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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1925
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- 1925-02-17
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- 17.02.1925
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Redaktioneller Teil. >- 48, 17. Februar 1925 Unhaltbar sind die in der Praxis aufgelauchten Rechts- anschonungen, wonach der Subskribent den Vertrag anfechien oder vom Vertrage unter der Voraussetzung des Z 326 BGB. zurücktreten kann, falls das Werk den vom Verleger bei der Subskriptionsanfforderung angekündtgten Umfang überschreitet. Denn ein Irrtum über den Inhalt seiner Subskriptions- erklärung liegt ebensowenig vor wie der Fall, daß er überhaupt nicht subskribieren wollte. Die nachträglich zutage getretene Meinungsverschiedenheit zwischen Verleger und Besteller bewegt sich vielmehr aus dem Boden der Preisberechnung, des Umfanges der finanziellen Verpflichtung des Bestellers. Ebenso versagt die Anwendbarkeit des Z 326 BGB. Denn diese Bestimmung setzt voraus, daß der lieferungsverpflichtete Verleger in Verzug ist, was begriffsmäßig ein Verschulden des Verlegers verlangt. Ein solches Verschulden ist aber nicht ohne weiteres darin zu erblicken, daß der Verleger die angekündigten Zeiten der Lieferung nicht einhält, sodaß das Erscheinen des Gesamtwertes zum angekllndigten Termin ausgeschlossen ist. Vielmehr sind einerseits diese Ankündigungen des Verlegers keine festen Zersägen, müssen vielmehr nach Treu und Glauben einer Korrektur unterworfen werden. Und insbesondere gilt das, wenn es sich um umfassende Lieferungswerke handelt, bei denen «ine Reihe von Verfassern mitwirkt. Hier verschiebt sich das Erscheinen der Einzelbeiträge sehr oft, weil in der Person des Verfassers häusig Umstände cinireten, di« eine verspätete Ab lieferung des Manuskripts und damit eine verzögerte Verviel fältigung des Werkes zur Folge haben. Jedoch hat der Ver leger zu beweisen, daß die Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes unterbleibt. 2. Wesentlich ist dabei noch folgendes, was in der Praxis oft übersehen wird. Die Ankündigung des Verlegers, ein Lic- ferungswerk erscheinen zu lassen, und die Aufforderung zur Subskription auf dieses Werk zu den bckanntgcmvchten Be dingungen stellen rechtlich keine Offerte des Verlegers an das Publikum dar, sondern eine Aufforderung an das Publikum, ihm, dem Verleger, derartig« Kaufanträge zu machen, deren Annahme durch den Verleger erst erfolgen muß, um einen Kauf vertrag zustandezubringen. Die Annahme der Offerten der Subskribent«» erfolgt nun regelmäßig nicht durch eine besondere Erklärung, sondern durch konkludente Handlung, indem der Ver leger ihnen die erste Lieferung zugehen läßt, somit seine Liefe rungs-Verpflichtung dokumentiert. Dagegen ist, wenn einmal Lieferungsveriräge abgeschlossen sind, der Verleger zwar zur Herstellung der von ihm benötigten Lieferung, dagegen nicht etwa zur Herstellung der völligen Auflage des Werkes der- pflichtet, da ihn eine Verpflichtung, die ganze Auflage sofort in einem Druckgange Herstellen zu lassen, nach dem Verlags- gesetze nicht trifft. Er hat nur dafür zu sorgen, daß, soweit die Höhe der Auflage nach dem Berlagsbertr-ag-e reicht, die Nach frage nach dem Werke, also auch nach bereits ausgegebenen Lieferungen, gedeckt werden kann (H 16 Verlagsgesetz). 3. Der Verleger eines Lieferungs-Werkes ist insofern freier gistellt, als er als Freiexemplar nicht nur die erste Lieferung, sondern auch spätere ganz nach seinem Ermessen abgeben kann. Er ist auch nicht verpflichtet, wenn das Werk einzelne in sich geschlossene Abteilungen umfaßt, diese Abteilungen der Reihe nach lieferungsweise heranszubringen, sondern cs steht ihm frei, welche Abteilung er zuerst erscheinen lassen will. 4. Eine Besonderheit gilt für den Urheberschutz von Liefe- run-gsw-erken. Denn nach Z 33, Abs. 2 LUG. wird die Mährige Schutzfrist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an gerechnet, von dem Augenblicke an also, wo das ganze Werk geschlossen erschienen ist. Bilden dagegen mehrere Einzellisfe- run-gen leinen in sich geschlossenen Teil des Werkes, so wird dieser gemäß Z 33, Abs. 1 LUG. als besonderes Werk angesehen, und die Schutzfrist läuft dann für jeden Band einzeln, je nach Erscheinen. in. Liefer-ungswerk ist nicht identisch mit Subskriptions- ivcrk. Denn das Wesen eines solchen Werkes besteht darin, daß cs nur denjenigen Bestellern geliefert wird, die sich namentlich znr Abnahme des Werkes verpflichtet haben, während dies« im Verkauf an die Allgemeinheit unterbleibt. Eine solche Art -es Bezugs ist auch dann möglich, wenn das Werk bei Abschluß d«S- Lieferungsbertrages bereits gedruckt vorliegt, während das Wesen des Lieferungswerkes darin zu ersehen ist, daß das Werk beim Abschluß des Liefcrungsbertrages noch nicht erschienen ist, das wirtschaftliche Risiko des Erscheinens aber dadurch für den Verleger gemindert ist, daß die Subskribenten sich verpflichtet haben, das Werk von noch unbestimmtem Umfange z» ermäßigtem Preise abzunehmen. Entscheidungen höherer Gerichte. (Zuletzt Bbl. 1924, Nr. 283.) I. Ausbeutung fremder Arbeit. Neben dem Schutz geistiger Erzeugnisse, die in eine künst lerische oder literarische Form gebracht sind, erhebt sich immer mehr der Gedanke, ob es nicht einen Rechtsschutz geben könne für geistig« Leistungen, die noch nicht in Form von Werken, Er findungen oder dergleichen niedergelegt find, die also noch zu geistig und ungreifbar sind, als -daß sie schon einen vollen und klaren Rechtsschutz genießen könnten. Man sucht also zu einem »Schutz des wissenschaftlichen Eigentums« zu gelangen, ohne doch nicht zu verkennen, wie schwierig ein solcher Rechtsschutz in der Praxis durchzuführen wäre. Das liegt also noch in wei tem Felde. Aber in gewerblichen Dingen ist man dem Ziel, jede Ausbeutung fremder Arbeit zu eigenem Nutzen (die ohne ent sprechende vertraglich« Entschädigung geschieht) zu unterbinden, durch die Rechtsprechung auf dem Gebiete des unlauteren Wett bewerbs nähergekvmmen. Sobald gemäß K 1 des Ges. gegen den unl. Wettbew. oder gemäß tz 826 BGB. eine Sittenwidrig keil in einer derartigen Handlungsweise erblickt werden kann, ist das Reichsgericht sehr streng in der Verurteilung solcher Fälle. Das Kammergericht geht in gleichem Sinne vor. Bemerkens- Werl ist in dieser Hinsicht das Urteil vom 9. Januar 1924 (Markenschutz und Wettbewerb 1925, S, 68) bezüglich Verletzung der Rechte des Setzmaschin-en-Kennworts »System Mergenlhaler». Ein Konkurrent der echten »Mergenthaler» vertreibt sein« Setz- maschinen-Ersatzteüe durch einen kleinen Katalog, der Ersatz teile und Zubehör für Setzmaschinen »System Mergenthalei« an bietet und der einfach die ans dem echten Mergenihaler-Kotalog entnommene Buchstaben- und Za-hlenbez-eichnung verwendet, ohne jede sonstige Angabe. Das Kammergericht sagt zwar, wie auch das Reichsgericht einmal die Ankündigung eines Dritten von Gummiringen für Rex-Gläser erlaubt hat, daß es zulässig sei, wenn der Konkurrent den Besitzern von Mergenthaler-^tz- maschinen solche Ersatzteile zum Kauf anbietet, für die keinerlei Patent- oder Misterschutz besteht. Da es aber noch eine Reihe von Teilen, die unter Schlitz stehen und daher von dem hier Beklagten nicht vertrieben werden können, gibt und die Kund schaft darüber in dem Katalog nicht aufgeklärt wird, so handelte der Konkurrent sittenwidrig, wenn er sich alle Mühe und Kosten dieser Unterscheidung und Aufklärung erspart lind einfach die Zahlen und Buchstaben des Mergenlhale-r-Katalo-gs überninimt. Das wird vom Kammergericht als unzulässig bezeichnet, welk hier versucht wird, wettbewerblich die Früchte fremder Arbeit sich anzueignen, lind auch die glatt« Übernahme der Bezeichnung »System Mergenlhaler« wird beanstandet und der Beklagte zur Unterlassung und zum Schadenersatz verurteilt. (Das Kammer. gerichts-Urteil ist rechtskräftig geworben, unterliegt also nicht mehr der Revision durch das Reichsgericht.) II. Dürfen Annoncenexpeditionen und Zeitungen Chiffrcbriefo befördern? Daß Annoncenexpeditionen, Zeitungen und Zeitschriften die bei ihr auf Chisfr-e-a-nnoncen eingehenden Briese an di« Aus geber der Annoncen weiterbeförbcrn dürfen — einzeln oder in Sammelsendung —, wird jeder Fachmann des Presfebctr-iebes unbedenklich mit ja beantworten. Das war bisher immer so, und man wird nicht leicht -eine andere brauchbare Methode für diesen Geschäftszweig ausfindig machen können. Ein un begreiflicher Bürokratismus der Post aber war anderer Ansicht
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