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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- Digitalisat
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1, 2. Januar 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 13 v e r st i e g e n e n Ausartungen ist typisch für die ganze Zeit, die einen heiligen Kampf um die Freiheit führte und gleichzeitig ein »Jahnsches Maulheldentum« gebar. Der Ernst der Revolutionsära räumte auf mit all den Almanachen und Taschenbüchlein, den Claurenschen Zötchen, den Süßigkeiten der Tromlitz, Blumenhagen, Wachsmann, Spindler usw. Die Politik reinigte die Atmosphäre, die allzu stickig zu werden drohte. Es kam der soziale Roman der Sue und Sand, die Revolutionsgesänge der Herwegh und Freilig- rath, es brach die Zeit herein, die Heine seinen Kampfgenossen ankündigt: »Jetzt ist das Wort eine Tat, deren Folgen sich nicht abmessen lassen; kann doch keiner genau wissen, ob er nicht gar am Ende als Blutzeuge auftreten muß für das Wort.« Die Waffen, die dem zersplitterten Deutschland freiheitliche Verfassungen erringen sollten, wurden in den Dichterstuben und Verlagshäusern geschmiedet, in den Bücherläden den Freiwilligen ausgeliefert. Läßt man es sich einmal beifallen, Vergleiche zu ziehen zwischen jener Biedermeier-Welt und der literarischen Pro duktion unserer Tage, so gelangt man zu seltsamen Fest stellungen. Der Bildungsdrang ist noch immer da. Mit dem Unterschied vielleicht, daß er sozial um ein paar Stufen — zu der Arbeiterschaft nämlich — herabgerutscht ist und daß statt der Lyrik und der Belletristik diese Massen nach den Wissenschaften, die für sie volkstümlich zurechtgemacht werden müssen, langen. Statt der Übersetzungen schwelgen wir in Neuausgaben alter oder fremdländischer Werke. Die Almanache, Taschenbücher und Kalender sind auch wieder da, wenn auch nicht mit den schönen Kupfern von Gavarni und Genossen geziert. Silhouetten hängen über unseren Sofas ebenso wie über dem Kanapee im Hause des Jettchen Gebert, vielleicht nur nicht so naiv und sicher ge schnitten. Dafür verstehen wir es um so besser, die neuen Bücher ganz auf Biedermeierart auszustatten. Die Titel blätter werden in kleinen Lettern weit gesperrt, Röschen umranken den Satz, bunte Glanzpapiere sind über die Deckel geklebt. Der »Emanuel Quint« von Hauptmann, den Weiß, der Meister dieser Richtung, ausgestattet hat, könnte so vor hundert Jahren von Cotta herausgebracht worden sein. Nur einen Unterschied scheint es zu geben: während damals allenthalben Lesegesellschaften eingerichtet wurden, hat jetzt der preußische Staat begonnen, von Studenten und Literaten Steuern für die Benutzung seiner Kgl. Bibliothek zu erheben, und ab und zu taucht der Versuch auf, den Buchhandel durch die Ausdehnung des Pflichtexemplar-Zwanges zu schröpfen. Kleine Mitteilungen« Geschäftsjubiläen — Am 1. Januar konnte die altangesehene Firma H. A. Kramers L Sohn in Rotterdam auf ein 75jähriges Bestehen zurückblicken. Erst 20 Jahre alt, übernahm am 1. Januar 1857 H. A. Kramers das kleine Sortimentsgeschäft seines Prinzipals. Er hat es verstanden, dank seiner Geschäfts tüchtigkeit, sein junges Unternehmen bald zu erweitern, insbesondere durch Anknüpfung zahlreicher ausländischen Verbindungen. Am 1. April l874 nahm er seinen Sohn W.J. Kramers jun. und seinen lang, jährigen Mitarbeiter L. I. Schüler als Teilhaber auf. Vom 1 .Januar 1883 ab wurde das Geschäft diesen beiden ganz überlassen, die es zu immer weiterem Emporblühen brachten und im Jahre 1905 durch Hinzukauf der Firma C. A. Terneden bedeutend erweiterten. Am 1. Januar 1910 zog sich Herr W.J. Kramers, wohl einer der bekanntesten und bedeutendsten holländischen Buchhändler, nach jahrelanger erfolgreicher Tätigkeit von der Leitung des Geschäfts zurück, das zusammen mit der Firma I. Waltmann jr., Delft, in eine Aktien-Gesellschaft umgewandelt wurde. 60 Jahre sind am heutigen Tage seit Begründung der ange sehenen Firma List L Francke in Leipzig durch Felix List und Hermann Francke, den Vater der jetzigen Inhaber, verflossen. Beide, innig befreundet, hatten eine vorzügliche Ausbildung ge- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. nossen und zuletzt 8 resp. 14 Jahre in dem berühmten Antiquariat von T. O. Weigel in Leipzig gearbeitet. Als Grundlage ihres Geschäfts kauften sie den naturwissenschaft lichen Verlag von Elkan, Bäumer L Co., früher Arnz L Co. in Düsseldorf, der viele Prachtwerke, darunter das große Goldfuß- sche Petrefaktenwerk, Siebolds k'auna japoniea, Wulverhorsts '1'raito cke faueonnsris und viele andere gute Werke enthielt. Die Tätigkeit der beiden Freunde erstreckte sich auf den Antiquariatshandel im weitesten Sinne, auch Musikalien- und Autographenhandel betrieben sie; daneben wurde das Auktions wesen gepflegt. 432 stattliche Lagerverzeichnisse und 138 Auktions- kataloge geben Zeugnis von der Rührigkeit der Firma. Neben der aufreibenden Arbeit für sein Geschäft fand Felix List noch Zeit, sich im öffentlichen und beruflichen Leben er sprießlich zu betätigen. Er war mehrere Jahre im Aus schuß für das Börsenblatt tätig und außerdem ein eifriger Förderer der Bibliothek des Börsenvereins. Ebenso hat er als Stadtverordneter und eidlich verpflichteter Taxator an den Leipziger Gerichten jahrelang erfolgreich gewirkt, bis ihn am 6. Februar 1892 der Tod im Alter von 68 Jahren abrief. Sein etwas älterer Sozius hatte sich am 2. Januar 1902 vom Geschäft zurückgezogen; an seiner Statt traten seine beiden Söhne Richard und Reinhold Francke ein, die das Geschäft in der bewährten Weise und in den Bahnen ihrer Vorgänger weiterführen. Wir übermitteln den Inhabern der beiden Jubiläumsfirmen unsere besten Glückwünsche für ein weiteres Blühen und Ge deihen und hoffen, daß sie im Wandel der Zeiten sich auch weiterhin als treue Förderer des Buchhandels bewähren werden. sL. Bom Reichsgericht. Einbehaltung der Laden miete bis zur Abstellung gerügter Ladenmängel. (Nach druck verboten.) — Vom Reichsgericht ist schon wiederholt aner kannt worden, daß der Mieter den Mietzins zurückbehalten kann, wenn die gemieteten Räume sich nicht in vertrags mäßigem Zustande befinden und der Vermieter insbesondere mit der Abstellung gerügter Mängel in Verzug gerät. Dieses Recht des Mieters gewährt § 320 BGB., wonach eine Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung ver weigert werden darf. Daran ändert nach Ansicht des höchsten Gerichtshofes auch der Umstand nichts, daß vertraglich ver einbart ist, daß die Miete im voraus zu entrichten sei. Eine Vorleistung des Mieters ist in einer solchen Vereinbarung nicht zu erblicken. Ein in dieser Beziehung lehrreicher Rechtsstreit, der einen Streit um die Fälligkeit einer Ladenmiete zum Gegenstand hatte, wurde jetzt wieder vor dem Reichsgericht verhandelt. Der Kaufmann L. in Bonn hatte Läden seines in Bonn gelegenen Eckhauses an die Beklagten, die Eheleute S. daselbst, vermietet. Der Mietzins betrug 2800 und war in monatlichen Raten am 15. jedes Monats zu zahlen. Als die Mieter am 16. Januar 1909 die Läden bezogen, funktionierten die Heizungs- und Lichtanlage nicht. Die Januarrate wurde von den Mietern bezahlt, die Rate für Februar nur zur Hälfte und für März überhaupt nicht. Am 1. April verlangte der Vermieter sofortige Räumung und klagte am 10. April auf Räumung und Zinszahlung. Die Beklagten forderten ihrerseits mit Widerklage Schadenersatz, weil die Läden nicht gebrauchsfähig gewesen seien und sie vom Amtsgericht zur sofortigen Räumung verurteilt worden waren. Das Landgericht Bonn hatte im Sinne der Klage erkannt, d. h. zur Räumung und Zinszahlung verurteilt und die Widerklage der Beklagten ab gewiesen. In der Berufungsinstanz hatten die Beklagten ihre Schadenforderungen weiter erhöht und auf Wiedereinräumung des Ladenbesitzes geklagt. Das Oberlandesgericht Köln hatte dem auch stattgegeben und zur Begründung ausgeführt r Es sei unstreitig, daß die Läden bis zum 16. Januar 1909 als bis zu dem Tage, an dem die Läden bezogen worden seien, hätten fertiggestellt werden können, daß die Läden aber an diesem Tage noch mit verschiedenen Mängeln behaftet gewesen seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts sei nach § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Mieter zur Mietzinsver weigerung berechtigt, wenn der Vermieter es seiner seits daran fehlen lasse, gerügte Mängel rechtzeitig ab zustellen, und daß diesem Zurückbehaltungsrechte des Mieters auch nicht die Vereinbarung entgegengehalten werden
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