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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1925
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- 1925-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1925
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,Xr 46, 17, Februar 1925, Redaktioneller Teil, «drtwbum I, d, Dklchü- «uchhantcr, 2 7 z 7 und hat ln einem bis zum Reichsgericht gegangenen Prozeß Glrafklage gegen den »Jnvolidendank für Sachsen» erhoben, weil dieser Briese, die auf Chifsreannoncen bei ihm eingingen, an die Aufgeber der Annoncen weitergeschickl hat — das verstoße gegen das Postregal (H 1 des Postgesetzes und 8 3 des Gesetzes oom 20. Dezember 1899); denn der Postsiskus fand, daß ihm dadurch Postgebühren entgingen, weil dies« Brief« nicht nochmal einzeln durch die Post weitergeschiSt, sondern hie und da ab geholt oder in Sammelsendungen weitergegeben wurden und es sich um verschlossene Briese handelt«. Dieser postsiskalisch« Standpunkt kam aber nicht nur dem Laien, sondern auch dem Juristen völlig rechtsirrlümlich vor, und nachdem schon das Landgericht Dresden die Post abgewiesen und die Annoncen expedition freigcsprochen hatte, tat das Reichsgericht das gleiche und schützte somit endgültig den großen und wichtigen Betrieb des Jnseratengeschäfts vor übertriebenen Knebelungsbersuchen durch die Postbehövde. Es ist dabei aber interessant, zu sehen, mit welck-er juristischen Sorgfalt die Gerichte di« Frag« geprüst haben mrd mit welchen Gedankengängen sie zu ihrem Urteil gekommen sind, Ais vorbildlich darf geradezu das bezeichnet werden, was das Reichsgericht (RGSt. Bd. 58 S, 384) ausführt, E,s legt, ebenso wie die Vorinstanz, dar, daß di« Vermittlung durch chiffrierte Annoncen ein Geschäftsbetrieb von wirtschaftlichem Werte ist, weil es vielfach von Wichtigkeit für den Suchenden ist, ungenannt zu bleiben, und weil di« Vermittlung durch die Inserat-Geschäftsstelle eine eigene geschäftliche Leistung darstellt, mag man dem Anzeigenaufgeber bei der Abfassung oder Auf gabe der Anzeige behilflich sein oder nicht, »Die Beurteilung der Frage ist dieselbe, ob es sich um offene oder verschlossen« Briefe handelt. Es ist auch belanglos, ob innerhalb der Ge samtzahl solche Briese, bei denen eine Gefällverkürzung in Frage kommen konnte, in erheblicher Menge vorgekommen sind. Ent scheidend für die Beurteilung der Sache ist vielmehr nur die wirtschaftliche Betrachtung im allgemeinen auf Grund der Fest stellung des Urteils über Art und Wesen der Einrichtung- Weiter sagt das Reichsgericht wörtlich: »Es ist zwar üblich, Angebote auf Anzeigen in der Weise «bzufassen, daß der Anbietende nicht die Zeitung, sondern den ihm nicht bekannten — Anzeigenden unmittelbar anspricht und daß die Zeitung die ihr verschlossen zugehenden Briefe nicht öffnet, sondern unbesehen dem Anzeigenden weitergibt. Aber für die postrechtliche Beurteilung kann die Sache gleich wohl nicht anders angesehen werden, als daß der Anbietende, da er die Person und die Anschrift des Anzeigenden nicht kennt und da ihm als Anschrift ausdrücklich die Zeitung unter Angabe der Chiffre bezeichnet wird, sich an die Zeitung wendet, und nur an diese. Mit dem Eingang des Schreibens bei der Zeitung, di« postrechtlich allein als Empfänger in Frage kommen kann, ist der Beförderungsvorgang endgültig abgeschlossen. Soweit sich hieran ein neuer Beförderungsvorgang anknüpft, ist er von dem ersten gesondert zu beurteilen, und es sind gegebenenfalls Sammelsendungen postrechtlich nicht zu beanstanden. Der äußern Form, in der die Angebote ihren Weg bis schließlich zum An zeigenden zurücklegen, darf wegen der wirtschaftlichen Einheit lichkeit des mit versteckten Namen arbeitenden Anzeigenwesens keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Es ist also verfehlt, davon auszugehcn, daß in Wirklichkeit ein bei der Zeitung eingehendes Angebot ungeöffnet, unverändert an den Anzeigenden weitergegeben wird, und daraus folgern zu wollen, daß hierin eine Beförderung dieses Brieses vom Absender bis zirm schließlichen Empfänger liege. Diese Form ist nur Schein; die Annahme einer Einheitlichkeit der Beförderungsstrccke ist mit Nowendigkeit schon darum verfehlt, weil der Anbietendc selbst außerstande wäre, den Brief unmittelbar von ihm aus an den schließlichen Empfänger zu senden, und cs vielmehr zur Erreichung des Ziels einer dazwischentvetendcn Tätigkeit der Zeitung notwendig bedarf.» »Nicht di« ,Einsammlung der Briefe' und -ihre .Verteilung' ist der Zweck der besprochenen Einrichtung, sondern die Schaf fung einer Möglichkeit, Zeitungsanzeigen in einer für den Ver kehr teils notwendigen, teils zum wenigsten erwünschten Form zu erlassen. Darum ist die Einrichtung nicht getroffen .zur' Einsammlung, Beförderung oder Verteilung von Briefen. Di« hier durchgesührte wirtschaftliche Einrichtung ist eigener Art, ist: wesensverschieden von einer bloßen Beförderung von Briefen von Ort zu Ort, die losgelöst von dem Inhalt und Zweck der beförderten Schreiben geschieht.» Diese Erwägungen gelten, wie in dem reichsgerichtlichen Ur- teil weiter ausdrücklich gesagt wird, ebensowohl für Annoncen expeditionen wie für die das Inserat ausnehmende Zeitung oder Zeitschrift selbst, Ter Angriff der Post gegen «inen großen Ge schäftszweig ist also von den Gerichten abgeschlagen worden, III. Haftung der Eisenbahn für Verlust und Beschädigung von Gütern. Wie gegenüber der Post hat auch gegenüber der Eisenbahn: das Reichsgericht den Schutz der Geschäftswelt zu sichern iw mehreren neuen Entscheidungen Gelegenheit gehabt und trotz der in den fiskalischen Bestimmuitgen liegenden Vorrechte der Behörden die Rechte des Publikums sestgehalten. In einem Urteil vom 10. November 1924 (RGZ. Bd. 109,, S. 150) handelte es sich darum, daß für die Verladung von Möbeln aus einem Möbelwagen in einen Eisenbahnwagen der Möbelwagen, der dicht an den Güterwagen hcrangestellt war,, beim Rangieren infolge von Unvorsichtigkeit der rangierenden Bahnbeamten beschädigt worden ist und der Eigentümer des Möbelwagens Ausbesserung seines schadhasten Wagens ver langte, obwohl der Frachtvertrag nach 8 81 der Eiscnbahnver- kehrsordnung (EVO.) erst dann, wenn die Abfertigungsstelle das- Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat, als, abgeschlossen gilt. In dem Reichsgerichtsurteil wurde die Ver pflichtung der Eisenbahn zur Ausbesserung der Möbelwagens- ausgesprochen, und es ist hiernach auch für andere Fälle aus gemacht, daß schon nach Bereitstellung von Eisenbahnwagen,, wenn Gebühren dafür berechnet werden (was !n der Regel ge schieht), «in Vertragszustand und mithin eine Haftpflicht als- vorliegend anzunehmen ist, Di« Eisenbahn haftet unbed! ngtfür den vollen Scha den für Verlust oder Beschädigung von Gütern (nach Art, 41 der Internationalen Übereinkunst) ja n u r bei Vorliegen von Arg list oder grober Fahrlässigkeit seitens der Bahnverwaltung oder der von ihr zu vertretenden Beamten und Personen, andern falls sind die Ersatzleistungen genauer durch die EVO, be grenzt. In RGZ. Bd. 109, S. 16 ff. wird ein Fall entschieden, in welchem di« Eisenbahnverwaltung den auf einer italienischen Strecke geschehenen Verlust von Gütern ersetzen sollte und das vollkommene Verschwinden des Gutes durch einen Brand er klärte. Die Vorinstanz hatte daraufhin von dem Kläger, der der Geschädigt« war, verlangt, er sollte den Nachweis führen^ daß dieser Verlust des Gutes auf Arglist oder grobe Fahrlässig, keii zurückzuführen sei. Diesem Verlangen des Nachweises von- seiten des Geschädigten trat das Reichsgericht entgegen und erklärte vielmehr: »Der Pflicht des Nackstveises kann der Ge schädigte durch die Darlegung genügen, daß der ganze Waggon oder die ganze Ladung spurlos verschwunden sei, da dieses Verschwinden zum mindesten nicht ohne grobe Vernachlässigung, der der beklagten Eisenbahnverwaltung und ihren Beamten ob^ liegenden Aussichts- und Prüfungspflichten erfolgen konnte, 2)4 Jahre hindurch hatte die Eisenbahnverwaltung gar nichts für die Aufklärung des Verschwindens des Gutes beibringen können. Es lag danach ein Sachverhalt vor, aus dem sich ohne weiteres eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten ergab. Nach so langer Zeit kann die ganze allgemeine Angabe, das Gut sei verbrannt, ohne nähere Darlegung der Umstände nicht genügen, mn den Geschädigten zu nötigen, daß « r nunmehr die Umstände des Abhandenkommens darlcgte, aus denen sich die grobe Fahr lässigkeit der Beklagten ergibt.» Für durch höhere Gewalt berlorcngegangenes Fracht gut oder Gepäck haftet die Eisenbahn im allgemeinen nicht, wohl aber dann, wenn sie es späterhin unterläßt, beim Wieberfinden des Gepäcks oder Befördcrimgsgntes zum Zwecke des Anbringcns an den Eigentümer die nötigen Schritt« zn unternehmen. Da?, aas:»
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