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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1901
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- Deutsch
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3Ü70 Nichtamtlicher Teil. 101, 2. Mai 1901 (Di-, Müller sMeiningcnj.) dies auch im Nahmen des Urheberrechts wiederholt betont haben. Das Verlagsrecht ist weiler^nichts als eine teilweise Uebertragnng des Nutzungs rechts an diesem geistigen Produkte an eine andere Person, die dagegen Kommissionsbeschlüsse. Nun ist die Hanpteinrede, die gegen unsere Kommissionsbcschlüsse in erster Lesung gemacht worden ist, ,die gewesen, daß der Kredit des Ver legers darunter leide. ^ Allein darüber kann niemand im Unklaren sein, Verleger bekommt; er ist mit seinem Werk ebenfalls anfs Trockne durch den Konkurs gesetzt. Aus allen diesen Gründen möchte ich Sie bitten, für unseren Antrag Ich möchte mich noch mit einigen Worten zum Anträge Dietz wenden. (Zuruf.) — Er ist nicht besser, Herr Kollege Stadthagen. — Er stimm! in Absatz 1 und 2 sachlich mit unserem Anträge ziemlich überein, hat aber auch die willkürliche Scheidung bezüglich des Beginns der Vervielfältigung; wir haben die beiden Absätze, die Sie getrennt haben, in einen — dies ist auch redaktionell besser — zusammengezogcn. Aber in der Hauptsache muß ich zugeben, daß unsere beiden Anträge ziemlich übereinslimmen. Den Antrag Dietz in Ziffer 3 Absatz 3 halte ich für selbstverständlich, daher überflüssig. Der Absatz 4 Ihres Antrages stimmt inhaltlich um Absatz 3 des unsrigen ziemlich überein. Ich möchte Sie also bitten, lieber unseren Antrag anznnehmcn als den Antrag Dietz. Ten Unlerantrag des Herrn Kollegen Or. Rintelcn endlich Halle ich ebenfalls für überflüssig, da'sich das, was dieser Antrag will, eigentlich von selbst versteht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Geietzbuchs. Wenn das aber deutlicher gemacht werden soll durch Einsetzung des Amendements Rintelen, so habe ich nichts dagegen einzuwenden. Unser Antrag hier bedeutet, wie unser Antrag zu H 28, lediglich ein Kompromiß. Ich gebe gern zu, daß der radikalere Antrag Dietz den Vorzug der Konsequenz hat. Aber wir müssen das Erreichbare anslreben. Wir müssen dabei die Interessen beider Faktoren, einerseits der Autoren, andererseits der Verleger im Auge haben, was bei unserem Anträge ge schah. Ich möchte Sie daher bitten, unseren Antrag anzunehmen. Stadtffagen, Abgeordneter: Meine Herren, unser Antrag steht in Gegensatz zum Kommissiousvorschlage, der zwingendes Recht dahin schaffen will, daß der Verfasser es nicht verhindern kann, daß sein Werk im Konknrsverwallungswcge verhökert wird. Daß in gewissem Sinne auch die Arbeitskraft, nicht nur das Arbeitsprodukt, durch eine solche zwingende Bestimmung übertragen werden soll zu offenbaren Ungunslen des Verfassers, lediglich zu Gunsten des kapitalkräftigen Verlegers, erklärt sich im wesentlichen nur aus einer ökonomischen Betrachtung, die im Be richt zutreffend dahin wiedergcgebcn ist: Würde im Falle des Konkurses den Gläubigern des Verlegers eine Verwertung der Verlagsrechte unmöglich gemacht, indem ihnen diese zu Gunsten der Schriftsteller entzogen würden, so könne, so bald in der Praxis die Vorschriften erst bekannt geworden wären, eine ungünstige Rückwirkung auf den Kredit der Verleger nicht ansbleiben. Jeder vorsichtige Geschäftsmann werde mit den Vor schriften rechnen müssen und Bedenken tragen, einem Verleger, der nicht besondere Sicherheiten bieten konnte, fortan noch Kredit zu gewähren. Eine Beeinträchtigung seines Kredits könne unser Buch handel aber, wenn er dem Anslande gegenüber konkurrenzfähig bleiben solle, nicht vertragen. Meine Herren, hier ist also ausgesprochen, daß ein Mann deshalb nicht Kredit geben wurde, weil der Verleger in Konkurs gehen und im Konkurs ihm das volle, unbedingte Verlagsrecht nicht mehr zustehen würde. Ich habe angenommen, daß jemand, der Kredit giebt, von vorn herein mit der Wahrscheinlichkeit rechnet, daß nicht ein Konkurs eintritl. Nun soll hier ganz offenbar lediglich zu Gunsten des Kapitals derjenige, der Geld hergiebl, der für Verwertung dieser geistigen Arbeit nichts weiter thut, als daß er sein ererbtes oder sonst überkommenes Kapital rvllieren läßt, — zu dessen Gunsten soll eine zwingende Vor schrift gefaßt werden, daß der Verfasser verhökert werden kann im Kon kursverfahren! Das heißt, wie der Vertreter der Regierung meint, und der Herr Referent auch hervorgehoben hat, Idealen nicht Rechnung tragen, sondern klipp und klar den berechtigten Interessen der Allgemeinheit und auch des Schriftstellers geradezu ins Gesicht schlagen. Ich bitte Sic daher dringend, den Kommifsionsantrag ablehnen zu wollen, und cntpfehle Ihnen, stall dessen unseren Antrag anzunehmen, der, wie zugegeben werden wird, einmal konsequent ist lind ferner der Billigkeit durchaus Rechnuug trägt. Das hat der Herr Kollege Müller bereits hervorgehoben, der freilich diesen Punkt für eine Art Fehler zu halten schien. Unser Antrag empfiehlt sich ferner durch die einfache Fassung, die er hat. Ich darf mich zur Empfehlung unseres Antrags darauf beschränken, denselben vorzulescn. Ich glaube nicht, daß irgend eine Bestimmung darin enthalten ist, die unbillig erscheinen könnte, im Wird über das Vermögen des Verlegers der Konkurs eröffnet, so hat der Verfasser, solange mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen worden ist, das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten. — Stimmen Sie dem zu, so schädigen Sie niemanden. — Dann heißt es weiter: Ist mit der Vervielfältigung bereits begonnen worden, so ist der Verfasser berechtigt, unter Ersatz der stattgefundenen Aufwendungen, von dem Vertrage zurückzutreien. — Man kann vom Standpunkte von Treu und Glauben einwenden, ob wir nicht zu weil gehen, daß wir Ersatz der stattgefundenen Aufwendungen verlangt haben. Aber es mögen Billigkeitsrücksichten dafür sprechen, auf Grund deren wir das gclhan haben. Jedenfalls lassen sich im Gegen satz zur Kommissionssassung, die das Recht des Verfassers ganz und gar außer acht läßt, Gründe durchgreifender Art gegen diesen Vorschlag nicht geltend machen. So weit in diesem Fall zu gehen, wo die Verviel sälligung bereits begonnen hat, daß der Schriftsteller ohne Ersatz der Auslagen, die auf die begonnene, freilich vielleicht nützliche Vervielfältigung verwendet sind, das freie Verfügnngsrecht über sein Werk erhält, wäre zwar »licht unrichtig; aber BilligkeilSrückfichten sprechen hier für die zu Gunsten der Konkursmasse getroffene Einschränkung. — Tann heißt es im Antrag weiter: Macht der Verfasser von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so darf die Konkursverwaltung die noch nicht abgesetzte Auflage nur nach Maßgabe der 88 21 bis 30 verbreiten. — Herr Or. Müller (Meiningen) meinte, dieser Absatz wäre überflüssig. So ganz überflüssig ist er» nicht. In den tztz 21 bis 30 steht nichts zwingendes, sondern dispositives Recht. Wenn also dieser Absatz hier nicht hinein kvmmen würde, so würde die dispositive Verabredung zwischen Verleger und dem Anderen gelten, und die Bestimmungen, die in den 88 bis 30 teilweise zum Schutze des Schriftstellers enthalten sind, auf dem Gesetzespapier bleibeit. Demnach ist der drille Absatz doch nicht überflüssig, sondern nötig, wenn dieser Fall eintreten sollte. — Dann kommt der letzte mit dem Anträge des Herrn Or. Müller (Meiningen) sich deckende Passus: Erfüllung selbst dann nicht verlangen, wenn sich der Verlagsver trag aus sie miterstreckt. Es sprechen Billigkeilsgründe und Gerechtigkeitsgründe hierfür. Es kann nicht zweifelhaft fein, daß ein Verleger, der in Konkurs geraten ist, seine Pflicht nicht mehr erfüllen kann, so daß nach den gewöhnlichen Regeln von Treu und Glauben dein Verfasser nachher das Recht zustehen muß, nun über seine geistige Arbeit verjügen zu können. Wir haben kein Recht, durch eine zwingende Vorschrift, wie sie 8 38 der Kommisstonsvorlage vor schreibt, ihm dieses Recht zu nehmen. Ich bitte Sie dringend uni Annahme unseres Antrags. (Bravo! bei den Sozialdemokraten.) 1)r. Occlcl, Abgeordneter: Im Gegensatz zu dem Herrn Vor redner bitte ich Sie dringend um Ablehnung seines Antrags und um Ablehnung des Antrags T>r. Müller (Meiningen), so leid es mir thut. (Heiterkeit.- Die beiden Anträge sind ganz gewiß derart, daß sie den Wünschen der Schriftsteller vollkommen eiugegenlommen; konsequenter natürlich wieder der Antrag der Herren Dietz und Genoffen; nach Art eines Kompromisses der des Herrn Abgeordnete»» Or. Müller. Sie haben praktischen Lebens, wie sie nun einmal liegen, nicht genügend berück sichtigen. (Zuruf liltks.., Die Bestimmungen des 8 36 sind einerseits sehr wichtig, weil sie zwingendes Recht schaffen »in Gegensatz zu den anderen Bestimmungen des Gesetzentwurfs, die nur ein Verlragsrecht, ein Dispositivrecht schaffen; aber auch minder wichtig, weil nach meinen Erfahrungen Konkurse im Verlagsbuchhandel veryallnismäßig selten find. Ich kann darüber keine Statistik anfmachen. Es giebt, glaube ich, noch keine Statistik darüber; Beschluß die Regierungsvorlage zu Gunsten der Autoren wesentlich ver bessert. Ter Schriftsteller, der Autor soll das Rücktriltsrechl haben, »venu mit der Vervielfältigung feines Werkes noch nicht begonnen ist. Das ist recht und billig. Ist die Vervielfältigung noch nicht begonnen, ist also noch nichts geschehen auf Grund des Verlagsrechts, dann ist der Rück tritt in sich begründet. Ist aber die Vervielfältigung begonnen, ist das
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