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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1897
- Sprache
- Deutsch
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6048 Nichtamtlicher Teil. 198, 27. August 1897. geschäft über eine Sache abzuschließen, die in Deutsch land oerkaufsfähig und nicht infolge strafbarer Handlungen der Verbreitung entzogen war. . . Kläger muß nach dem Vertrage dafür cinstehen, daß die Broschüre in Deutschland vertriebsfähig ist. Un erheblich ist, daß Käufer zur Rückgabe der Bücher außer stände ist; denn es liegt kein vertretbares Versehen des Käufers vor; der Untergang der verkauften Sache ist viel mehr zurückzuführcn auf einen bereits vor der Ueber gäbe vorhanden gewesenen Mangel.« Der Einwand des Klägers, sein Domizil, an dem er die Sendung zur Post gegeben habe, sei der Erfüllungsort, und es käme daher das Recht seines Landes, nach welchem das Buch nicht verboten sei, in Betracht, wird von dem Ber liner Gerichte folgendermaßen zurückgewiesen: »Wenn auch der von den Parteien geschlossene Kauf vertrag nach dem auswärtigen Rechte erlaubt sein mag, so steht doch der Obligation ein Gesetz von zwingender Natur entgegen: die Verbreitung des Buches ist wegen des Inhaltes verbalen, unzulässig nach hiesigem Recht. Die Frage, ob eine Handlung als eine verbotene anzusehen, ist aber nach den überzeugenden Ausführungen des Reichs gerichts (Band 5 Seite 129 der Entscheidungen) nach dem Rechte zu entscheiden, welches an dem Orte des an gerufenen Gerichtes gilt. Es kann deshalb auch aus dieser Erwägung eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für das hier verbotene Buch von den preußischen Gerichten nicht ausgesprochen werden.« Die staatliche Fürsorge für die Setzer und Schriftgietzer im Deutschen Reich. Nachdem erst vor kurzem die staatliche Fürsorge für die Handlungsgehilfen und -Lehrlinge im neuen Handels gesetzbuch!; für das Deutsche Reich ihren Ausdruck gefunden hat, sind jetzt in Nummer 35 des Reichsgesetzblattes auch neue, im Interesse der Setzer und Schriftgießer erlassene Vorschriften bekannt gegeben worden, die nicht nur bei Neuanlagen, sondern zum Teil auch bei bereits bestehenden Betrieben so fort in Kraft zu treten haben.*) Während aber bezüglich der Handlungsgehilfen das Gesetz den Prinzipal nur im all gemeinen verpflichtet, die Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, daß der Gehilfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit geschützt ist, legen die neuen Vorschriften über Einrichtung und Betrieb der Buch druckereien und Schriftgießereien den Inhabern derselben ganz bestimmte Pflichten auf, deren Erfüllung im Interesse der Gesundheit des Personals unbedingt gefordert wird. Auch für den Buchhandel dürften diese Vorschriften nicht ohne Interesse sein, einmal weil mit ihm der Buchdruckereibetrieb nicht selten verbunden ist, dann aber auch deshalb, weil diese Vorschriften in vieler Hinsicht als Anhalt dienen können für die im Handelsgcwerbe zu treffenden sanitären Einrichtungen. So finden für sämtliche Buchdruckereien und Schriftgießereien folgende Bestimmungen schon jetzt sofort Anwendung: 1. Die Arbeiisräume sind täglich mindestens einmal gründ lich zu lüften. 2. Die Räume und deren Einrichtungen, insbesondere auch Wände, Gesimse, Regale, sind zweimal im Jahre gründlich zu reinigen. Die Fußböden sind täglich mindestens einmal durch Abwaschen oder feuchtes Abreiben vom Staube zu reinigen. 3. Die Lettcrnkästen sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden und so lange sie in Benutzung stehen, nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahre, zu reinigen. DaS Ausblasen der Kästen darf nur mittels eines Blasebalges *) Vgl. Börsenblatt Nr. 180 v. 6. August 1897. im Freien stattfinden und jugendlichen Arbeitern nicht übertragen werden. 4. In den Arbeitsräumen sind mit Wasser gefüllte und täg lich zu reinigende Spucknäpfe, und zwar mindestens einer für je fünf Personen aufzustellcn. Das Ausspucken auf den Fußboden ist von den Arbeitgebern zu untersagen. Wohl wird mancher erstaunt sein, daß derartige Anord nungen, die sich doch eigentlich von selbst verstehen, erst durch Reichsgesetz bezw. vom Bundesrat zwangsweise verfügt werden mußten. Es beweist dies leider nur, wie wenig bisher allge mein seitens der Arbeitgeber auf die Gesundheit der Angestellten die gebührende Rücksicht genommen worden ist. Wenn auch in größeren Betrieben der Arbeitgeber meistens nicht unmittelbar die Schuld daran trägt und die besser bezahlten Angestellten nicht selten aus falschem Ehrgeiz oder aus Unverstand oder streberischer Gesinnung auf Kosten ihrer weniger günstig gestellten Kollegen Ersparungen im Geschäfte zu machen suchen und die Fürsorge für die ihnen Unterstellten ganz außer acht lassen, so kann dies doch den Prinzipal keineswegs entschuldigen. Denn iver einen klaren Blick und ein aufrichtiges Interesse an dem Wohl seiner Angestellten hat, findet auch leicht Gelegenheit, sich selbst zu überzeugen, ob und wie die nötigen Einrichtungen zum Schutze der Gesundheit der Arbeiter getroffen und durchgesührt werden. Auch in den Handelsgeschäften wird ja die tägliche Reinigung und Lüftung der Arbeitsrüume, das Ausstcllen von Wascheinrichtungen und Wassernäpfen als notwendig em pfunden und angeordnet. Die Ausführung liegt jedoch in der Regel nur in der Hand des Kontordieners und wird meistens um so lässiger und ungenügender besorgt, je weniger eine Kontrolle und Rüge seitens des Prinzipals zu fürchten ist. Was nützt aber das trockene Abstauben wenige Minuten vor Beginn der Geschäftszeit, womöglich bei geschlossenen Fen stern? Was nützen die Spucknäpfe, wenn diese nicht täglich wirklich gereinigt und frisch gefüllt werden? Bei der großen Verbreitung der Schwindsucht sollte jede Ansteckungsgefahr aufs ernstlichste zu verhüten gesucht werden und die Zuführung guter Luft und deren stete Erneuerung eine Hauptsorge sein. Deshalb kann die Beachtung obiger Vorschriften auch im Handelsgewerbe nur dringend empfohlen werden. Außer diesen allgemeinen Vorschriften sind für die Buch druckereien und Schriftgießereien noch folgende weitere Be stimmungen getroffen, die für bereits bestehende Betriebe jedoch erst binnen Jahresfrist in Kraft treten: Die Arbeitsräume sind so zu bemessen, daß auf jede darin be schäftigte Person mindestens 10 bis 15 Kubikmeter Luftraum ent fallen. — Die Fenster müssen an Zahl und Größe genügen, um für die Arbeitsstellen ausreichendes Licht zu gewähren. — Die Fuß böden müssen fest und dicht, hölzerne Fußböden glatt gehobelt und gegen das Eindringen der Nässe geschützt sein. — Die Wände und Decken müssen mit einer glatten, abwaschbaren Bekleidung oder mit Oelanstrich versehen sein oder wenigstens jährlich mit Kalk frisch angestrichen werden. — Pulte und Regale müssen an den Fußboden dicht anschließen oder durch hohe Füße eine leichte bequeme Reini gung des Bodens darunter gestatten. — Für die Setzer sowie die Gießer, Polierer und Schleifer sind ausreichende Wascheinrichtungen anzubringen und mit Seife auszustatten, auch für jeden Arbeiter mindestens wöchentlich ein neues Handtuch zu liefern. — Kleidungs stücke, die während der Arbeit abgelegt werden, sind in besonderen Räumen oder in gegen das Eindringen von Staub geschützten Schränken aufzubcwahren. — Die Beleuchtungscinrichtungcn dürfen eine belästigende Wärmeausstrahlung nach den Arbeitsstellen nicht gestatten. Wenn man bedenkt, daß für größere Betriebe, in denen in der Regel zwanzig und mehr Arbeiter beschäftigt werden, neben diesen Vorschriften auch noch die für Fabriken bestehenden Bestimmungen der Gewerbeordnung in Kraft bleiben, so ist für das körperliche Wohl der Angestellten im Buchdruckgewerbe eine Fürsorge getroffen, wie sie besser wohl kaum gedacht werden kann. Anderseits freilich sind den Inhabern derartiger Betriebe damit auch neue Lasten auferlegt, die auf den Preis der Bücher nicht ohne Einfluß bleiben dürften. —s—
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