bänd«, Heft« oder Lieferungen zu verstehen, gleichgültig, ob jede Abteilung ein in sich geschlossenes Ganzes (so etwa die Bände von Gesamtausgaben, di« bandweise als Lieferungswerke erscheinen) Vilbel oder nur einen oder mehrere Druckbogen als unselbständige Teile des Ganzen umfaßt. Wesentlich ist dagegen, daß ein von vornherein bestimmtes Werk, also ein geschlossenes und seinem Inhalte nach umrissenes Gan zes, in einzelnen Teilen erscheint. Daraus ergibt sich, daß die Bände einer periodischen Sammelwerkes keine Teile eines solchen Lieferungswerkes darstellen, denn es fehlt hier gerade die Idee eines in absehbarer Zeit zum Abschluß gelangenden Werkes als eines Ganzen. (Daß der Einzelband eines perio dischen Sammelwerkes für sich ein Lieserungswerk darstellen kann, besagt natürlich Nichts.) Aber nicht nur der Inhalt des Liefernngswerkes, sondern auch sein Umfang muß, wenn auch nur annähernd, bestimmt sein, sodaß mit einem Abschluss« des Werkes, somit mit einem Borliegen des gesamten vervielfältig ten Werkes, wenn auch nur in absehbarer Zeit, gerechnet werden kann. Fehlt also diese planmäßige Begrenzung der Darstellung von vornherein, handelt es sich also um ein seiner Idee nach nie zum Abschluss« kommendes Werk, von dem in periodischen Zwischenräumen immer neue Teile und immer wieder neue Teile erscheinen, so liegt ein Lieferungswerk nickst vor. Es handelt sich dann vielmehr um -ein periodisches Sammelwerk, dessen Be zieher ebensowenig wie der Abonnent einer Zeitung oder Zeit schrift zum Bezüge aller Teil« verpflichtet sind, dessen Verleger keine Beipflichtung hat, das Werk ack iotwitam bis zum gedank lich nicht zu -erfassenden Ende -erscheinen zu lassen. II. Aus der Natur des echten -buchhändlerischen Lieferungs- Werkes ergibt sich: 1. Wesentlich ist, daß bei dieser Art der Ausgabe das buch händlerische Werk in dem Augenblick«, in dem der Konsument, nämlich das Publikum, im Gegensatz zum weit-erv-erkaufend-en Buchhändler einen Kaufvertrag über ein Exemplar abschließt, noch nicht gedruckt vorldegt, noch nicht -erschienen ist. Es ent zieht sich sogar -der Kenntnis des Käufers, ob das Manuskript zu diesem Zeitpunkte bereits abgeschlossen ist, wennschon der Plan des Werkes gegeben ist. Trotzdem liegt im Reckstssinne nicht der Kauf einer künftigen Sache vor, bei dem es ungewiß ist, ob das Objekt des Kaufvertrages überhaupt einmal ent stehen -und damit die Grundlage des Vertrages gegeben sein wird. Vielmehr -wird beim Abschluss« des Lieserungsvertrages zwischen den Parteien das Werk als existent vorausgesetzt, wäh rend seine Vervielfältigung noch nicht abgeschlossen ist. Hierin -liegt das ungewisse -Moment. Weder der Verleger noch der Bezieher wissen im Augenblicke des -Abschlusses des Vertrages genau, welchen Umfang das Druckwerk haben wird und welchen Umfang damit die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Lieferungsvertrage haben werden. Der Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen ist dagegen scharf umgrenzt: Lieferung des Werkes in einzelnen Abteilungen, Ab nahme des Werkes in Abteilungen zu dem für jede Abteilung vereinbarten Preise. Dabei ist, auch wenn der Umfang des Werkes vom Verleger im voraus annähernd bestimmt -ist, Börsenblatt f. den Deutschen Buchhandel. V3. Jahrgang. dies« Erklärung für den Verleger nicht absolut bindend. Das ungewisse Moment, das sein« Ursache darin Hai, daß das Werk im Augenblicke der Subskription noch nicht erschienen ist, somit sein Umfang an Druckbogen auch dem Verleger noch nicht be kannt ist, kann den Umfang der beiderseitigen Leistung wesentlich -anders gestalten, ohne daß aus einer Abänderung des Umsanges des Werkes und damit der Zahlungsverpflichtung des Abneh mers für eine Vertragspartei ein Recht entstände, sich von dem Vertrage lösen zu können. Wer als Verleger ein Lieferungs werk herausgibt, wer aus ein solches subskribiert, ist sich darüber klar (oder sollte es wenigstens sein), daß seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht -bestimmt sind. Es handelt -sich eben um einen Vertrag aleatorischer Natur, der gerade zu dem Zweck« von -dem Subskribenten eingegangen wird, um das Risiko -seiner seits mit zu tragen, -indem er eben, um das Erscheinen des Werkes zu ermöglichen, finanzielle Verpflichtungen eingeht, deren Gesamtheit er augenblicklich noch nicht kennt. Dafür Hai der Bezieher aber den Vorteil, nicht allein das Werk zu einem ermäßigten Preis« zu erhalten, sondern diesen Preis auch in Raten, entsprechend den erhaltenen Lieferungen, zahlen zu können. Daraus ergibt sich, daß der Verleger das Werk verviel fältigen mutz, auch wenn sein Umfang größer ist, als nach der Subflripttonsankündlgung vorausgesetzt ist. Denn Inhalt des Vertrages ist Lieferung des Werkes in seiner Totalität. Der Umfang des Werkes aber ist keine Eigenschaft des Werkes, sondern ist das Werk selbst. Ebenso ist der Subskribent verpflichtet, di« gesamten Lieferungen abzunehmen, auch -wenn di« für das Erscheinen der einzelnen Lieferungen vom Verleger angesetzten Zeiten und der an-gekündigte Umfang des Werkes nicht eingehalien werden. Denn Grundlage des Vertrages ist das Lieferungswerk in seinem vollen Umfange, dessen Erscheinen durch die Subskription er möglicht werden soll. Und ebenso wie der Bezieher verpflichtet -ist, di« Lieferung anzunehmen, besteht für den Verleger keine Verpflichtung, R-emittenden solcher Lieferungen zurückzunehmen. Eine Ausnahme gilt nur in seinem Geschäftsverkehr mit den Sortimentern, da der Verleger nach 8 10 der buchhändlerischen Berkehrsovdnung verpflichtet ist, die Lieferungen zurückzuneh men, deren Absatz dem Sortimenter an den bisherigen Sub- -skribenten dadurch unmöglich geworden ist, daß dieser verstorben, -zahlungsunfähig geworden oder -in entfernte Gegenden ver zogen ist, vorausgesetzt, daß dem Verleger von der eingetretenen Unmöglichkeit innerhalb dreier Monat« nach Eingang -der zurück gesandten Lieferungen Mitteilung gemacht, und daß die Zu stellung dieser Lieferungen innerhalb dieser Frist an den Ver leger oder dessen Kommissionär erfolgt ist. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß 8 10 der buchhändlerischen Verkchrs- ordnung kein zwingendes Recht darstellt, daß vielmehr, wie 8 2 der Verkehrsordnung ausdrücklich feststellt, jede besondere Vereinbarung von Firma zu Firma über ihren Verkehr den Bestimmungen der buchhändlerischen Derlehrsordnung vorgeht. Wenn somit bei dem Vertrage Wer die Lieferung eines -buch- händlerischen Li-efevungswerkes der Sortimenter sich verpflichtet hat, das ganze Werk -abzun-chmen, versagt di« Anwendung des 8 10 der buchhändlerischen Berkehrsovdnung, da dann diese Be stimmung durch die besondere Vereinbarung zwischen Verleger und Sortimenter -ausgescha-Itet worden ist (beistimmend Gut achten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Verleger-Vereins, abgedruckt in Nr. 26l des Börsenblattes, Jahrg. 1924). Wenn also trotz einer solchen Vereinbarung der Verleger die Bestim mung des ß 10 der V-erkehrsordnung gegen sich gelten läßt, -bedeutet dies rechtlich ein Entgegenkommen des Verlegers. Eine Verpflichtung -des Verlegers zur Rücknahme von Remitten- den ist vielmehr durch die -besonderen Vereinbarungen zwischen Verleger -und Sortimenter ausgeschlossen worden. ras
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