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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1897
- Strukturtyp
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- Band
- 1897-12-17
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1897
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- Deutsch
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293, 17. Dezember 1897. Nichtamtlicher Teil. 9521 d.h. es gilt bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches das Landesrecht. Ebenso ist cs mit der Pflicht des Prinzipals zur Fortzahlung des Gehaltes bei unverschuldetem Unglück des Handlungsgehilfen für die Dauer von 6 Wochen (HGB. 8 63). Da dieser Paragraph sich nur auf wirkliche Unglücksfälle bezieht, nicht aber auf sonstige Fälle unverschuldeter Behinderung (Geschworncn- dienst, kurze militärische Dienstleistung), so ist für solche Fälle 8 616 BGB. geeignet, diese Lücke auszufüllen. Aber auch dies hat erst von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches an Geltung. Ebenso Z 6t7 BGB., der den in die häusliche Ge meinschaft aufgenommenen Gehilfen Anspruch auf Verpflegung und ärztliche Behandlung unter gewissen Umstände» sichert. (Staub a. a. O. S. 13). Zu berücksichtigen sind hierbei auch Art. 170. 171 des Einf.-Ges. z. BGB., die lauten: Art 170. Für ein Schuldverhältnis, das vor dem In krafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. Art. 171. Ein zur Zeit des Inkrafttretens' des Bürger lichen Gesetzbuches bestehendes Miet-, Pacht- oder Dienstver hältnis bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach Inkraft treten des Bürgerlichen Gesetzbuches für den ersten Termin erfolgte, für den sic nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von diesem Termin an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach würden vom 1. Januar 189L an alle früher ge schlossenen Verträge von Prinzipalen mit Gehilfen hinfällig werden, insofern sie Kündigungsfrist in ungleicher Weise normiert haben, Haftung des Prinzipals ausgeschlossen haben, eine Konkurrenz klausel vereinbart haben, die dem neuen Recht widerspricht. Ebenso würde ein Lehrvertrag ungültig sein, wenn er den Bestimmungen der 76 »nd ff. des neuen Handelsgesetzbuchs widerspricht. Ich hebe aber noch einmal hervor, daß man eben auch andrer Meinung sein kann, und müßten im gegebenen Falle die Gerichte ihre Entscheidung treffen. Zum Schluß fasse ich die wesentlichen Rechte zusammen die vom 1. Januar 1898 dem Gehilfen zustehen: 1. Schutz des Gehilfen gegen Gefährdung seiner Gesund heit und seiner Sittlichkeit (8 62). 2. Anspruch ans Gehalt und Unterhalt bei unverschul detem Unglück auf die Dauer von sechs Wochen, (ß 63). 3. Gehaltszahlung am Schluffe jedes Monats (8 64). 4. Kündigt,» gssrist: bei unbestimmter Dienstdauer sechs Wochen vor dem Schluß des Quartals (K 66), Be dingung einer längeren oder kürzeren Kündigungsfrist ist gestattet, muß aber für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat betragen (8 67).*) 5. Verpflichtung zur Ausstellung eines Zeugnisses, ans Verlangen auch über Leistungen und Führung (Z 73). 6. Konkurrenzklausel beschränkt; zulässig nicht länger als drei Jahre von der Beendigung des Dienstverhältnisses an (Z8 74/75). In Bezug auf Lehrlinge verlangt das Gesetz: 1. Verpflichtung ves Lehrherrn zur Unterweisung (8 76). 2. Berechtigung des Lehrlings zur Auflösung des Lehr vertrags bei Uebergang zu einem anderen Beruf (8 78). 3. Ansprüche wegen unbefugten Austritts aus der Lehre gegen den Lehrling nur zulässig bei schriftlichem Lehr kontrakt (8 79). 4. Pflicht des Prinzipals zur Ausstellung eines Zeug nisses (8 80). 5. Nur Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehren rechte sind, dürfen Lehrlinge halten oder unterweisen, auch darf der Lehrherr nur solche Personen zur An leitung von Lehrlingen verwenden (8 81). *) § 68: Vorstehender 8 67 findet keine Anwendung, wenn der Gehilfe mindestens 5000 ^ Gehalt bezieht (§ 68). 6. Strafe bis zu 150 Mark bei Verletzung der dem Lehr linge gegenüber obliegenden Pflichte» in einer die Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung gefährdenden Weise (8 8i). Soll ich mein Urteil über diese gesetzliche Neuordnung des Verhältnisses zwischen Prinzipal und Handlungsgehilfen kurz aus- drücken, so kann ich nur meiner Befriedigung darüber Ausdruck geben, daß berechtigte, langjährige Wünsche der Handlungsgehilfen ihre Erfüllung gesunden haben. Ist auch nicht alles erreicht, was den Handlungsgehilfen wünschenswert erschien, so wird die fortschreitende sozialpolitische Erkenntnis da weiter fördern, wo noch Schäden bestehen. Kleine Mitteilungen. Zeitschriften - Expedition in den nächsten Wochen (Weihnachten, Neujahr, Hohes Neujahr). — Eine größere Anzahl von Verlegerfirmen läßt in dankenswerter Weise in der Woche vor Weihnachten dieses Jahres und ebenso in der Woche nach Weihnachten ihre Zeitschriften schon am Mittwoch (statt, wie sonst, am Donnerstag) in Leipzig zur Ausgabe gelangen. Hierdurch ist cs ermöglicht, die Zeitschrifteneilballen, die sonst erst Donnerstags von Leipzig fortgehen, den Empfängern einen Tag früher als gewöhnlich ins Haus zu liefern, so daß die meisten Sortimenter die Zeitschriften-Expedition noch vor dem Weihnachts und Neujahrsfeste erledigt haben können. Wir glauben nun heute schon daraus Hinweisen zu sollen, daß die dritte der kommenden Wochen ebenfalls die Ausgabe der Zeitschriften am Mittwoch wünschenswert macht, da auf Donnerstag den 6. Januar 1898 das hohe Neujahr fällt, einer der hohen sächsischen Feiertage, an dem in Leipzig die Arbeit ruht. Müßte die Journal-Expedition erst am Freitag stattfinden, so würde nur allzuoielen Sorti mentsbuchhandlungen die Ruhe des folgenden Sonntags gestört werden. Post. (Postkarten in Oesterreich.) — Unsere -Postkarte- Hat in Oesterreich bekanntlich den amtlichen Namen -Korrespon denzkarte», und es ist häufig vorgekommen, daß Karten der Privatindustrie, die den Aufdruck -Postkarte- trugen, namentlich also die in Deutschland hergestellten und in Oesterreich aufgegebenen Postkarten mit Ansicht nicht befördert worden sind. Wie nun die Oesterreichisch-Ungarische Buchhändler-Korrespondenz mitteilt, hat das österreichische Handelsministerium in Abänderung der Versen dungsbedingungen für die durch die Privatindustrie hergestellten Korrespondenzkarten bestimmt, daß nunmehr anstatt der bisher im inländischeu Postverkehre obligatorisch vorgeschriebenen Auf schrift -Korrespondenzkarte- auch die Bezeichnung -Postkarte- an gewendet werden darf. Heue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Weihnachts-Katalog 1897 der Verlagsbuchhandlung Hermann Costenoble in Jena. 8°. 20 S. mit Abbildungen. Voreobisäsus 1V>s3siisebg,lt,sll. iputig.-^vrsigsr Nr. 42 u. 43 von Oilboksr L kausebburg in ^Visn. 8". 8. 81—112. Nr. 1595 -2232. Konkurs-Ausverkauf. — In der -Greifswaldcr Zeitung- Nr. 283 vom 3. d. M. findet sich folgende Anzeige: -Im Klettner'schen Konkurse (in Firma Julius Binde rn ald's akad. Buchhandlung) findet, nachdem die Verhandlungen über den Verkauf des Geschäfts im Ganzen ohne Erfolg ge blieben sind, der Ausverkauf der Konkursmasse zu herabgesetzten Preisen statt. -Die Journalzirkel hören mit dem 1. Januar 1898 auf. -Greifswald, den 2. Dezember 1897. Der Konkursverwalter.- Die deutsche Sprache in Paris. — Ueber die Verbreitung der deutschen Sprache in Paris geht der Vossischen Zeitung die folgende Mitteilung zu, die wir hier wiedergeben, ohne für die Richtigkeit der teilweise überraschenden Angaben einstehen zu können: -Von den 2500000 Einwohnern der Stadt verstehen 200000 bis 250000 deutsch, unter denen sich etwa 50000 Franzosen befinden, dann Elsaß-Lothringer, Schweizer, Luxemburger,Oesterreicher,Ungarn, Slaven, Belgier, Holländer, Skandinavier, Amerikaner, Leute aus allen Himmelsstrichen. Deutsch ist für Paris die zweite Landes-- sprache. Wenn in einem Konzert ein deutsches Lied gesungen wird, ist leicht wahrzunehmen, daß viele auch dessen Wortlaut verstehen. Die Wagnerschen Opern sind auf mehreren Haus bühnen deutsch aufgesührt worden. Gerade in Paris sieht man daß deutsch eine Weltsprache ist. Wie viele Ausländer, die
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