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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1874
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18741230
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187412308
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meinen Jllustrirte» Zeitung für 1875", in welcher es unter anderen Redensarten heißt: „Unsere Richtung geht gegen die Re produktion non Bismarckattentate», Festlichkeiten u. dcrgl., wir wollen die in den letzten Jahren cingerissene Firma — Einiges Deutschland — des Militärstaats Preußen, wie sic in allen Culturstaaten betrieben wird, bekämpfen! Kurz, wir gehen gegen die Bismarckpolitik!" — Es ist wohl zu erwarten, daß sich kein anständiger deutscher Buchhändler für diese „Allgemeine Jllustrirte Zeitung" interessiren, keine Nummer eines solchen Blattes nur in die Hand nehmen wird! 0. 6—I. Ans dem Reichs-Postwesem — Zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Octobcr 1871 ist auf Grund des K. 50. desselben unterm 18. December eine neue Post ordnung erlassen worden, welche am 1. Januar 1875 in Kraft tritt. Die bisherigen Bestimmungen haben im Wesentlichen folgende Abänderungen erfahren: 1) das Meistgcwicht einer Drucksache ist auf ein Kilogramm ausgedehnt; 2) zu einer Begleitadresse dürfen nicht mehr als fünf Packetc gehören; 3) die Angabe des Werths einer Sendung muß in der Reichsmarkwährung er folgen; 4) unsrankirte oder unzureichend frankirte Postkarten werden nicht abgesendct; 5) Drucksachen dürfen auch in offene Briefumschläge (Couverts) gelegt zur Beförderung gegen die ermäßigte Taxe eingcliesert werden; 6) unter einer Umhüllung dürfen fortan auch Drucksachen von verschiedenen Absendern versendet werden; die einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder mit besonderen Adreßumschlägen ver sehen sein; 7) die als außergewöhnliche Zeitnngsbeilagen zu versendenden Drucksachen dürfen fortan einzeln bis zu zwei B o - gen stark sein; 8) die Versendung offener Karten als Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist nur in der Form von Postkarten und Bücherzetteln zulässig; S) der für die Uebermittelung von Geldern durch Postanweisung zulässige Meistbetrag ist aus 300 Mark er höht worden. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß, sofern der Betrag nicht durch den bestel lenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb sieben Tage er folgen; 10) Postvorschüsse dürfen auf Einschreibsendungen (re- commandirte Sendungen) jeder Art entnommen werden; 11) der für die Einziehung von Geldern durch Postauftrag (Postmandat) zulässige Meistbetrag ist auf KOO Mark festgesetzt. Aufträge über höhere Beträge werden als unbestellbar behandelt; 12) bei Eil sendungen (Expreßsendungen) hat der Absender de» die Eilbe stellung betreffenden Vermerk durch Unterstreichen hervorzuhebeu. Den Eilboten werden Pallete ohne Wcrthangabe bis zum Gewichte von 5 Kilogramm, sowie Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum Gewichte von 5 Kilogramm zur Bestellung mitgegebcn; 13) die Bezeichnung: „posts restante" lautet künftig: „ postlagernd "; „recommandirt" „ einschreibcn!"; „per erpress": „durch Eilboten!"; „Postmandat": „Postaus- trag". Die bisherigen Tarifbestimmungen haben folgende Abänderungen erfahren: 14) Es beträgt das Porto a) für Druck sachen, welche unter der Adresse bestimmter Empfänger zur Post gegeben werden, auf alle Entfernungen bis 50 Gramm einschließlich 3 Pf., über 50—250 Gramm einschließlich 10 Ps., über 250— 500 Gramm einschließlich 20 Ps., über 500 Gramm bis 1 Kilo gramm 30 Ps.; k>) für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Beilage» solcher Zeitungen und Zeitschriften, die durch die Post be zogen werden, zur Einlieserung gelangen, für jedes einzelne Beilage- Exemplar Z4 Pf. Eine Ermäßigung bei Einlieserung größerer Mengen findet nicht statt; 15) das Porto fürWaarenproben beträgt ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Ps.; 16) die Gebühr fürZahlungen inittclstPostanweisnng beträgt bis 100Mark: 20 Ps.; über 100—200 Mark: 30 Pf.; über 200—300 Mark 40 Pf.; 17) die Postvorschubgebühr beträgt für jede Mark oder jeden Theil einer Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Ps.; 18) für die Eilbestellung von Postsendungen »ach dem Landbestellbczirke einer Postaustalt werden mindestens 50 Ps. erhoben; IS) für die Be stellungen der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke wird er hoben: I. bei den Postämtern s, für Packete bis 5 Kilogramm ein schließlich 10 Pf., d. für schwerere Packete 15 Pf.; II. bei den übri gen Postanstaltcn a. für Packete bis 5 Kilogramm einschließ lich 5 Pf., I>. für schwerere Packete 10 Ps. Gehören zwei oder mehr Sendungen zu einer Begleitadresse, so wird für jedes Packet der Satz von 5 Pf., jedoch im Ganzen mindestens so viel, wie für eine einzelne Sendung im Gewicht über 5 Kilo gramm erhoben; 20) an Orten, wo Briese mit höherer Werth- angabc als 1500 Mark und Packetc mit Werthangabe durch die bestellenden Boten im -Ortsbestellbezirke ansgetrage» werden, kommen zur Erhebung: a. für Briese mit Werthangabe über 1500 — 3000 Mark 10 Ps., über 3000 Mark 20 Pf.; d. für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briese mit Wcrthangabe; wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergibt, diese letzteren; 21) alle Sendungen, welche an Ein wohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Ausgabe - Postanstalt eingclicfcrt werden (ausschließlich der gewöhnlichen Briese), unter liegen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendun gen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die Entfernung mit in Betracht kommt, stets der für die geringste Entsernungsstuse bestimmte Satz angewendet wird; 22) das Zeitungsbestellgeld be trägt für jedes Zeitungscxemplar jährlich: n. bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden 60 Pfennige; d. bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich bestellt werden, 1 Mark 60 Ps.; o. sür die amtlichen Verordnungs blätter 60 Pf.; 23) die Porto-Stundungsgcbühr beträgt monatlich 5 Pfennige für jede Mark, mindestens aber 50 Pf.; 24) unge stempelte Formulare zu Postkarten, nicht mit Freimarken beklebte Formulare zu Postanweisungen und Post-Packctadressen, Formulare zu Postausträgen (Postmandaten), sowie zu Postbchändigungs- scheinen werden zum Preise von 5 Pfennigen für je 10 Stück, Formulare zu Postkarten mit Rückantwort zum Preise von 5 Pfen nigen für je 5 Stück verabfolgt; 25) der bei Berechnung des Portos für außergewöhnliche Zeitnngsbeilagen, der Postvorschußgebühr und des Zeitungsbestellgeldes im Gesammtbetrage sich etwa ergebende Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls aus eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet; 26) für diejenigen Staats gebiete, in welchen bisher die Gebühren nach dem in der süddeutschen Guldenwährung festgesetzten Tarife er hoben worden sind, kommen noch folgende Festsetzungen in Betracht: Die Gebühren sind festgesetzt worden: a. für Postkarten auf 5 Pfen nige und für Postkarten mit Rückantwort auf 10 Ps.; I>. sür Post- anstragsbriese aus so Pf.; a. sür die Eilbestellung von Postsendun gen im Ortsbestellbezirke auf 25 Pf. bz. 50 Ps.; ck. für Ueberwei- sung von Zeitungen auf 50 Pf.; s. sür die Bestellung von Briefen mit Werthangabe bis 1500 Mark im Ortsbestellbezirke aus 5 Ps.; t. sür Bestellung von Briese» mit Werthangabe, Palleten mit und ohne Werthangabe, Einschreibpacketen und Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen nach dem Landbestellbezirke aus 10 Pf.; x. für die von den Landbriesträgern auf ihren Bestellungs gängen eingesammclten portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen und Briese mit Werthangabe aus 5 Ps. Die sämmtlichcn vorstehend unter 14. bis 26. aufgcsührten Ge bührensätze sind in Mark und Pfennigen der Reichswährung aus- j gedrückt.
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