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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3569 (Vicepräsident Vüstn§.) Wir gehen über zu § 38. Zu dciusclbeu ist noch ein handschrift licher Antrag cingegangcn zu dem Antrag des Herrn vr. Müller (Meiningen) ans Nr. 258 der Drucksachen, vom Herrn Abgeordneten I)r. Rintelcn. Der Antrag geht dahin: in der letzten Zeile des Absatzes 1 des Antrags I)r. Müller (Meiningen) vor dem Worte verpflichtet die Worte einznschalten: gegen Uebertragnng des ans Grund des Verlagsvertrages Her- gestellten. Außerdem liegt zu tz 38 vor der Antrag der Herren Abgeordneten Dietz und Genossen auf flkr. 234 der Drucksachen acl 2. Ich eröffne die Diskussion über § 38 und die dazu gestellten Anträge und erteile das Wort dem Herrn Berichterstatter. — Der Herr Bericht erstatter verzichtet. Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Oertel. (Derselbe verzichtet.) Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Rintelcn. Or. Rintelcn, Abgeordneter: Meine Herren, im § 38, wie er ans der Kommission hervorgegangcn ist, verstehe ich im Absatz 2 die Worte: Besieht der Konkursverwalter auf der Erfüllung des Vertrages, überträgt, dieser an Stelle der Konkursmasse u. s. w. — dahin, daß sie die Bestimmung des tz 28, wie er vom Hause beschlossen ist, aufrecht erhalten, daß also die Veräußerung unter denselben Modali täten erfolgen darf, wie sie der tz 28 bestimmt. Ich glaube, diese meine Auffassung wird wohl von keiner Seite Widerspruch erfahren. Nun bin ich aber doch der Meinung, meine Herren, daß der Antrag des Herrn Abgeordneten vr. Müller den Vorzug verdient. Die Koni- missionsverhandlnngen sind gerade bei diesem Punkte sehr eingehend ge wesen; der Standpunkt, welchen die Vorlage eingenommen hat, ist mit großer Majorität desavouiert worden. Die Vorlage ging dahin, daß auch das Veräußerungsverbot, wenn es vereinbart war, wegfallen sollte^ und^ die Motive der Vorlage ergeben, daß eine derartige Vercin- Gemcinschuldncr nicht hat, gehört nicht zur Konkursmasse; hat er ein beschränktes oder bedingtes Eigentumsrecht, so fällt dies Eigentumsrecht nur unter der Bedingung, unter der es besteht, unter die Konkursmasse. Ist das Recht z. B. bedingtes Eigentum, so wird es durch Konkurs nicht unbedingtes Eigentum. Wenn das Recht, ein Verlagsrecht zu übertragen, durch die ^Zustimmung des Autors bedingt ist, ^so geht es ^n it dieser Eröffnung das Vermögen des Gemeinschuldners zu verbessern und zu vermehren. Ich will mich darüber nicht weiter anslassen; der Stand punkt sti^fa^n^der Kommission mit großem Erfolge bekämpft worden.^ leger, in Konkurs verfällt^ kann er überhaupt nicht mehr den Vertrag seinerseits erfüllen. (Sehr richtig! links.) Das ist ausgeschlossen; deshalb ist der Antrag insofern konsequent. Indessen ich stehe ja nicht auf dem rein theoretischen, sondern auf dem praktischen Standpunkt, wie sich die Sache am besten gestaltet, und da muß ich sagen, daß der Vorschlag des Herrn Kollegen Müller jedenfalls den Vorzug verdient vor derjenigen Fassung, welche die Kommission beschlossen hatte. Ich habe nur ein Be denken dagegen: daß er nämlich in einer Beziehung nicht ganz vollständig ist. Diesem Bedenken habe ich zu begegnen gesucht. Es heißt in Satz 2 des Absatzes: Er ist jedoch der Konkursmasse zum Ersätze der von dem Verleger auf die Herstellung des Werks gemachten Aufwendungen verpflichtet. Man kann deduzieren, daß er, wenn er den Ersatz für die Aufwendungen leistet, das, was vom Verleger geschaffen ist, ohne weiteres zu beanspruchen hat. Eine derartige Auffassung ließe sich ja rechtfertigen; sie ist aber nicht unzweifelhaft. Es kann gesagt werden: die Verhältnisse zwischen Autor und Verleger im Fall des Konkurses sind durch § 38 geordnet. Das heißt nur: er kanu zurücktreten; er muß dann aber die bereits gemachten Aufwendungen ersetzen. Daß er das dafür Geschaffene bekommen soll, ist in dem Anträge nicht gesagt worden, und es könnte gesagt werden, es versteht sich keineswegs von selbst, daß er das, was bereits hergestelll ist, erwerben soll. Es kann also z. B. sein, daß der Konkurs eröffnet wird, nachdem das Werk zu drei Vierteln fertig gedruckt ist. Da liegen die Druckbogen vor, und der Verfasser, der Urheber, muß die darauf verwendeten Kosten ohne Anspruch auf die hergestellten Druckbogen, er setzen, und die Druckbogen könnten später lediglich als Makulatur verkauft werden. Das, glaube ich, entspricht nicht demjenigen, was hier der Herr Antragsteller hat sagen wollen. Ich möchte in dieser Hinsicht die Er gänzung hinzufügen, welche ich vorgeschlagen habe. Ich glaube auch, daß der Herr Antragsteller dem nicht widersprechen wird. Achtundsechzlgster Jahrgang. Es sind Bedenken erhoben gegen den dritten Absatz des Antrages Müller: Hat der Verleger das Recht, eine neue Auflage zu veranstalten, so erlischt dieses Recht mit der Konkurseröffnung. Wie soll denn überhaupt, wenn eine Auflage noch nicht hergestellt ist, wenn nur das Recht, eine neue Auflage zu veranstalten, besteht, dieses Recht ausgeübt werden nach Eröffnung des Konkurses? Höchstens würde, wenn der Konkurs später wieder aufgehoben wird, wenn der Verleger das Bnchhändlergcschäft wieder aufnimmt, dieses Recht ausgeübt es aber geschehen ist, da wird der Autor jedenfalls sich sagen müssen: wenn ich das geahnt hätte, daß der Mann in Konkurs geraten könnte, würde ich sie ihm nicht übertragen haben. Daß er also für weitere Antrag Müllcr-Traeger auf Nr. 258 der Drucksachen anzunehmen. I)r. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, mein Antrag, den ich mit dem Herrn Kollegen Traeger unter Nr. 258^Ziffer 2 gelassen wurde. Ich habe' mich daher für verpflichtet gehalten, dem Plenum die Entscheidung über diese wichtige Frage noch einmal zu über tragen. Meine Herren, die jetzige Fassung des Beschlusses der Kommission entspricht fast durchweg der von beinahe allen Rednern in der ersten Lesung bekämpften Regierungsvorlage. Es ist ein ganz geringer Unter der Kommission das Moment des Beginnes der Vervielfältigung maß gebend sein soll. Nach der Kommission ist ein Rücktrittsrecht im Falle des Konkurses nur bis zum Beginn der Vervielfältigung anzunehmen. Das ist ein vollständig willkürliches Moment. Denken Sie sich zum Bei spiel, daß von einem Werke, das 20 Druckbogen hat, ein Viertel gedruckt ist, dann soll diese kleine Aufwendung, die der Verleger bis dahin auf Herren, wir wollen mit unserem Antrag ein Rücktrittsrecht im Falle des Konkurses schaffen, und zwar ohne Berücksichtigung des Zeitpunktes, gleich viel ob beim Ausbruche des Konkurses die Vervielfältigung bereits be gonnen hat oder nicht. Das entspricht auch vollkommen unserer Haltung, Rintelcn der Ueberzeugung, daß durch das Moment der Eröffnung des Konkurses das individuelle Band, das zwischen dem Antor und dem Ver leger besteht, vollständig zerrissen ist, und daß infolgedessen dem Antor macht hat. Es kann ja darüber kein Zweifel sein, daß es ein großes Unrecht bedeutet, daß ein Verlagsrecht an einem litterarischen Werk im Falle des Konkurses an den Meistbietenden einfach verklopft wird, daß es schließlich an einen Zuchthäusler, an den politischen oder persönlichen Feind des Autors, seinen Konkurrenten u. s. w. im Wege der Ver steigerung fällt. Meine Herren, ein Hanpteinwand, der in der Kommission erhoben wurde, wie dies auch der Bericht ausweist, ist der, daß es nicht gerecht fertigt sei, dem Schriftsteller vor anderen Gläubigern eine besondere Stellung einzuräumen. Ich folge hier den Ausführungen im Kommissions berichte. Es ist da weiter ansgeführt worden, das gleiche Recht könnte von Künstlern und von Verkäufern von Patenten auch beansprucht werden. Was nun die letzten beiden Einreden anbetrifft, so muß ich darauf bemerken, daß Wir zunächst hier kein Gesetz über den Kunstverlag haben; ebensowenig paßt der Vergleich bezüglich der Patente. Der Verkäufer eines Patentes verzichtet von Anfang an auf eine weitere Benutzung des Produkts seiner Arbeit, während beim Urheberrecht — das ist das Maß gebende — immer der Verfasser Urheber mit gewissen Rechten bleibt. Diesen wichtigen Grundsatz des Verlagsrechts haben wir in der über wiegenden Majorität der Kommission immer wieder festgestellt. Der Ver fasser bleibt unter allen Umständen Urheber; auf Grund des Verlags- Verhältnisses bleiben ihm noch eine ganze Reihe von Rechten als Nesidna. Meine Herren, das Motto, unter dem wir in der Kommission gearbeitet haben, war das bekannte Wort, daß das geistige Produkt keine Herings ware ist; auf diesen Standpunkt müssen wir uns auch bezüglich des Z 38 stellen. Das Produkt der geistigen Arbeit ist keine gewöhnliche Kauf ware; es ist eine ganz eigentümliche Schöpfung, die nicht ohne weiteres analog den Produkten körperlicher Arbeit behandelt werden darf, wie wir 466
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