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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3571 (vr. Oertel.) Werk schon gedruckt, ein Teil der Auflage schon abgcsetzt, dann wollen wir ans Grund unseres Antrages die Konkursmasse cintrcten lassen ge wissermaßen in die Rechte des Verlegers. Es kommen hier die Rechte der übrigen Gläubiger mit in Betracht; wir können dem Schriftsteller kein Vorzugsrecht derart einräumen, daß die ebenso begründeten Rechte der übrigen Gläubiger dadurch empfindlich geschädigt werden. Das wäre ein Unrecht. Wenn wir dem Schriftsteller gestatten wollten, auch nach dem Beginn der Vervielfältigung znrückzutretcn, für fernere Auflagen den ganze Konkursmasse ziemlich wertlos machen — denn die Verfasser wert voller Schriften würden vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, die anderen könnten es nach Lage der Verhältnisse nicht —, oder wir würden die Abwickelung des Konkurses ungemein verlängern und schwierig machen. Nach beiden Richtungen würden wir der Gesamtheit der Schriftsteller nicht dienen und die Interessen der anderen Gläubiger, die auch einen Anspruch ans Berücksichtigung haben, empfindlich verletzen. Es ist ein Gebot der Billigkeit, daß wir auch hier wieder uns auf einen Standpunkt stellen, der alle Interessen möglichst gleichmäßig berücksichtigt, und das geschieht durch unseren Vorschlag. Betrachten wir doch die Dinge, wie sic sind, nicht theoretisch! Der Konkurs ist ein großes Unglück; an diesem Unglück nimmt nicht nur der Konknrsifex teil, sondern alle, die ihm getraut haben, Lieferanten und Schriftsteller. Wie wird nun dieses Unglück am besten beseitigt? Selbst verständlich durch den Verkauf der Konkursmasse an einen leistungsfähigen, anständigen Vcrlagsbnchhändler. Dieser Verkauf wird erschwert, ganz unmöglich gemacht durch die Annahme der Anträge der Herren Dietz und Genossen und I)r. Müller (Meiningen), er wird erleichtert durch die An nähme des Kommissionsbeschlnsses; denn nach dem Kommissionsbcschluß sott nunmehr der Verwalter der Konkursmasse ebenso gestellt sein, wie der Verleger im 8 28. Wenn er das gesamte Verlagsgeschäft an einen Verleger übertragen kann, so soll er an die Zustimmung der Verfasser nicht gebunden sein; er soll auch nicht daran gebunden sein, wenn er einen fachlich abgegrenzten Teil der Konkursmasse an einen Verleger übertragen kan». Er soll nur an die Zustimmung des Verfassers ge bunden sein, wenn er ein einzelnes Werk ans dem Verlag übertragen will. Tie Konstruktion ist Parallel der des 8 28; dieser Parallelismns ist innerlich begründet, er ist aber auch durchaus zweckmäßig. Ich gebe zu, daß diese ganze Konstruktion auch wieder nur den Wert, die Be deutung und Wirkung eines Kompromisses hat; aber das ganze Verlags recht, besonders in seinem zwingenden Bestandteil, zwingt uns, ans den Boden eines solchen Kompromisses zu treten. Wir dürfen nicht die Un gerechtigkeit begehen, daß wir die Schriftsteller einseitig begünstigen zu Ungnnsten der anderen Gläubiger, deren Rechte gerade so gut begründet sind, wie die des Schriftstellers. Und wer die Sache richtig bedenkt, ins besondere die Praktischen Verhältnisse immer im Auge hat, wird zugeben müssen, daß unsere Regelung der Materie auch den wirklichen greifbaren Interessen der Schriftsteller viel besser entspricht als die Regelung durch die Anträge der Herren Dietz und Müller (Meiningen). Denn, wie ich doch das Geratenste, Einfachste und Zweckmäßigste ist, wird durch den Kommissionsbeschlnß gefördert und erleichtert, während er durch die An träge erschwert^ ja ganz unmöglich gemacht ^vü^de. Aus diesen Gründen kurz ans einen Umstand aufmerksam machen, der durchaus neben den sachlichen Gründen dahin führt, unter Ablehnung des Antrags Dietz wieder für den Antrag vr. Müller (Meiningen) zu stimmen. Nach meiner Auffassung ist cs doch Aufgabe der Gesetzgebung, ihre Bestimmungen so zu fassen, daß sie auch den Nichtjuristcn verständlich sind. Ich behaupte nun, der § 38, wie er von der Kommission vorgcschlagen ist, ist lediglich für den Juristen verständlich, und das halte ich doch für ein Argument, um für die durchaus klare und bestimmte Fassung des Antrags vr. Müller Meiningen) mich ausznsprechen. Im ersten Absatz des 8 38 nach dem Kommissionsvorschlag heißt es: Wird über das Vermögen des Verlegers der Konkurs er öffnet, so finden die Vorschriften des 8 17 der Konkurs ordnung auch dann Anwendung, wenn das Werk bereits vor der Eröffnung des Verfahrens abgelicfcrt worden war. Ja, hier muß nun der Schriftsteller, der sich orientieren will in dem Ver lagsgesetz, was im Falle des Konkurses seines Verlegers Rechtens ist, erst die Konkursordnnng sich beschaffen und aufschlagen, und dann wird doch nicht vorausgesetzt werden können, daß jeder Schriftsteller derartig die Konkursordnung studiert hat, daß er den 8 17 derselben kennt. Ich glaube, ohne den Mitgliedern dieses hohen Hauses zu nahe treten zu wollen, cs wird auch hier mancher sein, der den Inhalt des 8 17 der Konknrsordnung nicht kennt. Tann kommen wir zum zweiten Absatz. Besteht der Konkursverwalter auf der Erfüllung des Ver trags, so tritt, wenn er die Rechte des Verlegers auf einen anderen überträgt, dieser an Stelle der Konkursmasse in die sich ans dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflich tungen ein. Die Konkursmasse haftet jedoch, wenn der Erwerber die Ver pflichtungen nicht erfüllt, für den von dem Erwerber zu er setzenden Schaden, wie ein Bürge, der auf die Einrede der Voransklage verzichtet hat. Ja, das ist eine absolut juristische Konstruktion, für deren Verständnis eine ganze Reihe von juristischen Begriffen notwendig ist, und die der Schriftsteller und Verleger, um die es sich hier handelt, eigentlich gar nicht verstehen können, wenn sie sich nicht an einen Rechtsanwalt wenden nird von diesem die nötigen Erklärungen dazu sich geben lassen. Ich bin der Meinung, daß wir ein klares, volkstümliches Recht schaffen sollen, und daß auch ans diesen Gründen in diesem Falle sich der Kompromiß vorschlag der Kommission nicht empfiehlt, sondern daß wir statt dessen den im übrigen sachlich nicht so weit abweichenden und auch auf einem Kompromiß beruhenden Antrag Müller (Meiningen) annehmcn müßten. Delbrück, Kaiserlicher Geheimer Regierungsrat im Reichs-Jnstizamt, Kommissar des Bundesrats: Meine Herren, ich bitte Sic, die beiden gestellten Anträge abznlehnen. Ich wende mich zunächst gegen die letzten Ausführungen des Herrn Abgeordneten Arendt. Ich muß gestehen, sic sind mir nicht ganz verständlich. Die Be stimmnngcn, die er bekämpft, finden sich nicht nur in der Vorlage, sondern auch in dem Anträge Müller Traeger (Zuruf rechts) — genau in den selben Worten. Also, glaube ich, wenn der Herr konsequent wäre, dann müßte er auch den Antrag ablehnen. Im übrigen kann ich mich ganz kurz fassen, nachdem von dem Herrn Abgeordneten Ocrtcl in so überaus klarer und treffender Weise die Kommissionsvorschläge verteidigt und auseinandergesetzt worden sind. Ich möchte nur kurz eine Bemerkung dem Herrn Abgeordneten Rintelen gegen über machen. Er bemerkte, daß der Kridar nicht in der Lage sei, den Verlagsvertrag zu erfüllen. Das ist unrichtig. Wird das Verlagsrecht der Masse nicht entzogen, so kann auch der Konkursverwalter das dem Kridar in Verlag gegebene Werk vervielfältigen und vertreiben. Ferner machte der Herr Abgeordnete im Laufe seines Vortrags eine andere Be merkung dahin, es sei doch wohl selbstverständlich, daß zur Konkursmasse immer das ganze Vermögen des Kridars gehören müsse, und zwar in dem Umfange, der selber dem Kridar zngestanden hat. Nun, meine Herren, nach dem NegiernngScntwnrf und nach dem Kommissionsvorschlag soll auch das Vermögen so, wie es dem Kridar zngestanden hat, zur Masse gehören; cS soll deshalb auch das Verlagsrecht, das zweifelsohne einen Vermögenswcrt darstellt, in die Masse fallen. Die gestellten Anträge wollen aber gerade den Autoren die Möglichkeit schaffen, das Verlags recht der Masse zu entziehen. Wenn die gestellten Anträge ange nommen würden, so würden daher meines Erachtens die Gläubiger des Verlegers und damit dieser selbst zum Vorteil des Verfassers aufs stärkste geschädigt. Wie liegt denn die Sache? Ich setze den Fall, daß beim Ausbruch des Konkurses die Vervielfältigung eines Werks, dessen Absatz einen er heblichen Gewinn verspricht, bereits erfolgt ist; es sind tausend Exemplare hcrgestellt. Jetzt soll nach dem Antrag des Herrn Abgeordneten Rintelen dem Verfasser das Recht zustchen, vom Vertrage zurückzutreten, und es sott der Konkursverwalter verpflichtet sein, die hcrgestellten Exemplare, also das Eigentum des Kridars, dem Autor für den Herstellungspreis zu überlassen. Eine stärkere Schädigung des Kridars kann ich mir nicht vorstellen. Ter Wert, der in den hergestclltcn Büchern steckt, ist doch ein sehr viel höherer als die Kosten, welche haben aufgewcndet werden müssen, um die Bücher herzustellen. Eine gleiche Schädigung der Gläubiger würde aber eintretcn, wenn der Konkursverwalter nur berechtigt wäre, den noch vorhandenen Bestand zu vertreiben, ihm aber, wenn der Kridar das Recht hatte, weitere Auf- lagen herzustellen, dieses Recht genommen würde. Meine Zerren, der Fall ist doch durchaus nicht selten, daß der Verleger auf die Herstellung des Werkes sehr erhebliche Kosten verwendet hat, die durch den Absatz der ersten Auslage allein nicht gedeckt werden können. Der Verleger hat sich ans das Geschäft nur eingelassen in der Erwartung, daß er aus den ihm gesicherten weiteren Auflagen den erhofften Gewinn machen werde. Es würde doch nun unbillig sein, wenn man hier zu Gunsten der Ver fasser dem Konkursverwalter das Recht auf die weiteren Auflagen nehmen wollte. Ich bitte Sie deshalb dringend, die sämtlichen gestellten Anträge ab zulehnen. Präsident: Tie Diskussion ist geschlossen. Ter Herr Bericht erstatter verzichtet auf das Schlußwort. Wir kommen zur Ab stimmung. Meine Herren, ich schlage Ihnen vor, abzustimmen zunächst über das Amendement Dietz-Fischer (Berlin) auf M. 234 der Drucksachen uck 3; sollte dieses abgelehnt werden, über das Amendement vr. Müller (Meiningen)-Traeger ans Nr. 258 der Drucksachen mit dem Unter- amendemenl vr. Rintelen, welches nur handschriftlich vorliegt; sollte auch dieses abgelehnt werden, dann über den 8 38 der Fassung der Kom- 466'
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