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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1897
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- 1897-12-17
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1897
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9520 Nichtamtlicher Teil. 293, 17. Dezember 1897. räume Sorge zu trägen. Die Haftpflicht des Prinzipals ist im allgemeinen eine persönliche, nicht auf einen dritten abwälzbare. Er muß sich selbst darum bekümmern, daß den Ansprüchen des Gesetzes »achgclebt ist, und kann sich nicht darauf berufen, diese Pflicht einem anderen übertragen zu haben. Nur bei gauz un gewöhnlich großen Betrieben, wo die Unmöglichkeit, daß ein Mann den ganzen Betrieb im einzelnen beaufsichtigen kann, in die Augen springt, dürste eine Berufung auf einen Stellvertreter Erfolg haben. Ob die Verpflichtung, den Gehilfen an Sonn- und Feier tagen nur in der erlaubten Zeit zu beschäftigen, zu den Schutz- Pflichten des Prinzipals gehört, dergestalt, daß die Beschäftigung zu einer gesetzlich verbotenen Zeit den Gehilfen zum sofortigen Austritt unter Beanspruchung des Gehalts berechtigt, will ich unentschieden lassen. Fuld behauptet es in seinem soeben er schienenen. übrigens vortrefflichen Kommentar zum Recht der Handlungsgehilfen. Absatz 2 des 8 62 handelt von den Pflichten des Prinzipals gegenüber dem in die häusliche Gemeinschaft ausgenommcnen Ge hilfen. Außer den sonstigen Schutzpflichtcn ist in diesem Falle dem Prinzipal auch die Rücksichtnahme aus die Religion des Ge hilfen auferlegt. Auch in Bezug auf Geschäfte für eigene Rechnung stellt das neue Handelsgesetzbuch den Gehilfen günstiger. Während nach geltendem Recht dem Gehilfen jedes Geschäft für eigene Rechnung schlechthin untersagt ist, verbietet der 8 60 NHGB. nur die Be treibung eines Haudelsgewerbes, sowie Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung in dem Handelszweige des Prinzipals. Also gelegentliche Geschäfte in einem anderen Handelszweige als dem des Prinzipals sind zulässig. Aber auch die Forderung auf Schadenersatz, die Z 61 dem Prinzipal aus unerlaubten Ge schäften des Handlungsgehilfen zubilligt, verjährt in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, an dem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschlüsse des Geschäfts erlangt, und in fünf Jahren ohne Rücksicht hierauf. 8 65 bleibt vorläufig außer Hebung. Dieser stellt Gehilfen, die provisionsweise beschäftig! werden, den Handelsagenten gleich, die im Abschnitt VII behandelt sind. Da dieser Abschnitt erst am I. Januar 1900 iu Kraft tritt, muß die Geltung des 8 65 bis zu diesem Zeitpunkte ausgcsetzt bleiben. Bei Gelegenheit der Haftung des Prinzipals habe ich er wähnt, daß die KZ 842—846 BGB. über unerlaubte Handlungen in Anwenvung kommen. Das ist nun eine kuriose Sache. Bei der Eile, die der Reichstag hatte, die Wohlthaten des Gesetzes den Gehilfen zuzuwenden, hat er übersehen, daß in dem betreffenden Abschnitt des Handelsgesetzbuches auf verschiedene Paragraphen eines Gesetzbuches, des bürgerlichen nämlich, Bezug genommen ist, das erst am 1. Januar 1900 in Geltung tritt. Noch schlimmer ist, daß die augezogenen ZA 842—846 BGB. über Schadenersatz bei unerlaubten Handlungen wiederholt auf andere Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Bezug nehmen. So soll auf die Geldrente »ach Z 843 die Vorschrift des 8 760 Anwendung finden, im 8 846 ist Z 254 angezogen u. s. w. Darüber, wel ches Recht nun in der Zeit vom l. Januar 1898 — 31. Dezember 1899 anzuwenden ist, hat sich in der juristischen Welt eine Kontroverse entsponnen, mit deren Einzelheiten ich den Leser ver schonen will. Denjenigen, die sich für die Sache näher interessieren, em pfehle ich zwei Aufsätze in der Deutschen Juristenzeitung, die sich teils bekämpfen, teils ergänzen. Es ist dies der Aufsatz von Specht: Die praktische Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Januar 1898 an (Deutsche Juristenzeitung 1897 Nr. 13) und von Staub: Das Recht des Handlungsgehilfeu in der Zeit vom 1. Januar 1898—1. Januar 1900 (Deutsche Juristen zeitung 1897 Nr. 17). Als communis opinis dürfte man die Auslegung betrachten, daß zwar die betreffenden Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs au sich nicht vor dem 1. Januar 1900 in Kraft treten, daß sie aber angewendet werden müssen, nicht als Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern als ab gekürzte Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, wie sich z. B. Feisenberger in der Deutschen Juristen-Zeitung 1897 Nr. 21 ausdrückt: »die ZZ 842—46 nicht gua Bestimmungen des Bürger lichen Gesetzbuches in Kraft treten, solider» grur Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, nur daß diese Bestimmungen nicht im Kontext des Handelsgesetzbuches, sondern an einer anderen Stelle — zufällig dem Kontexte eines anderen noch nicht in Geltung befindlichen Gesetzes abgedruckt und im Kontext des Handels gesetzbuches in Bezug genommen sind«. Etwas anderer Meinung ist freilich Staub, wie ich weiter unten darlegen werde. Wie sich die praktische Rechtsprechung hierzu stellt, ist abzuwarten. Eine weitere kuriose Folge des früheren Inkrafttretens des Ab schnitts über die Handlungsgehilfen ist die, daß der Angestellte eines Grundstücksspekulanten für die Zwischenzeit von 1898—1900 nicht Handlungsgehilfe ist und ihm die Wohlthaten des neuen Handelsgesetzbuches nicht zu gute kommen. Nach Artikel 275 des geltenden Handelsgesetzbuches ist der Handel mit unbeweg lichen Sachen kein Handclsgcwerbe, ein in einem solchen Angestellter also auch nicht Handlungsgehilfe; er fällt also nicht in den Bereich des Abschnitts VI des neuen Handelsgesetzbuches. Nun noch ein Wort über die Geltung des neuen Handels- Gesetzbuches für Verträge, die vor dem 1. Januar 1898 ge schloffen sind. Leider hat der Gesetzgeber übersehen, im Ein führungsgesetz seine Meinung zu äußern, ebenso läßt sich aus den Reichtagsverhandlungen nicht ersehen, ob die Frage im Reichstage zur Sprache gekommen ist. Nach allgemeinen Rechts grundsätzen sollen nun Gesetze keine rückwirkende Kraft haben, doch fallen öffentlich-rechtliche Gesetze häufig, wenn auch nicht immer, nicht unter diesen Rechtssatz. Es wäre also zu unter suchen, ob diese Bestimmung über die Handlungsgehilfen bürgerlich rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind. Da der größte Teil der Bestimmungen zwingendes Recht sind, d. h. solche, deren Annahme oder Ablehnung nicht in das Belieben der Ver tragschließenden gestellt ist, so dürfte die öffentlich-rechtliche Natur der Gesetzesbestimmungen nicht zu leugnen sein. Dazu kommt, daß der Reichstag das Inkrafttreten des Abschnitts des Handels gesetzbuchs über die Handlungsgehilfe» zwei Jahre vor dem In krafttreten des ganzen Handelsgesetzbuchs angeordnet hat, mit der ausdrücklich ausgesprochenen Absicht, die Wohlthaten des Gesetzes den Handlungsgehilfen sofort zugänglich zu machen, lieber die Absicht des Gesetzgebers, die volle Geltung des Gesetzes vom 1. Januar l 898 an anzuordnen, kann somit kein Zweifel sein. Dieser An sicht ist auch Fuld a. o. a. O., doch leugnet auch er nicht, daß man entgegengesetzter Meinung sein kann. Auch der bewährte Kommentator des Handelsgesetzbuchs, Staub, gicbt in seinem »Supplement« derselbe» Anschauung Ausdruck, doch jügt er hinzu, daß die subsidiären Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst vom 1. Januar 1900 ab in Kraft treten. Nach seiner Meinung finden in der Zwischenzeit vom 1. Januar 1898 bis 31. De zember 1899 die Bestimmungen des neuen Handelsgesetzbuchs über die Handlungsgehilfen ihre Ergänzung durch das bisherige bürgerliche Recht, Reichs- und Landesrecht. Eine Konsequenz dieser Anschauung ist, daß also in Preußen in Bezug aus den Dienstvertrag und auf die Versehen der Gehilfen nicht die Be stimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern die des Preußischen Landrechts anzuwendc» sind. Bei sonstigen handelsrechtlichen Bestimmungen, z. B. über die Geltung von Handelsgebräuchen, würde in der Zwischenzeit das alte, nicht das neue Handelsgesetzbuch anzuwenden sein! Auch der Rechtsanwalt Moses spricht in seinem »Das Recht der Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge« wesentlich die gleichen Ansichten aus. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Er mäßigung der Vertragsstrafen treten erst vom 1. Januar 1900 ab in Kraft, denn HGB. Z 75 Absatz 2 sagt ausdrücklich: »Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt«,
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