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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1874
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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hörigen an der geographischen Ausstellung bezcichncten Commissare verkehren direct mit dem Generalcommissariat in allein, was die Ausstellung der Werke oder anderer Erzeugnisse ihres Landes be trisst. Das Generalcommissariat verkehrt deshalb nicht mit den fremden Ausstellern. Jedes von einem fremden Aussteller einge reichte Erzeugniß wird nur durch die Vermittlung des fremden Cominissars zugclasseu, unter dem derselbe als Aussteller steht. Art. 4. Was die französischen Aussteller betrifft, so müssen sie sich dagegen direct an das Generalcommissariat wenden, welches alle Fragen bezüglich der Vertheilung des gesummten Raumes unter die verschiedenen Gruppen und bezüglich der Einrichtung jeder derselben im Ausstcllungslocal zu behandeln hat; ebenso wird es mit den in Frankreich niedergelassenen Ausländern gehalten, welche sich dies falls den Bedingungen des Art. IS. zu sügen haben. Art. 5. Es wird ein amtlicher Katalog der Ausstellungsgegenstände angesertigt werden, der nach Gruppen abgetheilt ist, entsprechend den wissen schaftlichen Gruppen des Congresses und der den Platz derselben in den Ausstellungssälcn anzcigt. Dieser Katalog wird zwei alpha betische Verzeichnisse enthalten; in deni einen die Ausstell, r, in dem andern die ausgestellten Gegenstände. Die ausländischen Commissare werden cingeladen, die zur Abfassung des Katalogs nöthigen Notizen vor dem IS. Februar 1875 einzuschicken. Art. K. Die Ausstellung wird in sieben Gruppen abgetheilt, von denen jede die gleichartigen Gegenstände, nach Nationen zusam mengestellt, enthält, nämlich: 1. Gruppe: Mathematische Geographie, Geodäsie, Topographie; 2. Gruppe: Hhdrographie, Maritime Geo graphie; 3. Gruppe: Physische Geographie, Allgemeine Meteoro logie; Allgemeine Geologie, Botanische und Zoologische Geographie, Allgemeine Anthropologie; 4. Gruppe: Geschichtliche Geographie undGeschichtcderGeographie, Ethnographie, Philologie; S.Gruppc: Wirthschaftliche, Handels- und Statistische Geographie; 6. Gruppe: Unterricht und Verbreitung der Geographie; 7. Gruppe: Forschun gen, Wissenschaftliche Reisen, Handels- und pittoreske Reisen. (Die aus diese Gruppen bezüglichen Gegenstände sindinallgcmciuenZügcn in einem besonder» „Eintheilungssystem" bezeichnet.) Art. 7. Keine Karte, kein Instrument und keine Arbeit der Ausstellung darf ohne Ermächtigung des Ausstellers, der ihr Urheber ist, unter welcher Form es auch wäre, abgezeichnet, abgeschricben oder reproducirt werden. Das Generalcommissariat behält sich das Recht vor, die Reproduction von Ansichten des Ganzen zu erlauben. Art. 8. Kein Werk oder Erzeugniß darf vor dem Schlüsse der Ausstellung ohne die besondere Erlaubniß des Generalcommissariats zurückgezogen werden. Art. 9. Die französischen oder fremden Aussteller haben sür ihren Platz auf der Ausstellung wie für die Einrichtung in den Sälen oder in dem Hofe keine Miethc zu bezahlen. Art. 10. Der Franzose und der Ausländer erklären init dem Antritt der Eigen schaft als Aussteller sactisch, sich an die Bestimmungen des vorliegen den Reglements zu halten. Art. 11. Jede Mittheilung in Bezug auf die Ausstellung ist au den Generalcommissar des Congresses der geographischen Wissenschaften zu Paris, Boulevard Latour-Mau- bourg 10, zu richten. 11. Abtheilung. (Zulassung, Eintheilung, Empfangnahme oder Ausstellung der Arbeiten.) Art. 12. Auf der Ausstellung sind alle auf die Kenntniß der Erde bezüglichen Arbeiten in den im Katalog angezeigten Grenzen zulässig. Art. 13. Jeder französische oder ausländische Aussteller hat an das Generalcommissariat oder an die designirten fremden Commissare ei» Zulassungsgesuch zu richten. Die Gesuche sind individuell von den Erzeugern aus zufüllen und zu unterzeichnen (nach einem bestimmten Formular) und von den französischen Ausstellern au das Generalcommissariat und von den ausländischen au die Commissare ihrer Nation zu richten. Art. 14. Formulare, Zulassungsgesuche werden den fran zösischen Ausstellern auf Verlangen zur Versügung gestellt; ebenso gehl den fremden Commissaren die ihnen nöthig scheinende Zahl von Exemplaren zu. Art. 15. Die ausländischen Werke und Er zeugnisse werden ohne Controlc unter der Verantwortlichkeit der Commissare der betreffenden Nation zugelassen. Das General commissariat entscheidet unter Mitwirkung einer besonderen Jury über die Zulassung der französischen Werke. Was jedoch die Aus stellung der 5. Gruppe betrifft, so ist der Commission sür Handels- geographie volle Freiheit gelassen, und haben die designirten Ver treter dieser Commission mit Rücksicht auf den gesammten Raum über die Art der Zulassung der in diese Gruppe gehörigen Erzeug nisse zu bestimmen; das Generalcommissariat entscheidet in letzter Instanz alle etwaigen Streitsragen in diesem Betreff. Gesuche und Mittheilungen jeder Art in Bezug auf die 5. Gruppe sind nicht an das Generalcommissariat, sondern an den Hrn. Gcneralsecretär der handelsgeographischen Commission (dir. Io Söorötairo Ususral cke stiuo 3) zu richten. Art. 16. Die Zulaffungsgesuche, Reclamationen und alle hierauf bezüglichen Schriftstücke sind in Paris vor dem 1. Februar 1875 zu übergeben. Nach diesem Tage wird kein Gesuch und keine Reclamation, außer durch Spccialbeschluß des General- commissariats, angenommen werden. Art. 17. Jeder Aussteller er hält vor dem 15. Februar 1875 durch Vermittlung der fremden Com missare oder des Generalcommissariats ein Ausstellerbulletin mit der Ordnungsnummer und der Adresse, welche aus die Colli zu setzen sind. Art. 18. Emballage und Transport der zur Ausstellung gesandten Erzeugnisse, wie der Arbeiten, welche in derselben ausgestellt waren, falle» bei der Hin- und Zurückbeförderung den Ausstellern zur Last. Doch behält sich der Generalcommissar vor, bei den Eisenbahn gesellschaften Schritte zu thuu, um auf französischem Gebiet eine bestimmte Ermäßigung der Frachtsätze zu erlangen; über den Erfolg dieser Schritte werden die fremden Commissare und die französischen Aussteller benachrichtigt werden. Art. 19. In allem, was die Be förderung und die Ucbcrnahmc der Erzeugnisse betrifft, enthält sich das Generalcommissariat jeder Einmischung zwischen die Transport unternehmer und die Aussteller. Die Aussteller müssen daher ent weder selbst oder durch Delegirte sür die Beförderung und Ueber- nahmc der Colli wie der Recognoscirung ihres Inhaltes sorgen. Jedem Aussteller oder seinem Delegirten wird eine detaillirte Be scheinigung für die in die Hände des Generalcommissariats über gebenen Erzeugnisse zugestellt. Art. 20. Die sranzösischen wie die ausländischen Erzeugnisse werden in den, Bereich der Ausstellung vont 15. Februar 1875 bis zum 20. März einschließlich angenom men. Art. 21. Alsbald nach der Auspackung müssen die beim Transport verwendeten Kisten von den Ausstellern oder ihren Agenten weggeschafft werden. Treffen sie hierzu nicht sofortige Anstalt, so läßt das Generalcommissariat die Kisten und Emballagen ohne Uebernahiue irgend einer Verantwortlichkeit für ihre Erhaltung wegnehmen. Die III. Abtheilung betitelt sich Verwaltung und Polizei. Art. 22. betrifft die Bezeichnung des Ausstellungsgegenstandes mit dem Namen des Urhebers und seiner Mitarbeiter, sowie des Han delsmannes, wo sie gewöhnlich bezogen werden können; Art. 23. die Aussetzung des verbindlichen Verkaufspreises. Art. 24. Das Generalcommissariat läßt durch das nöthige Personal die aus gestellten Erzeugnisse überwachen und wird alle Maßregeln für ihre Bewahrung treffen; doch kann es nicht für Brandfälle oder Ereig nisse höherer Gewalt, welches auch ihr Grund oder ihr Umfang ist, verantwortlich sein. Dasselbe überläßt es also den Ausstellern, ihre Producte unmittelbar und aus eigene Kosten, wenn sie dies für angezeigt halten, zu versichern. Art. 26. sichert jeden, Aussteller für seine Person eine freie Eintrittskarte zu. Jedes Mitglied des
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