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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1874
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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498 Nichtamtlicher Theil. 32, s. Februar. lS8l. ck Schematismus der Geistlichkeit d, Bislh. Augsburg f. d. I. 1874. gr. 8. ' ^ 1382. (.'our8duek. 22. 1874. (7 Arn.) I^r. 1. §r. 16. pro eplt. * 1^ einzelne t^ru. ^ 1383. Mühlbach, L., Von Königgrätz bis Chiselhurst. Historischer Roman 2. Abth. 3 Bde. 8. * 5 ^ 1384. Wartcnburg, K., der Zweck heiligt das Mittel. Social-polit. Ronian. b' * J -prinncr-s V rlag in Berlin xr.°8. » ^ 1386. Oollovlion ok dritiLii g,utlior8. Vol. 1385. a. 1386. gr. 16. a. * 1 / 60 ^ 1387. Blumenlesc, grannnatische, zur Belehrung u. Erbauung, gr. 16. * ^ cart. * Vs geb. m. Goldschn. * ^ 1388. Srummcl, L., die Schwarzwaldbahn. Gedicht. 2. Ausl. 8. * 3 N^ 1389. Reiyenstein, E., die Gütertarife der Eisenbahnen insbesondere daS Gewichts- und Wagenraumtarissystem. gr. 8. * 1 ^ 1390. Bohrer'S, C.» Freiburger Kochbuch. 5. Ausl. Neu hrSg. v. F. Horber. gr. 8. Cart. * 1 ^ ^ 1391. Blätter, stenographische, ausTirol. Red.: A. Ziegler. 13.Jahrg. 1874. Nr. 1. 8. pro cplt. * 3 ^ 30 Lr I'ol. 2 '*12N/ Nichtamtlicher Theil. Dir Verordnung des kaiscrl. General-Postamts, die rechtzeitige Abonnirnng aus Zeitungen bctr., vom 26. November 1873. II.*) Anknüpsend an den Aussatz in Nr. 22 des Börsenblattes thci- len wir nachstehend den Wortlaut einer der angeregten Petitionen an den Deutschen Reichstag mit, tote solche von einem Berliner Ver leger abgesandt worden ist. Diejenigen Zeitschristen-Verleger, welche ein gleiches oder ähn liches Berhältniß bei ihren Blättern zu constatiren haben, oder aber auch ein vcrhältnißmäßig hervorragend geringeres Wachsthum ihrer Continuation bei der Post gegenüber der beim Buchhandel, wollen in ihrem eigenen Interesse nicht säumen, gleichsalls mit Petitionen vorzugchen. Hohe Versammlung! Unter dem 26. November v. I. hat das kaiserliche General-Posiaml eine Verordnung erlassen, wonach behufs Herbeiführung eines rechtzeitigen Abonnements aus Zeitungen und Zeitschriften bei den Postanstalten und Beschränkung der denselben durch cmc etwaige Nachlieferung entstehenden Mehrarbeit künftig die Debits-Postanstaltcil II Tage vor Beginn ci»c« Quartals Erinnc- rnngslchreiben an die bisherigen Abonnenten anssertigcu und ferner 1. bei Abonnements aus täglich oder in der Woche wenigstens drei mal erscheinende Zeitungen und Zeitschriften, wenn die Anmeldung bei der DcbitS-Postanstalt erst i» den letzten zwei Tagen vor Beginn des Quartals ersoigt, in allen Füllen, 2. bei Abonnements aus weniger als wöchentlich dreimal erscheinende Zeitungen re., wenn der Debits-Postanstalt bekannt ist, daß zur Zeit ^dcr Annicl^ng bem^iun11>^n!^rschienen^stnd wirkt jedes reglcnlentirendc Eingreifen der Behörden in die freie Bewe gung deS Verkehrs leicht lähmend aus denselben, und ist dies in erheb lichem Maße auch im vorliegenden Fall erfolgt. Das Publicum, das neue Bestellungen, wenigstens aus Zeitschriften, fast stets erst nach Beginn des Quartals macht, wird durch die neue, ihm unbequeme und überdies ihm nicht recht verständliche Einrichtung von einer Bestellung in vorgerückter Zeit leicht ganz abgehalten. So zählt die hicrselbst im Berlage des gehorsamst Unterzeichneten erscheinende Zeit schrist gegenwärtig, also Anfang Februar, fast ISOll 'Abonnenten bei der Post weniger, als im vorigen Quartal. Dieses Znrückgehen, welches in ähnlicher Weise auch von anderen Verlegern constatirt wird, ist mir eine Folge jener Verordnung, wie sich zur Evidenz daraus ergibt, daß sich im Buchhandel, durch welchen seine Zeitschrift fast sechsmal mehr Abonnen ten hat, als bei der Post, die Abonneiiteiizahi bereits beträchtlich höher stellt, als im vorigen Quartal, nämlich löOO Exemplare mehr, als im vo rigen Quartal, ioährcnd nach dein Beispiel der Post sich im Buchhandel ein Zurückgehen um ca. 9000 Exemplare hätte einstellen müssen. ES er laube ich mir daher die gehorsamste Bitte: der hohe Reichstag wolle dahin wirken, daß die bezeichnet! Verordnung baldigst wieder aufgehoben werde. Berlin, s. Februar 1874. (Unterschrift.) MiSccllen. Dis auf das Reichs-Preßgesetz bezügliche Stelle in der Rede, womit der Reichskanzler Fürst v. Bismarck am b.Februar den Reichstag crössncte, lautet also: „Die rechtliche Stellung der Presse ist bereits im verflossenen Jahre Gegenstand der Berathungen des Bundcsrathcs und des Reichstages gewesen. Das Bedürfmß eines gemeinsamen Gesetzes über diese Materie ist ohne Zweifel. Die Ver bündeten Regierungen haben de» von der königlich preußischen Re gierung gestellten Antrag ihrer Berathung unterzogen und sind be müht, in dem Ihne» vorzulcgenden Ergebnisse ihrer Beschlüsse die berechtigten Ansprüche auf freie Meinungsäußerung durch die Presse mit den Anforderungen in Einklang zu bringe», welche das öffent liche Interesse mit nicht minderm Rechte gegen den Mißbrauch der Freiheit erhebt." Wie wir vernehmen, so ist hinsichtlich der Bestimmung in dem Prcßgesetz-Entwurf, daß durch dieses Gesetz die Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliothe ken und öffentliche Sammlungen nicht berührt werden sollen, von Seiten des Börsenvorstandes bereits eine Commission ernannt, welche die geeigneten Schritte bcrathen soll, um diese den Buchhandel so schwer schädigende Maßregel zu beseitigen, lieber die Tätig keit diescrConimission wird das Börsenblatt s.Zt. ausführlich berichten. ») I. S. Nr. 22. Das, „Berliner Tageblatt" bringt an der Spitze einer seiner letzten Nummern folgenden bemerkenswerthen Artikel:
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