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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1874
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Beiträge Deutscheil"Bucbhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. (kjgknthum des BörsenvereinS der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Donnerstag den 26. Februar. 1874. Amtlicher Theil. An M» hohes Präsidium des Deutschen Reichstages. Der unlängst durch die Zeitungen veröffentlichte Entwurf des Reichspreßgesetzcs, welcher demnächst Einem hohen Deutschen Reichstage als Grundlage sür die Bcrathung eines deutschen Reichspreßgesetzcs dienen wird, hat dem Vorstande des Börsenvcreins der deutschen Buchhändler Veranlassung gegeben, diesen Entwurf in Gemeinschaft mit einer zu diesem Zwecke einberufenen Commission ein gehend zu prüfen. Bei der hohen Wichtigkeit des zu erlassenden Reichspreßgesctzes sür den gesammten deutschen Buchhandel, fühlt sich der ergebenst Unterzeichnete Vorstand gedrungen, Einem hohen Deutschen Reichstage hiermit die Bitte vorzutragen, die nachstehenden wenigen Abänderungsvorschläge bei Bcrathung des Gesetzes hochgeneigtest berücksichtigen zu wollen. Zu ß. 1. Die Worte „oder zugela ssen" sind zu streichen. Es erscheint zur Herstellung eines wirklich einheitlichen allgemeinen deutschen Gesetzes und zur Wahrung der Würde der Gesetzgebung durchaus nothwendig, so dehnbare Begriffe, wie Beschränkungen, welche durch dieses Gesetz „zugelasscn" sind, auszuschei- dcn, da leicht irgend welche Nebenrücksicht die Regierung eines deutschen Bundesstaates veranlassen kann, diese oder jene ihr wünschens- werthe Beschränkung der Presse auf Grund einer solchen unbestimmten Fassung innerhalb des eigenen Landes im Wege der Verordnung, einzuführen. Zu 8. S. 8- S. fällt fort. Das Prinzip der freieren Bewegung, welche der Presse nach dem Entwürfe offenbar gestattet werden soll, wird durch die Bestimmung im tz. 8. in Bezug auf die periodisch erscheinenden Druckschriften ganz entschieden verletzt. Es ist gar nicht abzusehen, wes halb solche Druckschriften bei der Austheilung oder Versendung unentgeltlich an die Polizeibehörde abgeliefert werden sollen, während Flugblätter aller Art, Broschüren, Programme oder sonst zu schneller und allgemeinster Verbreitung bestimmte kleine Druckschriften von dieser lästigen Bestimmung durch den Entwurf endlich befreit sind. Hat der Staat ein Interesse daran, von der Haltung der gesammten periodischen Presse unterrichtet zu sein, so kann er die Kenntnißnahme von dem Inhalte füglich sich auf andere Weise verschaffen, als daß der Verleger genöthigt ist, im Augenblicke des Erscheinens einer jeden Nummer der Polizeibehörde noch besonders eine Handhabe zu seiner eventuellen eigenen Verfolgung zu bieten, sich gewissermaßen selbst Tag für Tag als verdächtig zu bezeichnen. Die Stellung, welche der Periodischen Presse durch eine solche Vorschrist zugewiesen wird, hat etwas Deprimirendes, während gegenüber der Fülle von periodischen Druckschriften doch wahrlich die Zahl der wegen ihres Inhalts angefochtenen Nummern nur als eine äußerst geringfügige bezeichnet werden kann. Das großherzogl. sächsische Preßgesetz kennt keine Ablieferung von Zeitungsnummern an die Polizeibehörde. Zu K. 21. Zusatz u. Es kann jedoch jede der in obiger Reihenfolge nachstehenden Personen die Strafverfolgung von sich abwenden, wenn sie eine der ihr in der Reihenfolge vorgehendcn Personen bei ihrer ersten gerichtlichen Vernehmung oder innerhalb 24 Stunden nach derselben nachweist, und der Nachgewiesene in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaates ist oder zur Zeit der Uebernahme des Verlages seinen persönlichen Gerichtsstand hatte. So lebhaft der Buchhandel neben völliger Preßfreiheit die Nothwcndigkeit einer unbedingten Verantwortlichkeit anerkennt, so kommen doch — abgesehen von der periodischen Presse — im rein buchhandlerischen Verkehr Fälle vor, in welchen der Verleger sür den Inhalt einer durch ihn veröffentlichten Druckschrift nach dein Entwürfe verantwortlich gemacht werden kann, während er nach geschäft lichem Gebrauche sich als völlig gedeckt ansehc» konnte, da der betreffende verantwortliche Verfasser zur Zeit der Uebernahme des Verlages in dem Bereiche der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaates seinen persönlichen Gerichtsstand hatte. Einer derartigen billigen Rücksichtnahine ans de» bnchhändlcrische» Geschäftsverkehr entspricht vollkommen die Bestimmung des preußischen Prcßgcsctzes vom 12. Mai 1851 im 8. 35., wonach der Verleger oder Commissionsverleger einer strasbaren Druckschrift einer Geldbuße unterliegt, wenn der nachgewicscnc Verfasser oder Herausgeber zur Zeit der Uebernahme der Druckschrift in Verlag oder Commissionsverlag ini Bereiche der preußischen Gerichtsbarkeit keinen persönlichen Gerichtsstand hatte. Auch das badische Preßgesetz vom 2. April 1868 bestimmt, unserm Zusatze entsprechend, im §. 13.- „.. . oder zur Zeit der Verübung des Vergehens im Jnlande seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte." Das sächsische Preßgesetz vom 24. März 1870 enthalt noch eine andere Rücksichtnahme in Betreff der Reihensolge der Ver antwortlichkeit (Art. 20. Schlußsatz): „Ist die vorhergehende Person, auf welche sich die spätere beruft, erst nach der Handlung, welche die Straffälligkeit der letzteren begründen würde, mit Tode abgegangcn, so hört die Verantwortlichkeit der späteren Person aus."
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