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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1901
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- 1901-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1901
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3566 Nichtamtlicher Teil. 101, 2. Mai 1901, <L<»»t1,agcn.> das Interesse der Allgemeinheit hier viel mehr noch für unsere Vorschrift spricht als das spezielle Interesse einzelner Schriftsteller. Wir erleben es ja des österen, daß bei Gesetzentwürfen bei den jenigen Punkten eine besonders große Debatte entbrennt, die ins gemein gar nicht Dinge sind, welche von so außerordentlich prak tischer Bedeutung sind, die in so sehr vielen Fällen Vorkommen, sondern es handelt sich fast immer um praktisch minder bedeut same Punkte, bei ^denen es sich darum dreht, ob inan^gesetzgeberisch übjekt ist für juristische Konstruktionen, mährend doch thatsächlich umgekehrt die juristischen Konstruktionen dem Leben zu folgen haben. Wie liegt es hier? Hier handelt es sich um den Kampf zwischen Besitz und Arbeit. Die Entwickelung des Besitzes gegenüber der Arbeit ^ist ja^ eine jahrtausendlange, und die Verkehr^sinteressen, die den Vorzug vor der Arbeit geben? Cs ist hie/ notig, in einem Gesetz, das über die Rechte der geistigen Arbeit handelt, die Ver schiedenheit der geistigen Arbeit, der Arbeit überhaupt gegenüber Arbeit adeln. Was thun Sie aber, wenn Sie dem Verleger das Recht geben wollen, mit der Arbeit, die ihm durch Vertrag über tragen ist, mit der Arbeit, an der ein Teil Arbeitskraft klebt, weil stattgefunden haben? Es ist ja kein Wunder, daß die Herren, die im römischen Recht, im Besitzrecht ausgewachsen sind, sich so schwer daran gewöhnen können, der Arbeit zu geben, was ihr Recht ist. Die Ausführungen, die Herr Zehnter, Herr vr. Oertel — gegen sein inneres Herz, wie er sagte — machten, erinnerten mich lebhaft an die Ausführungen der alten römischen Juristen, welche der ähnlichen feudalen Produktionsweise —: die Arbeit könne keine Werte schaffen, sondern sie nur formen. Diese Miß achtung der Arbeit im heidnischen Rom in der Sklavenwirtschaft ist einer größeren Achtung allmählich gewichen. Und doch ist hier wieder ein Rückschlag: wo man entscheidet zwischen dem Wert des Besitzes und dem der Arbeit, hat sich die Kommission leider zu gunsten des Besitzes ausgesprochen. Herr Schräder schein: diese Dinge weniger von: Standpunkte des Schriftstellers, der Allgemeinheit aus betrachtet zu haben als von dem voreingenommenen Gedanken der Harmonie der Inter- Harmonie liegt nicht vor und kann nicht vorliegen zwischen Zweier, die ein entgegengesetztes Interesse haben. Wie aber hier eine Wertung der Arbeit vorliegen soll, wenn Sie es gestatten wollen, daß ein einzelnes Werk oder eine ganze Branche über gehen soll ohne die Genehmigung dessen, der doch das eigentliche Eigentum an der Arbeit hat, der sie geschaffen hat und der dem Verleger nur gewissermaßen das Besitz- und Verwaltungsrecht gegen über der Allgemeinheit übertragen hat, hat übertragen müssen, um seine Arbeit zu verwerten, ist mir unverständlich. Wenigstens ist mir unverständlich, wie man in einem Atem behaupten kann, man schätze und ehre die geistige Arbeit, und wie man gleich zeitig diesem Paragraphen zustimmen kann, der, wenn auch nicht so stark wie die Regierungsvorlage, so doch den Wert der geistigen Arbeit außerordentlich mißhandelt. Das Wesentlichste ist, hier zwingendes Recht zu schaffen. Geschieht das nicht, bleibt die Uebertragbarkeit im voraus zu lässig, so haben diese ganzen Gesetzesbestimmungen keinerlei Wert, handeln! Ich würde ja — bei der Debatte über das Erbrechtim bürgerlichen Gesetzbuch haben wir darüber keinen Zweifel gelassen — es für einen außerordentlichen Vorteil ansehen, wenn das Erb recht in der Form, wie es besteht, beseitigt würde und überhaupt nicht eine Konsequenz, zu sagen: weil ich ein Erbrecht habe, darf ich auch andere Uebertragungen zulassen. Im bürgerlichen Gesetz buchs giebt es eine Reihe von Rechten, deren Übertragung nicht zulässig ist unter Lebenden — die Uebertragung von Todes wegen können ausscheiden. Es kommt gar nicht darauf an, wie die juristische Konstruktion ist. Wir haben uns nicht um die juristische Konstruktion zu küm mern, sondern die juristische Kaste hat sich endlich dazu zu bequemen, die tatsächlichen Verhältnisse zu nehmen und danach ihre juristischen Konstruktionen zu revidieren. Thöricht ist es, anzu nehmen, daß diese oder ähnliche Verhältnisse ständig gewesen sind. Nur, wenn man annehmen wollte, daß sie ständig gewesen seien, sich nie entwickelt hätten, läßt sich von einem berechtigen Einwand der juristischen Konstruktion sprechen. Die juristische Konstruktion hat sich nach den Thatsachen, Zielen, Entwickelungen und Bedürf nissen der Zeit zu richten. Ich befinde mich in der eigentümlichen Lage, daß ich hier den Reichstag besonders bitten muß, do^ mehr vom ^idea^len Stand- über,^ sie könnten es aber nicht in die praktische Wirklichkeit über setzen! Hier giebt es kein Kompromiß. Ein Kompromiß bei Dingen, wo es sich um ideale Wirkungen, um grundsätzliche An schauungen handelt, ist unzulässig, weil es das Ausgeben des Prinzips bedingt. Diejenigen, die für Uebertragbarkeit des Rechts stimmen, versetzen sich in diejenige Wirtschastsperiode zurück, die darauf beruht, daß das Recht des Besitzes für das Gemeinwesen das Wichtigste, daß der Besitzer der Herr sei. Diese Wirtschasts- erkannt zu werden, anerkannt werden mußte, weil die ökonomischen Verhältnisse dahin drängten. Und wenn auch juristische Gesetzes paragraphen die rhatsächlichen Bedürfnisse des Verkehrslebens nicht zu modeln vermögen, so dürfen sie umgekehrt sich nicht einem unter anständigen Verlegern als unehrenhaft gilt, wenn eine Uebertragung einzelner Werke ohne Zustimmung des betreffenden Autors stattfindet, weil man annimmt, daß dies gegen Treu und Glauben verstoße und die Ware geistiger Arbeit herabsetze, also auch gegen das Interesse des Warenbesitzers laufe. Aber, Herr Abgeordneter Schräder, mit dem Richter, mit dem Kadi kann man damit können Sie gegen das freie Vertragsrecht, wie es zur Zeit besteht, nicht ankämpfen. Meine Herren, wenn Sie zugeben müssen, daß es unzulässig ist, die geistige Arbeit so tief zu stellen, daß der Verfertiger der geistigen Arbeit sich gefallen lassen muß. daß sein Produkt übergeben wird auch an denjenigen, der, statt diese Arbeit zu vervielfäl tigen, sie hintanstellt, dann, meine Herren, glaube ich, werden Sie unserem Anträge ihre Zustimmung geben. Ich nehme um so mehr Veranlassung zu dieser Hoffnung, als ja der Reichstag be reits beim Urheberrecht im Gegensätze zur Regierungsvorlage aus drücklich aus teilweise ähnlichen Erwägungen heraus beschlossen hat, es soll ein Erbrecht des Fiskus nicht stattfinden. Damals wurde hier in der ersten Lesung ausgeführt, wenn auch die übrige Uebertragbarkeit für zulässig erachtet würde, daß doch, wenn der Fiskus Erbe geworden ist, es beispielsweise möglich sei, daß eine bestimmte philosophische, eine bestimmte juristische, politische, theologische Richtung unterdrückt werden könnte. Wenn zum Beispiel das prächtige Werk von Marx durch Erbgang auf den Fiskus übergehen würde, würde der Fiskus sich doch angelegen sein lassen können, dieses Werk nicht weiter zu verbreiten. Genau ebenso steht es bei der Ueber tragung an jedweden ohne Zustimmung des betreffenden Verfassers. Es kann an einen politischen oder sonstigen Gegner kommen, dem daran liegt, das betreffende Werk nicht zu vervielfältigen. Geben Sie diese Möglichkeit, so schaffen Sie die Möglichkeit, daß das Kapital seine Ueber- macht ausdrücklich auch gegenüber der geistigen Arbeit haben soll, theo--
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