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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1901
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3099 Haltung der Bücherladenpreise bezw. den von letzteren zu gewährenden Rabatt«, ist an sich nicht zu beanstanden. Ob im einzelnen Falle die zur Erreichung dieses Zweckes gewählten Mittel einen rechtswidrigen Eingriff in die durch die Gewerbeordnung gewährleistete Gewerbesreiheit enthalten, und ob darauf eventuell eine Schadensersatzklage gegründet zu werden vermag, kann hier dahingestellt bleiben, da hier nur der Thatbestand des H 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend den unlauteren Wettbewerb in Frage steht; dessen einzelne Merkmale können aber säst nach keiner Richtung für vor liegend erachtet werden. Zunächst ist mindestens zweifelhaft, ob das vom Kläger cingeschlagene Verfahren, unter einer Deckadresse unter unwahren thatsächlichen Angaben von einem Vereinsmitglied, entgegen den dieses bindenden Satzungen des Börsenvereins, Bücher zu beziehen, als ein rechtlichen Schutz genießendes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis an gesehen werden kann. Auch wenn D. den wahren Sach verhalt gekannt und die vorgespiegelte Deckadresse nur zu seiner eigenen Deckung gegenüber dem Verein hat haben wollen, so wird doch dadurch die auf Täuschung des Vereins berechnete Handlungsweise des Klägers nicht beschönigt. Unter allen Umständen muß man aber, wenn der Kläger derartige Mittel anwendet, den Bestrebungen des Vereins entgegenzuarbeiten, auch diesen für befugt erachten, diese Mittel zu durchkreuzen. Wenn daher die Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Vorstand des Hamburg-Altonaer Buchhändleroereins durch geeignete Erkundigungen bei ihren Vereinsmitgliedern fest gestellt haben, durch welches unlautere Manöver der Kläger den Fortbezug von Büchern von einem Vereinsmitglied er möglichte, so kann darin ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht erblickt werden. Dies wäre nur möglich, wenn man die Bestrebungen des Börsenvereins an sich als gegen die guten Sitten ver stoßend erachten könnte; davon kann aber keine Rede sein. Wenn dem Verein auch bei weitem nicht alle deutschen Buchhändlerfirmen angehören, so ist dies doch zweifellos hin sichtlich der meisten bedeutenden und angesehenen Firmen der Fall. Daß diese aber unter sich einen Zwang darauf ausüben, daß die angenommenen Satzungen eingehalten werden, ist selbstverständlich und vom Vereinsstandpunkt ge rechtfertigt. Auch kann nicht im geringsten beanstandet werden, daß die Angeklagten ihre bezüglichen Erkundigungen bei ihren Vereinsmitgliedern und nicht beim Kläger ein gezogen haben. Denn daß dieser ihnen keine Auskunft gegeben haben würde, ist ohne weiteres klar. Daß der Verleger 8. kl. in seinem Antwortschreiben an die Beklagten erklärt hat, »daß er um Diskretion bitte, da er öffentlich mit solchen Detektivgeschäften nichts zu thun haben möge-, ändert an der rechtlichen Beurteilung der Handlungsweise der An geklagten nichts, vielmehr muß geradezu ausgesprochen werden, daß deren von dl. bl. beliebte Qualifizierung als »Detektiv- geschäste« mindestens deplaziert ist und auf völliger Ver kennung der Umstände, unter welchen die Angeklagten ihre Pflicht als Vereinsvorstand bethätigt haben, beruht. Denn wenn auch jedem vornehm denkenden Privatmann die Aus übung und Unterstützung irgend welcher Spionage un sympathisch ist, so trifft doch dieser Gesichtspunkt nicht zu, wenn der Vorstand eines Vereins in dessen Interesse bei dessen mitbeteiligten Mitgliedern Erkundigungen über dem Vereinszweck widerstrebende Handlungen anderer Mitglieder einzieht. Hierzu kommt vorliegendensalls, daß die Angeklagten die Thatsache, in welcher Weise Kläger Bücher beziehe, bereits von anderer Seite erfahren hatten und durch ihre Anfrage bei U.bl. nur bezweckten, eine ganz zweifellose thatsächliche Grundlage für ihr weiteres Vorgehen zu schaffen. Das Thatbestandsmerkmal, daß die Angeklagten von dem Geschäftsgeheimnis des Klägers durch eine eigene, gegen die guten Sitten verstoßende Handlung Kenntnis erlangt hätten, fehlt daher vorliegendensalls völlig. Es kann endlich auch nicht festgestellt werden, daß die Angeklagten die erlangte Kenntnis zu Zwecken des Wett bewerbs unbefugt verwertet oder an Andere mitgeteilt hätten. Der primäre Zweck ihres Vorgehens bestand unzweifel haft darin, dem an die Satzungen des Vereins gebundenen D. deren Einhaltung zur Pflicht zu machen. Dazu waren sie befugt. Ganz offenbar ist auch das Motiv, welches die An geklagten leitete, nicht darin zu finden, daß sie zu ihrem eigenen Vorteil günstigere Bedingungen ihres Wettbewerbes mit dem Kläger herzustellen beabsichtigten, vielmehr haben sie bei den von ihnen ergriffenen Maßnahmen nur das Wohl des Bnchhändlergewerbes in seiner Gesamtheit im Auge gehabt, in dessen Interesse sie die »Schleudern« bekämpfen. Lediglich in diesem Sinne sind auch die in Anlagen 1 und 2 enthaltenen, gegen den Kläger gerichteten Aeußerungen und Bekanntmachungen auszufassen. Aus diesen Gründen war die eingewendete Berufung des Klägers zu verwerfen. Dieser hat nach H 502 der Strafprozeßordnung auch dis Kosten dieser Instanz zu tragen. III. Beschluß des Amtsgerichts Hamburg. In Privatllagesachen F. Engelke, Privatklägers, gegen Otto Meißner jun., Beschuldigten, beschließt das Amtsgericht, Schöffengericht 3-. Die Privatklage wird auf Grund Z 423 St.-P.-O. kostenpflichtig abgewiesen. Gründe: Nach den Ausführungen der Privatklage soll sich der Beschuldigte gegen den Absatz 2 des Z 9 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 dadurch vergangen haben, daß »ec in seiner Eigenschaft als Sortimentsbuchhändler und als Vorstands mitglied des Hamburg-Altonaer Buchhändlervereins durch eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung ein Ge schäftsgeheimnis des Privatklägers zu Zwecken des Wett bewerbs ausgekundschaftet habe«. Das Geschäftsgeheimnis war der Name einer Persönlichkeit, durch die der Privat kläger von einem Leipziger Kommissionär Bücher des Börsen vereins Deutscher Buchhändler zu Leipzig beziehen ließ, von deren Bezüge der Privatkläger ausgeschlossen worden war, weil er nicht, wie die Mitglieder des genannten Hamburg- Altonaer Buchhändlervereins, die Verpflichtung eingehen wollte, Bücher mit einem Rabatt von nur höchstens 5 Prozent an Kunden abzugeben. Die Ausführungen begründen keine Strafthat aus Z 9 Abs. 2 des eit. Gesetzes. 1. Wenn der Beschuldigte eine Person ermittelte, durch die der Privatkläger den Kommissionär eines mit dem seinen verschwisterten Vereins täuschen ließ, wenn diese Ermittelung geschah, um — wie das ihre thatsächliche Folge gewesen ist — die Fortsetzung der Täuschung anszuschließen, so war diese Handlung kein Verstoß gegen die gute Sitte, sondern ein durch das unlautere Handeln des Privatklägers gerechtfertigtes Vorgehen. 2. Läge aber selbst eine durch eine unmoralische Hand- 403»
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