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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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160 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. oU 3. 4. Januar 1912. Vergünstigungen und genossen die Vorteile gemeinsamen Bezuges. — Ein Vorbild gemeinsamen Schulbücherbezuges weisen meines Wissens die Sortimenter der Stadt Mainz seit Jahren auf. Nun noch ein weiteres Beispiel unaufmerksamer Schul bücherbestellungen: In einer Mittelschule Norddeutschlands wurde ein neues Rechenwerk eines mitteldeutschen Verlegers eingeführt, der seine Auslieferung hauptsächlich in Leipzig hat und an seinem Domizil nur ein Handlager in kleinem Umfange unterhält. Zwei Sortimenter jener einführenden Stadt bestellen nun dieses Rechenwerk direkt vom Verleger, teils telegraphisch, teils durch Eilbrief. Dieser Verlag schließt am Sonnabend seine Burcaustunden um 1 Uhr. Die an diesem Sonn- abendnachmittag eingegangenen Bestellungen blieben also erst lich bis Montag früh liegen, dann wurden sie nach Leipzig zur Auslieferung überwiesen, weil beim Verlage kein ge nügender Vorrat für die Bestellungen vorhanden war. Ein Buchbinder jenes Ortes hatte es richtiger gemacht, er hatte am Sonnabend telephonisch seinem Kommissionär in Leipzig Auftrag gegeben und erhielt am Montag bereits seine Sendung. Darauf große Lamentationen seitens der beiden Herren Sortimenter über unverantwortliche Vernach lässigung — und das, weil die Herren drauflos bestellt hatten, ohne sich im Adreßbuch bei der betreffenden Verlags firma über die Auslieferung zu orientieren. Natürlich wurden auch hier wieder bei den einzelnen Heften des Rechenwerkes mehr Exemplare bestellt, als über haupt Schüler in den in Betracht kommenden Klaffen waren; dazu waren Telegrammauslagen und Post- und Eilgut beorderungen verteuernd hinzugetreten und hatten den Ver dienst bei dieser Einführung illusorisch machen helfen. Auch hierzu ein Gegenbeispiel: Dasselbe Rechenwerk wurde in einer anderen Stadt eingeführt. Die Sortimenter dieser Stadt setzten sich mit dem Rektor der Schule in Ver bindung und erhielten die Zusage, daß den Schülern erst acht Tage später die Neueinsührung zur Kenntnis ge geben würde, damit die Handlungen sich Telegramme, Eilgutspesen usw. zu ersparen vermochten und auf dem gewöhnlichen Wege der Frachtsendung ihre Vor räte beschaffen konnten. Dabei war zu bemerken, daß die Sortimenter dieser Stadt sich über die in Frage kommende Anzahl der Hefte besser informiert hatten und Überbietungen in hohen Bestellungen zu vermeiden wußten. Das sind nur ein paar Beispiele, ich könnte mit weiteren dienen, die da lehren, daß die Herren Sortimenter in vielen Fällen durch unzweckmäßige Dispositionen, durch unaufmerk sames Bestellen es selbst verschulden, wenn sie erhebliche Ein bußen statt erfreulichen Gewinn bei dem Schulbüchergeschäst erleiden. Darum zuerst einmal vernunftgemäßes Bestellen und womöglich Vereinigung der Handlungen am Platze zu gemeinschaftlichem Bezüge, dann wird eine Vermittlungsbörse für liegen gebliebene Schulbücher kein so dringendes Bedürfnis mehr sein. —tr. Kleine Mitteilungen. Die Bekämpfung des Handels mit unzüchtige» Lchrifte«, Abbildungen und Darstellungen. — Der von uns in der gestrigen Nummer mitgeteilten Verfügung der preußischen Justizministers ist ein Organisationsplan der Zentralpolizeistelle zur Betämpsung unzüchtiger Bilder und Schriften nachstehenden Wortlauts beigesügt: I. Zur wirksamen Bekämpfung des Schmutzes in Wort und Bild wird beim Königlichen Polizeipräsidium in Berlin eine Zentralpolizeistelle errichtet. Sie führt die amtliche Bezeichnung! »Zentralpolizeistelle zur Bekämpfung unzüchtiger Bilder und Schriften in Berlin«. Ihre Telegrammadresse ist: »Polunbi«. II. Ihre Zuständigkeit umfaßt die Wahrnehmung: s> der orts- und landespolizeilichen Befugnisse des Polizei präsidenten in Berlin aus dem Gebiete der Bekämpfung des Schmutzes in Wort und Bild, d> der über das Gebiet der orts- und landespolizeilichen Befugnisse hinausgehenden preußisch- und reichspolizeilichen Aus gaben nach näherer Vorschrift dieses Planes, c> der Geschäfte der in Artikel I des internationalen Ab- kommens vom 4. Mai ISIS über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen vorgesehenen Behörde. III. Die Zentralstelle beobachtet: a> die Herstellung, den Vertrieb, das Feilbieten und Vorrätig halten unzüchtiger, dem Gesetz über die Presse unterliegender Erzeugnisse einschließlich der kinematographischen Films im Ge biete des Deutschen Reichs, b> den Handel mit unzüchtigen figürlichen Darstellungen im Gebiete des Deutschen Reichs. v> die Ein- und Ausfuhr der zu I und II genannten Gegen stände über die Zollgrenze. Diese Beobachtung erfolgt durch regelmäßige Durchsicht und Lektüre verdächtiger Schriften, Ankauf geeigneter verdächtiger Zeitschriften und Witzblätter, Prüfung der im Anzeigenteile dieser Blätter erscheinenden Ankündigungen sowie der Kataloge und Prospekte solcher Verleger und Händler, die sich mit dem Ver trieb unzüchtiger Bilder und Schriften befassen, ferner durch In anspruchnahme der am Kampfe gegen die öffentliche Unsittlichkeit beteiligten Behörden des Reichs. IV. Die Zentralstelle sammelt die bei der Bekämpfung des Schmutzes in Wort und Bild gemachten Erfahrungen. V. Aus Grund ihrer Tätigkeit zu III und IV führt die Zentralstelle Verzeichnisse und Sammlungen unzüchtiger Bilder, Schriften, Darstellungen und Verzeichnisse der am Vertriebe be teiligten Personen. Die am Kampfe gegen die öffentliche Unsittlichkeit be teiligten Behörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft beim Landgericht I in Berlin überweisen der Zentralstelle geeignete Gegenstände, soweit sie im eigenen Dienstgebrauch entbehrlich sind, insbesondere die zur Vernichtung bestimmten unzüchtigen Presscerzeugnisse einschließlich der kinematographischen Films. VI. Die Zentralstelle sammelt die auf die Bekämpfung unsitt licher Schriften und Bilder sich beziehenden gerichtlichen Erkennt nisse, soweit sie grundsätzlicher Natur sind. Desgleichen sammelt sie die einschlägige ausländische Gesetz gebung gemäß Artikel I Ziffer 3 des Abkommens vom 4. Mai ISIS. VII. Aus dem zu III bis VI gewonnenen Material erteilt die Zentralstelle allen öffentlichen Behörden des Reichs Rat und Auskunft. Die Auskunstserteilung an ausländische Behörden erfolgt nach Artikel I Nr. 2 des Abkommens vom 4. Mai ISIO. Die Auskunstserteilung an nichtamtliche Stellen bleibt der Entscheidung der Zentralstelle von Fall zu Fall Vorbehalten. VIII. Die Zentralstelle leitet die ihr nach Artikel 3 des Ab kommens vom 4. Mai ISIS zugehenden Strafnachrichten an die in Artikel I a. a. O. angegebene ausländische Behörde weiter. IX. Die Zentralstelle ist befugt, direkt an alle bei der Be kämpfung des Schmutzes in Wort und Bild beteiligten Behörden des Reichs Ersuchen und Anträge zu richten. Dies gilt ins besondere von den Anträgen aus Einleitung einer Durchsuchung und Beschlagnahme. X. Die Zentralstelle und die Staatsanwaltschaft beim Land gericht I in Berlin werden in enge Fühlung zueinander treten. Die nähere Ausgestaltung dieser Beziehungen bleibt der Ver einbarung beider Behörden überlassen. XI. Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Handhabung der vorstehenden Bestimmungen ergeben, wird die Zentralstelle dem preußischen Minister des Innern vortragen, der seinerseits mit dem zuständigen preußischen Ressortches, der beteiligten Landesregierung oder dem Reichskanzler ins Benehmen tritt, je nachdem eine preußische, eine andere bundesstaatliche oder eine Reichsbehörde beteiligt ist. XII. Der Zentralstelle bleibt es überlassen, im Rahmen ihrer Befugnisse und der ihr zur Verfügung stehenden Mittel in den ge-
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