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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1901
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- 1901-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1901
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3572 Nichtamtlicher Teil. 101. 2. Mai 1901. (Präsident.) wir stimmen so ab. Ich bitte also diejenigen Herren, welche die Fassnng des § 38 er sehen wollen dnrch die Fassnng der Herren Dich nnd Fischer (Berlin), l i von i ren a^en zu er c ) Das ist die Minderheit; das Amendement ist abgelchnt. Nunmehr werde ich zunächst abstimmcn lassen über das Unter- Wendungen« in dem Anträge Or. Müller (Meiningen) — Nr. 258 rrck 2 der Drucksachen — einzuschalten: gegen Uebcrtragnng des ans Grund des Verlagsvertrages Her- gestellten. (Geschieht.) Das ist die Minderheit; das Amendement ist abgelehnt. Nunmehr werde ich abstinnnen lassen über das Amendement welche den § 38 in dieser Fassnng annehmcn wollen, bitte ich, sich von ihren Plätzen zu erheben. (Geschieht.) Das ist wieder die Minderheit; auch dieses ist abgcwicscn. Ich darf wohl nunmehr ohne besondere Abstimmung annehmen, das; § 38 nach den Beschlüssen der Kommission angenommen ist. — Da niemand wiederspricht, ist dies der Fall. Ich ruft- ans 8 39,^ — § 40. - - tz 41, — § 42, — 8 43, — 8 44, - 8 46 einer Befürchtung entgegentreten, die neuerdings in der Presse wieder anfgetaucht ist. Man fürchtet, daß der 846 die Arbeit der Presse wesentlich be einträchtigen werde, weil er Aendernngen nicht zuläßt an Aussätzen, die den presse notwendigerweise auch dann vorzunehmen sind, wenn der Aufsatz den Namen des Verfassers trägt, nnd da die Einholung der Genehmigung bei der Schnellarbeil der Tagespreise schlechthin unmöglich ist, so glaubten erschwert, ja unmöglich gemacht werde. Ich habe auch diesen Glauben gehegt nnd dementsprechend einen Abändernngsantrag in der Kommission gestellt. Meine Bedenken wurden aber beseitigt, indem darauf hingewiesen wurde, daß in 8 14 Absatz 2 wir ausdrücklich alle Aendernngen als ge stattet hingestellt haben, zu denen der Verfasser seine Einwilligung nach Treu nnd Glauben nicht versagen konnte. Da nun die Aendernngen der mit Namen bezcichneten Artikel einer Zeitung, die vorgenommen werden müssen, ohne daß der Verfasser erst gefragt werden kann, in der Regel zu denen gehören, die nach Treu und Glauben nicht werden versagt und mit den Vertretern der verbündeten Regierungen fcststellen zu können, daß solche Aendernngen dnrch den 8 14 Absatz 2 gedeckt sind, also auch nach Annahme des 8 46 zulässig sind. Das möchte ich noch einmal, damit es in den Reichstagsberichl kommt und für die Rechtsprechung nachher gewissermaßen bestimmend ist, worden, daß der 8 46 so zu verstehen sei, wie er eben von dem Herrn Abgeordneten erläutert worden ist. 8 14 Absatz 2 der Vorlage bestimmt: Zulässig sind Aendernngen, für die der Verfasser seine Ein em Beitrag angenommen wird, der unter dem Namen deS Verfassers er scheinen soll. Trifft die Voraussetzung des 8 14 Absatz 2 zu, so darf daher die Aenderung in dem Beitrage bewirkt werden, ohne daß es not wendig ist, den Verfasser zuvor um seine Zustimmung zu befragen. Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Diskussion ist geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Schlußwort. Wetlftein, Abgeordneter, Berichterstatter: Nachdem der Herr Abgeordnete Or. Oertel es für wünschenswert erklärt hat, daß eine gemeinsame Aussprache stattfinde, möchte ich als Berichterstatter mein Einverständnis erklären mit der Auslegung, welche Herr Or. Oerrel dem 8 46 soeben gegeben hat, dem ja auch der Herr RegiernngSkommissar zugestimmt hat. Präsident: Der 8 46 ist nicht angcfochtcn; ich erkläre ihn als vom Hause in zweiter Lesung für bewilligt. Ich rufe auf 8 47, — 8 48, — 8 49, — 8 60, — 8 61. — Ich erkläre diese anfgeruscnen Paragraphen ebenfalls in zweiter Lesung be willigt. Der Herr Abgeordnete Or. Nintelen hat auf Nr. 254 der Druck sachen einen neuen 8 61 n beantragt. Ich eröffne die Diskussion über denselben. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Or. Nintelen. Or. Nintelen, Abgeordneter: Nur wenige Worte, meine Herren! Es ist uns gestern von dem Herrn Abgeordneten Dietz ein Reversentwnrf vorgelcsen worden, welchen die Verleger sich namentlich bei musikalischen Werken von den Urhebern ansstcllcn lassen. Da verkauft der Urheber, also der Komponist, sich sozusagen mit Leib und Seele an den Verleger. Ich habe auch von anderer Seite, von Komponisten selbst erfahren, daß die Verleger, wenn sie ein Musikwerk in Verlag nehmen, dem Urheber regelmäßig einen Revers vorlegcn, worin er die sämtlichen Urheber rechte auf den Verleger überträgt. Nun, meine Herren, die meisten jungen Komponisten, die noch keine üblen Erfahrungen gemacht haben, wissen ja gar nicht, was sie thnn. Nach meiner Ansicht mnß Vorsorge getroffen werden, daß auch die, welche das Gesetz nicht kennen, und auf die der Satz: ins vi^iluntibus scriptum cst, doch aus Billigkcitsrück sichten nicht anwendbar ist, eine gewisse Sicherheit haben, daß sie nicht etwas unterschreiben, was sie nicht unterschreiben würden, wenn ihnen die Sache klar wäre. Es ist gestern der Antrag v. Strombeck zum Urheberrecht gestellt worden. Dort paßt er aber nicht hinein; er paßt, wie auch der Herr Kollege Spahn gesagt hat, in das Verlagsrecht hinein. Ich habe ihn deshalb so formuliert, wie er auf Nr. 254 der Drucksachen vorgelegt ist, nämlich: Das Verlagsrecht an einem Bühnenwerk oder an einem Werke der Tonkunst enthält nicht die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich aufzuführen. — Es versieht sich dies eigentlich schon von selbst; indes ich habe es mit hincingenommen, um jedem einzelnen Antor klar zu machen, wie sich die Die Uebertragung dieser Befugnis kann nur ausdrücklich dnrch besonderen schriftlichen Vertrag erfolgen. Auf solchen Vertrag finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Ich bitte, diesen Antrag im Interesse jüngerer und unerfahrener Komponisten zu deren Schutz gegen etwaige überlistende Verleger anzu nehmen. Or. Esche, Abgeordneter: Ich bitte, den Antrag Or. Nintelen abzulehnen. Der Herr Abgeordnete Or. Nintelen hat ja selbst eigentlich Kritik an seinem Antrag geübt, indem er sagte, die Bestimmungen, die er in das Gesetz hinein haben wollte, verstehen sich von selbst. (Znrns aus der Mitte.) — Soviel ich verstanden, hat der Herr Or. Nintelen sich so ansgedrückt. (Wiederholter Zuruf.) — Nur der erste Satz verstehe sich von selbst? — Ist das richtig, dann gehört eben dieser Satz nicht in das Verlagsrecht hinein. In der Thal wird das auch durch das Gesetz selbst bestätigt. 8 1 sagt: Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Litteratur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger daS Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Also um das Verlagsrecht handelt es sich, nicht um das Urheberrecht, in dem vielleicht das Recht der öffentlichen Aufführung enthalten sein könnte.^ deutschen Mnsikalienhandel, so haben es dort die Verleger ausdrücklich für- notwendig gehalten, die Befugnisse in den Verlagsvertrag hincinzunehmen. Es ergiebt sich das ferner ans der Petition, die die deutschen Verlags händler an den Deutschen Reichstag gebracht haben, in der sie ausdrück lich verlangen, daß eine derartige Bestimmung, wie sie der Herr Abge ordnete Or. Nintelen nicht haben will, in das Verlagsrecht hineinkommt. Also, ich meine, cs ist ganz klipp und klar, daß es sich von selbst ver steht, daß die Verleger das Aufführungsrecht nicht haben. wenn Sie dem ersteil zustimmen wollen, wie schon oft dargc'lcgt worden ist, nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Gesetzbuchs nur dann etwas ausgesprochen werden soll, daß etwas schriftlich vereinbart werden soll, wenn eine ganz besondere Notwendigkeit dafür vorliegt. Ans diesen beiden Erwägungen bitte ich Sie, den Antrag Nintelen abznlehnen. (Bravo! bei den Nationalliberalen.) Or. Nintelen, Abgeordneter: Die erste Ausführung des Herrn Kollegen Or. Esche gegen meinen ersten Satz ist ganz richtig. Ich habe aber dasselbe selbst gesagt. Ebenso ist cs richtig, daß nach dem Handels recht mündliche Verträge genügen. Wir haben uns indessen nicht nach starren Prinzipien zu richten, sondern nach dem, was nützlich und zweck mäßig ist, und ich frage, ob cs nicht zweckmäßig und nützlich ist, daß
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